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Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig, unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite), die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Halzenberg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Halzenberg, Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstücke 232, 292, 337, 341, 343, 345, 348, 350, 351, 354, 360, 361, 364, 366, 368, 370, 372, 374, 376, 380, 382, 384, 386, 390, 392, 394, 396, 398
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
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