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Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 vom 10.12.2024, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Am Bahndamm“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 826, sowie eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 825, sowie eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 29, Flurstück 219, sowie die Brücke über die B 51 (Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 883) mit der Bauwerksnummer 4809724 gemäß Brückenkarte des BMDV (https://via.bund.de/bast/br/map/)
Bei den zu widmenden Teilflächen handelt es sich um den Straßenverlauf von der Einmündung „L409, Wolfhagener Straße“ bis hin zur Einmündung in den „Brückenweg“ nebst Gehweg.
Die Teilfläche wird durch beigefügten Lageplan präzisiert.
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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