Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß § 6 und 14 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Flurstückes der Straße „Am Hain“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstück 433
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Flurstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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