Vorlage - RAT/0028/2004  

 
 
Betreff: Widmung Straße Wickhausen
Status:öffentlich  
Verfasser:Netz, Hans-Dieter
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
01.04.2004 
46. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
Rat der Stadt Entscheidung
17.05.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§  6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der zur Zeit gültigen Fassung die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Erschließungsanlage Wickhausen als Gemeindestraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 6, Flurstücke 474 (Teilstück), 530, 531, 532, 535, 537, 539, 540, 542, 545 (Teilstück), 546, 548, 550

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraßen eingestuft, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage Wickhausen wurde im Jahre 1998 erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt. Der Verlauf der hergestellten Erschließungsanlage ist dem beigefügtem Lageplan zu entnehmen.

 

Die Fortschreibung im Kataster über die Straßenschlußvermessung sowie im Grundbuch ist erfolgt, so dass nun die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Widmung der Erschließungsanlage vorliegen. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der z.Zt. geltenden Fassung ein. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der zur Zeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenflächen.

 

Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beigefügten Lageplan gekennzeichnet:

Gemarkung Dhünn, Flur 6, Flurstücke 474 (Teilstück), 530, 531, 532, 535, 537, 539, 540, 542, 545 (Teilstück), 546, 548, 550

 

Nach dem StrWG handelt es sich bei der Erschließungsanlage Wickhausen um eine Straße, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Anlage:

Anlage:

 

Lageplan

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift