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Der Haupt- und Finanzausschuss stellt unter Inanspruchnahme von § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung) und auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt vom 16.11.2020 (Delegation von Entscheidungen vom Rat der Stadt auf den Haupt- und Finanzausschuss während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite) nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes einstimmig fest, dass bei der Bürgermeisterwahl und der Gemeinderatswahl (Kommunalwahlen) am 13.09.2020
1. die Gewählten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt haben, 2. bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, 3. das Wahlergebnis beider Wahlen gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz und § 2 (1) Kommunalwahlordnung in Verbindung mit § 61 (3) Kommunalwahlordnung vom Wahlausschuss der Stadt am 15.09.2020 festgestellt wurde.
Die Bürgermeisterwahl und die Gemeinderatswahl am 13.09.2020 werden daher nach § 40 Abs. 1d des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung für gültig erklärt.
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