a) Der Rat der Stadt beschließt bei 6 Gegenstimmen (4 UWG, 2 FDP) den Umbau des Schwanenplatzes auf der Basis der von der ARGE Kostulski-Reicher-Schittek erstellten Planung (Ausbaubeschluss). Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Planungsarbeiten und die Maßnahme selbst durchzuführen. b) Der Rat der Stadt ermächtigt den Bürgermeister bei 10 Gegenstimmen (4 UWG, 4 WNK, 2 FDP), den Auftrag zum Umbau des Schwanenplatzes nach öffentlicher Ausschreibung und Abschluss des Bürgerbegehrens zu erteilen, falls die Auftragssumme den Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt und das Rechnungsprüfungsamt der Vergabe zugestimmt hat. Als Grenzwert ist hier die Regelung des § 29 GemHVO zugrunde zu legen. Sofern die entsprechende Wertgrenze (+10 %, max. jedoch 25.000.- €) überschritten wird, ist die Vergabe entweder bis Dezember dieses Jahres zu verschieben oder eine Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen.
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