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Beschluss: Die Höhe der künftig in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Wermelskirchen festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B verfolgt das Ziel der Aufkommensneutralität für den städtischen Haushalt. Sie orientiert sich dabei nach Überprüfung auf Validität an den vom Land vorgeschlagenen Sätzen. Das den Kommunen vom Land eingeräumte Ermessen zur Nutzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer NRW wird insofern ausgeübt, dass keine Differenzierung zwischen den im Sachwert- und Ertragswertverfahren festgesetzten Grundstücksarten erfolgt.
Der Rat der Stadt beschließt mehrheitlich mit einer Nein-Stimme von Bündnis90/Die Grünen die Anwendung des einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B. Die Umsetzung erfolgt dann in der noch zu beschließenden Hebesatzsatzung für das Jahr 2025. |
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