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Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch die Fa. Projektgesellschaft Unterstraße KG, Wermelskirchen erstellte Erschließungsanlagen „Brüder-Grimm-Straße“ und „Hauff-Weg“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der „Brüder-Grimm-Straße“ und „Hauff-Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Brüder-Grimm-Straße: Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 30, Flurstücke Teilstück aus 432 und 457
Hauff-Weg: Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 30, Flurstücke 411, 416 und Teilstück aus 432
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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