a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, die Aufhebung des Sanierungsgebiets Wermelskirchen Innenstadt vom 17.09.2001 (Anlage 1), zu beschließen. b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, zu beschließen, das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ mit der in Anlage 2 dargelegten Abgrenzung förmlich festzulegen. c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, zu beschließen, nach § 141 Abs. 2 BauGB, dass auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen (§ 141 Abs. 1 BauGB) für das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ verzichtet wird, da mit dem „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ bereits eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt. d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, nach § 142 Abs. 3 BauGB die in Anlage 3 beigefügte Sanierungssatzung „Wermelskirchen Innenstadt“, zu beschließen. Nach § 142 Abs. 4 BauGB wird das Sanierungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. e) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, als Durchführungsfrist für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme den 31.12.2030 zu beschließen.
Der Beschluss erfolgt einstimmig. |
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