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1.) Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, für die Stadt Wermelskirchen ein Netzwerk Frühe Hilfen im Sinne der Bundesinitiative Frühe Hilfen auf- und auszubauen. 2.) Die in § 3 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) genannten Einrichtungen und Dienste werden gebeten, sich aktiv in dieses Netzwerk einzubringen. 3.) Der Rat ist einmal jährlich über die Ergebnisse der Arbeit des Netzwerkes Frühe Hilfen Wermelskirchen zu informieren. |
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