Der Rat der Stadt beschließt einmütig bei einer Enthaltung (FDP) gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NW, den in der Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Weg Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr besteht.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen. |
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