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Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt einstimmig bei 1 Enthaltung (CDU) a) den Bürgermeister als stimmberechtigten Schulträgervertreter sowie den Dezernenten als dessen Stellvertreter und b) den Vorsitzenden des Schulausschusses sowie dessen Stellvertreter als beratende Schulträgervertreter im Rahmen des § 61 des Schulgesetzes in die für die Wahl der Schulleitungen erweiterten Schulkonferenzen der Schulen in Wermelskirchen zu entsenden. |
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