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Stadtverordneter Schmitz-Mohr nimmt aus Gründen des § 31 GO
nicht an der Beratung und Abstimmung teil. Die Fraktionsvorsitzenden informieren über ihr
Beratungsergebnis und begründen ihr Abstimmungsverhalten. Stadtverordneter Rehse erklärt für die WNK-Fraktion, dass
sie von dem Konzept und dem ausgehandelten Vertrag überzeugt ist, dies jedoch
als Pilotprojekt betrachtet. Falls jedoch weitere Projekte dieser Art
entstehen, sollten diese aus privater Trägerschaft gefördert werden. Stadtverordneter Klophaus verweist auf die Niederschrift des
Sozialausschusses. Der Fachausschuss hat den Vorstellungen der Verwaltung nicht
zugestimmt. Stadtverordneter Bilstein kritisiert für die SPD-Fraktion
die Kooperationsverträge mit dem Investor. Diese bewertet er als unverbindlich;
dem Investor werden zu große Spielräume eingeräumt. Für die FDP-Fraktion erklärt Stadtverordneter Engels, dass
diese nur einer reduzierten Förderung in dem vom Stadtkämmerer vorgeschlagenen
Rahmen zustimmt. Der Rat der Stadt fasst mit 28 Stimmen bei 12 Gegenstimmen
(8 SPD, 2 UWG, 2 FDP) und 1 Enthaltung (Grüne) folgenden Beschluss: Der Sperrvermerk zur vorgenannten Haushaltsstelle wird
aufgehoben. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, den der
Niederschrift beigefügten Vertrag zwischen dem Verein
"Mehrgenerationenwohnen unter einem Dach e.V.” und der Stadt
hinsichtlich eines Investitionszuschusses für den in nachstehend benanntem
Mehrgenerationenprojekt integrierten Gemeinschaftsraum abzuschließen, sobald
alle Voraussetzungen zum Vertragsabschluss als erfüllt anzusehen sind,
insbesondere alle notwendigen vertragsgegenständlichen Anlagen vorliegen. Der Rat der Stadt beschließt, für den im geplanten
Bauprojekt Ecke Dabringhauser Straße/Eich vorgesehenen und vom Verein
“Mehrgenerationenwohnen unter einem Dach e. V. – MGW”
käuflich zu erwerbenden Gemeinschaftsraum, der den konzeptionellen
Grundvoraussetzungen eines Mehrgenerationenwohnens im Gesamtkontext des Hauses
entspricht, unter den Voraussetzungen des vorgenannten Vertrages (vor allem
einer insgesamt gesicherten Finanzierung, s. § 4 Abs. 1) einen städt. Zuschuss
von bis zu 50.000 € zu gewähren. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Erfüllung der
vertragsmäßigen Voraussetzungen. |
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