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Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der zur Zeit gültigen Fassung die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Erschließungsanlage Wickhausen als Gemeindestraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dhünn, Flur 6, Flurstücke 474 (Teilstück), 530, 531, 532, 535, 537, 539, 540, 542, 545 (Teilstück), 546, 548, 550 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraßen eingestuft, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen. |
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