Auszug - Übernahme und Widmung "Hugo-Faßbender-Weg"  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 23.06.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10 Anlass: Sitzung
Raum: Kleiner Saal, Raum 1.28
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29-33
0070/2025 Übernahme und Widmung "Hugo-Faßbender-Weg"
   
 
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:Widmung
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Bearbeiter/-in: Schlösser, Jacqueline
 
Beschluss


 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig folgende Beschlüsse zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die durch die Firma Tente GmbH & Co. KG in Wermelskirchen erstellte Erschließungsanlage „Hugo-Faßbender-Weg“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 vom 10.12.2024, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Hugo-Faßbender-Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Hugo-Faßbender-Weg:

Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstücke 877, 879, 882, 878, 785, 873, 871, 884, 869, 867, 860, 836, 842, 845, 850, 848, 846, 865, 843, 825, 819, 820, 849, 840 und 863

 

Der Gemeingebrauch an den folgenden Flurstücken wird auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt:

 

Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstücke 848, 846, 865, 843, 825, 819, 820, 840 sowie eine Teilfläche aus Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstück 877 (Fußweg von der K18 Strandbadstraße bis zum Grundstück Hugo-Faßbender-Weg 27 sowie der Spielplatz samt Zuwegung), vgl. hierzu die schraffierten Flächen im beiliegenden Lageplan.

 

Der Gemeingebrauch der übrigen Grundstücke wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.