Der Rat der Stadt beschließt einstimmig, die durch den Erschließungsträger, der Empersmann Bauträger GmbH, erstellte Erschließungsanlage „Tenter Hof“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Tenter Hof“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 14, Flurstücke 627, 701 und 705. Ein Teilstück aus dem Flurstück 627, und zwar zwischen den Häusern Tenter Hof 8 und 10 wird auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt. Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Grundstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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