Der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend
aufgeführten Grundstücks der Straße “Hünger” zum Gemeingebrauch für
den öffentlichen Verkehr zu beschließen: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 13,
Flurstück 16 Die zu widmende Verkehrsfläche wird
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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