Auszug - Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die notärztliche Versorgung der Stadt Burscheid und eines Teils des Stadtgebietes Leichlingen durch den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen  

 
 
Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
TOP: Ö 5
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 17.11.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:27 Anlass: Sitzung
Raum: Kleiner Saal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0270/2003 Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die notärztliche Versorgung der Stadt Burscheid und eines Teils des Stadtgebietes Leichlingen durch den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Ordnungsamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen, die Verwaltung zu ermächtigen, mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die notärztliche Versorgung der Stadt Burscheid und eines Teils des

Stadtverordneter Wilms erkundigt sich nach der Fahrtzeit bei einer Notfallrettung.

Dezernent Graef teilt mit, dass der Notarztwagen in Spitzenverkehrszeiten von Wermelskirchen nach Burscheid zwischen 12 und 15 Minuten benötigt.

Stadtverordneter Seeger fragt an, ob die Rettungsfahrzeuge mit Navigationssystem ausgerüstet sind.

(Anmerkung der Verwaltung: Der Rettungswagen verfügt über ein Navigationssystem; das Notarzteinsatzfahrzeug ist hiermit nicht ausgerüstet.)  

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen einstimmig bei 1 Enthaltung (UWG), die Verwaltung zu ermächtigen, mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die notärztliche Versorgung der Stadt Burscheid und eines Teils des Stadtgebietes Leichlingen östlich von Friedrichshöhe durch den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen abzuschließen.

Redaktionelle Änderungen des Vereinbarungsentwurfs sind zulässig, soweit dessen materieller Bestand hierdurch nicht verändert wird.