Der Stadtverordnete Herr Friedel Burghoff nimmt aus Gründen des § 31 GO NW an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil und verlässt den Sitzungstisch.
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der „Schulstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn, Flur 3, Flurstücke 1065 (Teilstück), 1117, 1116, 1119, 1122, 1124, 1121, 1126, 1128, 1130, 1132, 62, 1134, 1166 (Teilstück), 1140, 1143, 1145, 1147, 1149, 785, 1168, 1205 (Teilstück), 1171, 1200, 1176, 1178, 1180, 1185, 1183 und 689
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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