Vorlage - RAT/1306/2008  

 
 
Betreff: Beschlussfassung zu Wertgrenzen gem. §§ 4 Abs. 4 und 14 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Stubenrauch, Klaus
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.06.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
18.06.2008 
14. Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.06.2008 
23. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt den Sachverhalt gem. Sitzungsvorlage zur Kenntnis und legt gem. § 4 Abs. 4 GemHVO die Wertgrenze für die Ausweisung von Einzelmaßnahmen für Investitionen in den Teilfinanzplänen des Städtischen Haushaltes und des Wirtschaftsplanes des Städtischen Abwasserbetriebes auf 100.000 € fest. Als Ausnahme wird die zusammengefasste Ausweisung von Ein- und Auszahlungen für den An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden zugelassen.

Der Rat der Stadt legt die Wertgrenze in Höhe von 100.000 € weiterhin für die Anwendung des § 14 GemHVO sowie für die Richtlinien der Stadt Wermelskirchen für das Bauinvestitionscontrolling (Ziffer 2 - Geltungsbereich) und für die Dienstanweisung für die Durchführung des § 24 Abs. 2 GemHVO   (§ 1 - Unterrichtungspflicht) fest.  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Es wird die Festlegung einer Wertgrenze gem. § 4 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) durch den Rat der Stadt erforderlich.

 

Für die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am 16.06.2008 und des Rates der Stadt am 23.06.2008 legt die Verwaltung den Entwurf zur Neufassung der Richtlinien der Stadt Wermelskirchen für die Durchführung von Bauinvestitionscontrolling zur Beschlussfassung sowie den Entwurf der Neufassung der Dienstanweisung für die Durchführung des § 24 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), alt § 29 GemHVO vor. Im Rahmen der Entwurfsbearbeitung stellte sich bei der Abstimmung zwischen Rechnungsprüfungsamt und Kämmerei heraus, dass Regelungsbedarf bezüglich der Festlegung einer Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 GemHVO besteht.

 

In § 4 GemHVO ist in Abs. 4 geregelt, wie die Ausweisung von Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen in den Teilfinanzplänen des Haushaltes zu erfolgen hat. Danach sind als Einzelmaßnahmen jeweils Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenze auszuweisen.

 

Eine entsprechende Wertgrenze wurde vom Rat der Stadt bislang nicht beschlossen und auch nicht von der Verwaltung vorgeschlagen, da im Haushalt grundsätzlich alle investiven Maßnahmen einzeln veranschlagt werden. Lediglich bei der Beschaffung von Beweglichen Sachen des Anlagevermögens einschließlich der Beschaffung von Fahrzeugen (zu Letzterem für die Feuerwehr bzw. den Betriebshof) sowie bei An- und Verkäufen von Grundstücken und Gebäuden erfolgt eine zusammengefasste Veranschlagung. Trotz dieser sehr detaillierten Veranschlagungspraxis für den Städtischen Haushalt und auch den Wirtschaftsplan des Städtischen Abwasserbetriebes sollte der Rat der Stadt eine Wertgrenze beschließen, ab der

Einzelmaßnahmen zu veranschlagen sind. Es bleibt dann unbenommen, auch unter dieser Wertgrenze Investitionen gesondert auszuweisen.  

 

Die Beschlussfassung einer entsprechenden Wertgrenze gem. § 4 Abs. 4 GemHVO wird jedoch auch weiter, unabhängig von der Veranschlagungsweise, erforderlich, weil sich hierauf folgende Regelungen beziehen:

 

§ 1 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Durchführung des § 24 Abs. 2 GemHVO und

§ 24 Abs. 2 GemHVO

Zitat aus der Dienstanweisung:

„ Nach § 24 Abs. 2 GemHVO soll der Rat der Stadt dann unverzüglich unterrichtet werden, wenn sich abzeichnet, dass sich die Investitionsauszahlung einer Einzelmaßnahme oberhalb der vom Rat der Stadt festgelegten Wertgrenze nicht nur geringfügig erhöhen wird.“  

Unterhalb dieser Wertgrenze ist eine Unterrichtung nicht erforderlich.

Allerdings kann eine Beschlussfassung des Rates wegen erforderlicher über- oder außerplanmäßiger Mittelbereitstellung bei nicht gegebener Deckungsfähigkeit erforderlich werden.

 

Richtlinien der Stadt Wermelskirchen für die Durchführung von Bauinvestitions­controlling

Auch diese Richtlinien beziehen sich auf eine Wertgrenze. In den Richtlinien ist diese in Ziffer 2 (Geltungsbereich) in Absatz 2 mit 100.000 € wertmäßig genannt.

Hier heißt es;

„Die Richtlinien über die Durchführung von Bauinvestitionsmaßnahmen finden auf alle Baumaßnahmen der Stadt Wermelskirchen (Hochbau, Straßenbau, Sonstige Maßnahmen) und des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen (Kanalbau) ab der Wertgrenze von 100.000 € Anwendung.“      

 

 

 

§ 14 Abs. 1 GemHVO     

Hiernach soll, bevor Investitionen oberhalb der vom Rat der Stadt beschlossenen Wertgrenzen im Haushalt ausgewiesen werden, unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

 

§ 14 Abs. 2 u. 3 GemHVO

Ermächtigungen für Baumaßnahmen im Finanzplan dürfen nach Abs. 2 nur unter bestimmten Voraussetzungen veranschlagt werden. So müssen  z. B. Baupläne und Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist.  

Nach Abs. 3 muss vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen mindestens eine Kostenberechnung vorliegen. 

Hier trennt die Wertgrenze das Erfordernis zur sehr umfangreichen Erfüllung von Veran­schla­gungsvoraussetzungen.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Rat der Stadt die Wertgrenze für die Ausweisung von Einzelmaßnahmen entsprechend § 4 Abs. 4 GemHVO und für die anderen, aufgeführten Anwendungsbereiche auf

 

100.000,00 €

 

festlegt.

 

Die Verwaltung wird künftig oberhalb dieser Grenze die Beschaffung von Beweglichen Sachen des Anlagevermögens einschl. von Fahrzeugen getrennt veranschlagen und ausweisen, soweit es sich  nicht um eine zusammenhängende Ersteinrichtung (bei einem Neubau oder z. B. einem Erweiterungsbau/Beispiel Förderschule) handelt.

 

Eine zusammengefasste Veranschlagung sollte weiterhin bei Ein- und Auszahlungen aus dem An- und Verkauf von Grundstücken erfolgen, da hier An- und Verkauf oftmals nicht detailliert feststehen und andererseits Datenschutzgründe für die Zusammenfassung sprechen.   

Anlage/n:

Anlage/n:

 

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