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Der Betriebsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, den Sachverhalt gem. Sitzungsvorlage
zur Kenntnis zu nehmen und gem. § 4 Abs. 4 GemHVO die Wertgrenze für die
Ausweisung von Einzelmaßnahmen für Investitionen in den Teilfinanzplänen des
Städtischen Haushaltes und des Wirtschaftsplanes des Städtischen
Abwasserbetriebes auf 100.000 € festzulegen. Als Ausnahme wird die
zusammengefasste Ausweisung von Ein- und Auszahlungen für den An- und Verkauf
von Grundstücken und Gebäuden zugelassen. Der Betriebsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, die Wertgrenze in Höhe von 100.000
€ weiterhin für die Anwendung des § 14 GemHVO sowie für die Richtlinien
der Stadt Wermelskirchen für das Bauinvestitionscontrolling (Ziffer 2 -
Geltungsbereich) und für die Dienstanweisung für die Durchführung des § 24 Abs.
2 GemHVO (§ 1 - Unterrichtungspflicht)
festzulegen. |
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