Auszug - Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW zur Umgestaltung des Schwanenplatzes a) Entscheidung nach § 26 Abs. 6 GO NRW über die Zulässigkeit b) Beratung und Entscheidung über den Inhalt des Bürgerbegehrens und im Ablehnungsfall c) Festsetzung des Termins des Bürgerentscheids, Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke und Bereitstellung der Haushaltsmittel  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen
TOP: Ö 11
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 12.07.2004 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 22:20 Anlass: Sitzung
Raum: Kleiner Saal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0191/2004 Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW zur Umgestaltung des Schwanenplatzes
a) Entscheidung nach § 26 Abs. 6 GO NRW über die Zulässigkeit
b) Beratung und Entscheidung über den Inhalt des Bürgerbegehrens
und im Ablehnungsfall
c) Festsetzung des Termins des Bürgerentscheids, Einteilung des Abstimmungsgebiets
in Stimmbezirke und Bereitstellung der Haushaltsmittel
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Beteiligt:Kämmerei
Bearbeiter/-in: Weiß, Bernd  Haupt- und Personalamt
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

1
  1. Der Rat der Stadt stellt gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW einstimmig fest, dass das am 17.06.2004 eingegangene Bürgerbegehren „So soll der Schwanenplatz umgestaltet werden!“ zulässig ist.

 

 

Herr Robert Weber, als Hauptinitiator des Bürgerbegehrens, begründet den Antrag. Er signalisiert Kompromissbereitschaft, konkrete Aussagen oder Vorschläge hierzu werden jedoch nicht unterbreitet.

 

Bürgermeister Heckmann sowie die Stadtverordneten hinterfragen die Verhandlungs-bereitschaft und erwarten eine Stellungnahme zu den strittigen Punkten; Begradigung und Abstufung. Ein gemeinsames Vorgehen bzw. eine Annäherung an den Schittek-Plan scheint unwahrscheinlich.

 

Beigeordneter Graef bittet den Rat der Stadt die Entscheidung nicht zu vertagen, da bis Anfang September das Leistungsverzeichnis aufgestellt werden muss und im November die Vergabe erfolgen kann.

 

Gemäß der Gliederung des Tagesordnungspunktes werden 3 Abstimmungen durchgeführt.

 

  1. Der Rat der Stadt stellt gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW einstimmig fest, dass das am 17.06.2004 eingegangene Bürgerbegehren „So soll der Schwanenplatz umgestaltet werden!“ zulässig ist.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt bei 6 Gegenstimmen (4 UWG, 2 FDP) aus den in der Beschlussvorlage eingehend dargelegten Gründen dem vorliegenden Bürgerbegehren nicht zu entsprechen und bestätigt seinen in der Sitzung am 29.03.2004 (TOP. 9.2) gefassten Beschluss zur weiterführenden Ausbauplanung des Schwanenplatzes (Drs.-Nr. RAT/308/2003/1). Ein Bürgerentscheid findet daher statt.

 

  1. Der Rat der Stadt setzt den Termin des nach § 26 GO NRW durchzuführenden Bürgerentscheides auf Sonntag, den 05. September 2004 fest. Die Abstimmbezirke werden entsprechend dem Vorschlag des Bürgermeisters festgelegt.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt einstimmig bei 4 Enthaltungen (UWG), die zur Durchführung des Bürgerbegehrens erforderlichen Haushaltsmittel beim Unterabschnitt 052 – Wahlen – in Höhe von voraussichtlich 23.000 € außerplanmäßig bereitzustellen. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei H.-Stelle 1.900.041.0.4 VWH (Schlüsselzuweisungen).