Auszug - Umsetzung SGB II (Hartz IV) - Grundsicherung für Arbeitsuchende hier: Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB II über die Gründung einer Kooperationsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II zwischen der Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach (BA) und dem Rheinisch-Bergischen Kreis (RBK) sowie den kreisangehörigen (ka.) Kommunen  

 
 
5. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 25.04.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:45 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Saal des Bürgerzentrums,
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0383/2005 Umsetzung SGB II (Hartz IV) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
hier: Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB II über die Gründung einer Kooperationsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II zwischen der Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach (BA) und dem Rheinisch-Bergischen Kreis (RBK) sowie den kreisangehörigen (ka.) Kommunen
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser:Aubel, Hans-Willi
Federführend:Sozialamt Bearbeiter/-in: Aubel, Hans-Willi
 
Beschluss

Der Rat der Stadt revidiert seinen Beschluss vom 28

Stadtverordneter Bilstein erklärt für die SPD-Fraktion, dass er die Änderung als politisch sinnvoll betrachtet, jedoch die Konsequenzen für nicht unerheblich hält, da die Einrichtung eines Beirates nun nicht gewährleistet ist. Er signalisiert, dass die SPD-Fraktion bei der Abstimmung mit Enthaltung votiert.

 

Stadtverordnete Paulig beklagt, dass sich die Kreisverwaltung inhaltlich nicht mit der Thematik auseinander gesetzt hat und das Begehren des Wermelskirchener Sozialausschusses bei den Beratungen nicht berücksichtigt wurde.    

 

Der Rat der Stadt revidiert einstimmig bei 11 Enthaltungen (1 CDU, 10 SPD) seinen Beschluss vom 28.02.2005 hinsichtlich des Abschlusses des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung einer Kooperationsgemeinschaft zwischen der Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach und dem Rheinisch-Bergischen Kreis sowie den kreisangehörigen Kommunen dahingehend, auf der Streichung des Wortes „mögliche“ in § 6 Abs. 2 Ziff. 5 des Vertrages nicht zu bestehen.

 

Dadurch wird dem Bürgermeister die Möglichkeit eingeräumt, den Vertragsentwurf zu unterzeichnen.