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A. Angleichung
der Regelungen Die Allgemeinverfügung regelt als Auflage unter Punkt 10, dass zwei Personen (eine über 18 Jahre) für die ständige Beaufsichtigung eines Feuers notwendig sind; die ordnungsbehördliche Verordnung in § 4, Absatz 1, Satz 5 sieht lediglich mindestens eine erwachsene Person vor. Dieser Punkt soll angeglichen werden, so dass in beiden Regelungen (Allgemeinverfügung und ordnungsbehördliche Verordnung) jeweils zwei Personen für die Beaufsichtigung des Feuers notwendig sind. Ein entsprechender mündlicher Nachtrag erfolgt in der Ratssitzung am 26. März 2007. B. Antrag
der Bündnisfraktionen Herr Lambeck (Büfo) bezieht sich auf einen Antrag der Fraktionen Büfo, WNK UWG, UWG, FDP und CDU zur Allgemeinverfügung sowie zur ordnungsbehördlichen Verordnung. Dieser Antrag liegt der Verwaltung nicht vor. Herr Graef stellt klar, dass der Erlass einer Allgemeinverfügung durch den Bürgermeister laufendes Geschäft einer Verwaltung ist und hierzu keine Änderungsanträge gestellt werden können. Der Politik bleibt jedoch die Möglichkeit unbenommen, über den Umweltausschuss und den Rat der Stadt den Bürgermeister zu beauftragen, eine entsprechende Satzung zu erlassen. Herr Lambeck (Büfo) beantragt daraufhin, in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern“ in Paragraf 4, Abs. 1 den Satz 4 zu streichen. Herr Graef weist nachdrücklich darauf hin, dass die Mindestabstände sorgsam und in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt worden sind, um Gefährdungen und erhebliche Belästigungen zu vermeiden. Die Verwaltung empfiehlt, die Abstände wie vorgegeben zu beschließen. Folgende drei Beschlüsse werden gefasst: 1. Der Umweltausschuss nimmt die Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen vom 04.10.2006 zur Kenntnis. 2. Mündlicher Antrag der Fraktionen CDU, Büfo, WNK UWG, UWG, FDP auf Streichung von Satz 4 im Paragrafen 4, Abs.1 der ‚Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern’. Der Antrag wird abgelehnt. Für den Antrag stimmen 5 Mitglieder (2 Büfo, 1 WNK UWG, 1 UWG, 1 FDP) bei 7 Gegenstimmen (4 SPD, 2 Bündnis 90 / Die Grünen, 1 CDU) und 4 Enthaltungen (CDU). 3. Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die ‚Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern’, wie sie als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt ist, zu beschließen. Der Beschluss wird mit 8 Stimmen (4 SPD, 2 Bündnis 90 / Die Grünen, 1 WNK UWG, 1 UWG) bei 8 Enthaltungen (5 CDU, 2 Büfo, 1 FDP) gefasst. Beschlussvorschlag: 1. Der Umweltausschuss / Rat der Stadt Wermelskirchen nimmt die Allgemeinverfügung für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen vom 04.10.2006 zur Kenntnis. 2. Mündlicher Antrag der Fraktionen CDU, Büfo, WNK UWG, UWG, FDP auf Streichung von Satz 4 in § 4, Abs.1 der ‚Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern’. Der Antrag wird abgelehnt. Für den Antrag stimmen 5 Mitglieder (2 Büfo, 1 WNK UWG, 1 UWG, 1 FDP) bei 7 Gegenstimmen (4 SPD, 2 Bündnis 90 / Die Grünen, 1 CDU) und 4 Enthaltungen (CDU). 3. Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die ‚Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wermelskirchen zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern’, wie sie als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt ist, zu beschließen. Der Beschluss
wird mit 8 Stimmen (4 SPD, 2 Bündnis 90 / Die Grünen, 1 WNK UWG, 1 UWG) bei 8
Enthaltungen (5 CDU, 2 Büfo, 1 FDP) gefasst. |
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