Auszug - Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB § 125 Absatz 2 BauGB bebauungsplanersetzender Beschluss des Rates der Stadt für die Straße Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges  

 
 
7. Sitzung des Rates der Stadt
TOP: Ö 12
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 12.07.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Saal des Bürgerzentrums,
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/1925/2010 Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB
§ 125 Absatz 2 BauGB bebauungsplanersetzender Beschluss des Rates der Stadt für die Straße Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
 
Beschluss

Der Rat der Stadt fasst einstimmig den bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs

Der Rat der Stadt fasst einstimmig den bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss gilt als Voraussetzung für die rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Ortslage Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges. Der Bereich ist in dem in der Anlage zur Beschlussvorlage beigefügten Übersichtsplan genau dargestellt.

 

Die Straße entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB nach dem die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung erfolgt sind.

Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem Straßenausbau nicht entgegen.

Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist.

Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB sind nicht ersichtlich.

Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage  für den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.