Auszug - Beschluss des Städtebauförderungsgebiets zum Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 26.11.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: Sitzung
Raum: Alter Ratssaal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstr. 29/33
0275/2018 Beschluss des Städtebauförderungsgebiets zum Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030
Städtebauliche Sanierungsmaßnahme Wermelskirchen Innenstadt
a) Aufhebung Sanierungsgebiet vom 17.09.2001
b) Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets - Abgrenzung
c) Verzicht auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen
d) Sanierungssatzung (vereinfachtes Verfahren)
e) Durchführungsfrist
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser:Leßke, Florian
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Leßke, Florian
 
Beschluss


a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, die Aufhebung des Sanierungsgebiets Wermelskirchen Innenstadt vom 17.09.2001 (Anlage 1), zu beschließen.

b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, zu beschließen, das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ mit der in Anlage 2 dargelegten Abgrenzung förmlich festzulegen.

c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, zu beschließen, nach § 141 Abs. 2 BauGB, dass auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen (§ 141 Abs. 1 BauGB) für das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ verzichtet wird, da mit dem „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ bereits eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt.

d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, nach § 142 Abs. 3 BauGB die in Anlage 3 beigefügte Sanierungssatzung „Wermelskirchen Innenstadt“, zu beschließen. Nach § 142 Abs. 4 BauGB wird das Sanierungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

e) Der Ausschuss r Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, als Durchhrungsfrist für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme den 31.12.2030 zu beschließen.

 

Der Beschluss erfolgt einstimmig.