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Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW ersatzweise für den Rat der Stadt Wermelskirchen, den Bebauungsplan Nr. 94 "Neues Hallenbad" aufzustellen und das Verfahren einzuleiten. Der Geltungsbereich ist der dieser Beschlussvorlage beigefügten Übersichtskarte (Anlage) zu entnehmen. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren (siehe Aufstellung zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Wermelskirchen "Neues Hallenbad" am 21.09.2020).
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