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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der zur Zeit gültigen
Fassung die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der
Erschließungsanlage Wickhausen als Gemeindestraße zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dhünn, Flur 6, Flurstücke
474 (Teilstück), 530, 531, 532, 535, 537, 539, 540, 542, 545 (Teilstück), 546,
548, 550 Die zu widmenden Verkehrsflächen
werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraßen eingestuft, bei
denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich
bekanntzumachen. Sachverhalt: Die Erschließungsanlage Wickhausen wurde im Jahre 1998 erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt. Der Verlauf der hergestellten Erschließungsanlage ist dem beigefügtem Lageplan zu entnehmen. Die Fortschreibung im Kataster über die Straßenschlußvermessung sowie im Grundbuch ist erfolgt, so dass nun die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Widmung der Erschließungsanlage vorliegen. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der z.Zt. geltenden Fassung ein. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der zur Zeit
gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen
Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als
Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenflächen. Die nachstehend zu widmenden
Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beigefügten Lageplan gekennzeichnet: Gemarkung Dhünn, Flur 6, Flurstücke
474 (Teilstück), 530, 531, 532, 535, 537, 539, 540, 542, 545 (Teilstück), 546,
548, 550 Nach dem StrWG handelt es sich bei
der Erschließungsanlage Wickhausen um eine Straße, bei der die Belange der
anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken
der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage: Lageplan
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