Übernahme: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig zu beschließen, die durch den Vorhabenträger, Fistula Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co KG, hergestellte Erschließungsanlage „Biberweg“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Biberweg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr zu beschließen: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 15, Teilstücke aus den Flurstücken 88, 226, 234, 236 und 241 Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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