Der Rat der Stadt stellt nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes einstimmig fest, dass bei der Wahl des Rates der Stadt am 25.05.2014
- alle Gewählten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt haben,
- bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte,
- die Wahlergebnisse vom Wahlausschuss der Stadt richtig festgestellt wurden.
Die Wahl des Rates der Stadt Wermelskirchen (Gemeindewahl) am 25.05.2014 wird daher nach § 40 Abs. 1d des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein Westfalen in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung Nordrhein Westfalen einstimmig für gültig erklärt.