Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Heisterstraße mit abzweigender Stichstraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dhünn, Flur 10, Flurstücke 309 (Teilstück), 434 (Teilstück) Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstücke 160, 163 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||