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Der Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke des „Schwanenplatzes“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 28, Flurstücke: Teilstück aus 611, 628, 1007 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW als sonstige öffentliche Straßen eingestuft. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird wie folgt beschränkt: Bereich A: fußläufig Bereich B + C: Parken Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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