Beschlussvorschlag: Der Rat der
Stadt Wermelskirchen beschließt, die Verwaltung zu ermächtigen, mit dem
Rheinisch-Bergischen Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
notärztliche Versorgung der Stadt Burscheid und eines Teils des Stadtgebietes
Leichlingen östlich von Friedrichshöhe durch den Rettungsdienst der Stadt
Wermelskirchen abzuschließen. Redaktionelle
Änderungen des Vereinbarungsentwurfs sind zulässig, soweit dessen materieller
Bestand hierdurch nicht verändert wird. Sachverhalt: Der
Rheinisch-Bergische Kreis hat der Stadt Wermelskirchen die Durchführung der
Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung (§ 2 Abs. 1 RettG) – soweit es die
notärztliche Versorgung betrifft – mit öffentlich-rechtlicher
Vereinbarung vom 22.12.1981 /22.01.1982 übertragen. Der
Versorgungsbereich erstreckt sich auf das Stadtgebiet Burscheid und auf einen
Teil des Stadtgebietes Leichlingen östlich von Leichlingen-Friedrichshöhe. Nach § 6
Abs. 5 der zur Zeit gültigen Vereinbarung ist, soweit sich aus der
Betriebskostenabrechnung für den Rheinisch-Bergischen Kreis noch eine
Zahlungsverpflichtung zur Abdeckung eines Defizits ergibt, dieser Betrag an die
Stadt Wermelskirchen zu überweisen. Ergibt sich ein Überschuss, so verbleibt
dieser Betrag zur Verrechnung für ein evtl. Defizit im folgenden Haushaltsjahr
bei der Stadt Wermelskirchen. Da das
Defizit aufgrund der geltenden Vereinbarung vom Rheinisch-Bergischen Kreis zu
tragen ist, stellt sich die Situation wie folgt dar: Nach § 6
Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW – zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.1999 – kann der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von
höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen
am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten drei Jahre
auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes
ausgeglichen werden. Da durch
die Änderung des Kommunalabgabengesetzes Defizitvorträge zulässig sind, stellte
sich die Frage, die zur Zeit geltende Vereinbarung mit der Stadt Wermelskirchen
in diesem Punkt zu überdenken. Zudem wurde
bei der letzten Gebührenverhandlung von den Krankenkassen der Wunsch geäußert,
dass jeder Träger des Rettungsdienstes / Träger einer Rettungswache sein
Defizit bzw. seinen Überschuss selber vorträgt. Da seitens
der Stadt Wermelskirchen keine Bedenken bestehen, am Jahresende nicht mehr mit
dem Kreis abzurechnen und Defizite bzw. Überschüsse selbst in der
Betriebsabrechnung darzustellen und vorzutragen, ist eine Neufassung der
Vereinbarung sinnvoll. Der Text
der beabsichtigten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage
beigefügt. Die Vereinbarung soll am 01. des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt
für den Regierungsbezirk Köln folgenden Monats in Kraft treten.
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