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Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einstimmig, unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite), die in der Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Teilflächen aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 723 und 781 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr besteht.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen.
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