Auszug - Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahlen 2004 a) Wahl des Rates der Stadt am 26.09.2004 b) Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004 c) Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 10.10.2004  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen
TOP: Ö 5
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 13.12.2004 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Kleiner Saal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0265/2004 Prüfung der Gültigkeit der Kommunalwahlen 2004
a) Wahl des Rates der Stadt am 26.09.2004
b) Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004
c) Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 10.10.2004
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Weiß, Bernd
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Rat der Stadt stellt nach § 40 Abs

Erste Stellvertretende Bürgermeisterin Reetz übernimmt die Sitzungsleitung für Tagesordnungspunkt 5 und 6 im öffentlichen Teil. Der Bürgermeister nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

Der Rat der Stadt stellt nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes einstimmig fest, dass bei

 

-          der Wahl des Rates der Stadt am 26.09.2004

-          der Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004

-          der Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 10.10.2004

 

1.      alle Gewählten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt haben,

2.      der Vorbereitung der Wahlen oder bei den Wahlhandlungen keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten,

3.      die Wahlergebnisse vom Wahlausschuss der Stadt richtig festgestellt wurden.

 

Die Wahl des Rates der Stadt Wermelskirchen (Gemeindewahl) und die Wahl des Bürgermeisters am 26.09.2004 sowie die Stichwahl um das Amt des Bürgermeisters am 10.10.2004 werden daher nach den  §§ 40 Abs. 1 und 46b des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit den §§ 66 und 75a der Kommunalwahlordnung einstimmig für gültig erklärt.