Zu 8.2: Bürgermeister Weik erläutert dem Ausschuss, dass der Verzicht auf die Gebührenerhebung nicht wie in der Beschlussvorlage vorgesehen auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt wird, sondern für das gesamte Stadtgebiet gelten soll. Der Ausschuss stimmt dem Änderungsvorschlag der Verwaltung zu. Stadtverordneter Seeger regt an, dass in die Änderung der Sondernutzungssatzung der Schwanen und die Burger Straße mit aufgenommen werden. Stadtverordneter Schulte merkt an, dass in der Sondernutzungssatzung nicht § 4 (1) S. 2 sondern § 14 (1) i geändert werden müsse. Stadtverordneter Schulte erläutert, dass die in der Satzung festgeschriebenen 6 Wochen zur Plakatierung vor einer Kommunalwahl ausreichend seien. Er spricht sich dafür aus, die vorhandene Regelung bestehen zu lassen und diese Frist nicht auf 8 Wochen zu verlängern. Es folgt eine kontroverse Diskussion im Ausschuss. Stadtverordneter Zulauf beantragt für die FDP-Fraktion die Verlängerung der Plakatierungsfristen auf 8 Wochen, in den Jahren in denen verbundene Wahlen stattfinden. Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag mit 11 Gegenstimmen (CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bei 5 Gegenstimmen (WNK UWG, UWG, FDP, Bürgerforum) und einer Enthaltung (Bürgermeister) ab. Stadtverordneter Rehse beantragt für die Fraktion von WNK UWG, den § 4 (1) S. 2 der Satzung dahingehend zu ändern, dass die First für die Entfernung von Wahlplakaten auf fünf Werktagen verlängert wird. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Antrag der WNK UWG-Fraktion einstimmig zu.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig zu beschließen, die in § 4(1) Satz 2 der Sondernutzungssatzung vorgegebene Entfernungsfrist von Plakatierungen auf fünf Werktage zu verlängern. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt mit 11 Ja-Stimmen (CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bei 5 Gegenstimmen (WNK UWG, UWG, FDP, Bürgerforum) und einer Enthaltung (Bürgermeister) den gem. § 14(1 i) Satz 2 der Sondernutzungssatzung vorgeschriebene Plakatierungsbeginn vor den Wahlen durch politische Parteinen und Wählergemeinschaften von 6 Wochen auf 8 Wochen zu verlängern nicht zu beschließen. Der Satz 3 in § 14(1 i) entfällt. |
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