Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt einstimmig gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Am Stumpf Anlage 1 und Anlage 2“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 15, Flurstücke 33, 227, 283, 352, 354, 357, 359, 361, 363, 440
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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