Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt beschließt die Aufhebung des Sanierungsgebiets Wermelskirchen Innenstadt vom 17.09.2001 (Anlage 1). b) Der Rat der Stadt beschließt, das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ mit der in Anlage 2 dargelegten Abgrenzung förmlich festzulegen. c) Der Rat der Stadt beschließt nach § 141 Abs. 2 BauGB, dass auf die Durchführung weiterer vorbereitender Untersuchungen (§ 141 Abs. 1 BauGB) für das Sanierungsgebiet „Wermelskirchen Innenstadt“ verzichtet wird, da mit dem „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ bereits eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt. d) Der Rat der Stadt beschließt nach § 142 Abs. 3 BauGB die in Anlage 3 beigefügte Sanierungssatzung „Wermelskirchen Innenstadt“. Nach § 142 Abs. 4 BauGB wird das Sanierungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. e) Der Rat der Stadt beschließt als Durchführungsfrist für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme den 31.12.2030.
Sachverhalt:
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind nach § 136 Abs. 2 BauGB Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen nach § 136 Abs. 3 BauGB unter anderem vor, wenn der fließende oder ruhende Verkehr, die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion oder die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben des Gebiets, beeinträchtigt sind. Mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen werden daher gemäß § 136 Abs. 4 BauGB die Ziele verfolgt, dass die bauliche Struktur in dem Gebiet nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstützt wird, die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht und die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert oder fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Landschafsbilds verbessert und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. Unter anderem mit diesen städtebaulichen Zielsetzungen wurde das „Integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ (IEHK) erstellt. Ziel des IEHKs ist nicht eine isolierte Behandlung von Einzelthemen der innerstädtischen Entwicklung, sondern bedingt durch die Vielfalt der Themen und den Umfang der Potenziale ein integrierter, themenübergreifender Ansatz, in dem alle stadtentwicklungsrelevanten Bereiche untersucht, analysiert und miteinander verknüpft werden. So kann sichergestellt werden, dass die erarbeiteten Handlungsempfehlungen, Perspektiven und daraus abgeleiteten Einzelmaßnahmen nicht für sich wirken, sondern sich inhaltlich und räumlich in den Gesamtzusammenhang einfügen und diesen stützen. Gleichzeitig bildet das IEHK auch die Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln. Fördermöglichkeiten bestehen über die Städtebauförderung, aber auch über eine Bandbreite weiterer Förderzugänge, die aus dem Entwicklungskonzept abgeleitet und im Handlungskonzept aufgeführt sind. Voraussetzung für die Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm ist der Beschluss des IEHKs sowie die Abgrenzung eines Städtebauförderungsgebiets, hier eines förmlichen Sanierungsgebiets im vereinfachten Verfahren. Gemäß § 141 BauGB hat die Kommune vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen (VU) durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen. Als umfassende Grundlage dient hierfür das von der Stadt aufgestellte integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept „Wermelskirchen Innenstadt 2030“. Die Sanierungssatzung (§ 142 Abs. 3 BauGB) soll „im vereinfachten Verfahren“ gemäß § 142 Abs. 4 BauGB beschlossen werden. Entsprechend den Bestimmungen des § 142 Abs. 4 1. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt sowie die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Zweiten Kapitels des BauGB (§§ 152 bis 156a BauGB) ausgeschlossen. Die Sanierungssatzung ist in der Anlage 3 beigefügt. Die Frist für die Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist festzulegen. Hierzu wird empfohlen, den Zeitraum mit der angestrebten Umsetzung des IEHKs bis Ende 2030 gleichzuschalten und die Durchführungsfrist bis zum 31.12.2030 zu beschließen. Das neue Sanierungsgebiet nimmt den räumlichen Geltungsbereich des Gebiets mit Beschluss vom 17.09.2001 auf und erweitert es nach Maßgabe der Ergebnisse des „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzepts Wermelskirchen Innenstadt 2030“. Das neue Sanierungsgebiet soll vom Rat beschlossen, das am 17.09.2001 beschlossene alte Sanierungsgebiet aufgehoben werden. Auch die Inhalte und Wirkungen der Sanierungssatzung mit Beschluss vom 17.09.2001 werden für das neue Sanierungsgebiet übernommen. Angepasst wurden die konkreten Ziele der Sanierungsmaßnahme, die im „Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzept Wermelskirchen Innenstadt 2030“ definiert sind.
TISCHVORLAGEN/ANLAGEN:
Tischvorlage / Anlage 1 Abgrenzung Sanierungsgebiet Wermelskirchen Innenstadt (alt) vom 17.09.2001
Tischvorlage / Anlage 2 Abgrenzung Sanierungsgebiet Wermelskirchen Innenstadt (neu)
Tischvorlage / Anlage 3 Sanierungssatzung Wermelskirchen Innenstadt vom 10.12.2018
Hinweis: Die Anlagen zu dieser Beschlussvorlage liegen zur Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 26.11.2018 als Tischvorlage vor. Für die Ratssitzung am 10.12. liegen die am 26.11.2018 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr als Tischvorlagen eingebrachten Unterlagen fristgerecht als Anlagen der Beschlussvorlage bei.
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