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Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß § 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke in Eipringhausen zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstück 644, 645Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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