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Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) die Ausübung der Verlängerung der Optionsfrist gemäß § 27 Abs. 22 a UStG bis zum 31.12.2022, vorbehaltlich eines möglichen Widerrufs, zur Kenntnis.
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