Auszug - Herstellung der Erschließungsanlage "Heisterstraße" mit abzweigender Stichstraße Hier: Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen
TOP: Ö 27
Gremium: Rat der Stadt Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 12.12.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:00 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Saal des Bürgerzentrums,
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/0535/2005 Herstellung der Erschließungsanlage "Heisterstraße" mit abzweigender Stichstraße
Hier: Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser:Netz, Hans-Dieter
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
 
Beschluss

Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG

Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Heisterstraße mit abzweigender Stichstraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 10, Flurstücke 309 (Teilstück), 434 (Teilstück)

Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstücke 160, 163

 

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.