Beschlussvorschlag: Übernahme: Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Vorhabenträger, Fistula Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co KG, hergestellte Erschließungsanlage „Biberweg“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Biberweg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 15, Teilstücke aus den Flurstücken 88, 226, 234, 236 und 241 Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt: Übernahme: Die Erschließungsanlage „Biberweg“ wurde nach den Grundlagen des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 „Obi 2000“ zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Vorhabenträger, der Fistula Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co KG, erstmalig hergestellt. Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Nach § 13 des Durchführungsvertrages kann die Erschließungsanlage in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt übernommen werden. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsfläche, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung. Widmung: Die aufgrund des Durchführungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen. Anlage Lageplan
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