Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch den Erschließungsträger, Herrn Frank Schindler, erstellte Erschließungsanlage „Kolfhausen“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Stichstraße „Kolfhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 28, Flurstücke 353, 354, 478 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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