Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt einstimmig gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert am 17.12.2021, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Lüffringhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Lüffringhausen, Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 3, Flurstücke 238, 244, 246, 249, Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 7, Flurstück 854, sowie eine Teilfläche des Flurstücks 902, der Flur 7, Gemarkung Oberhonnschaft.
Die Teilfläche wird durch beigefügten Lageplan präzisiert.
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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