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Der
Rat der Stadt beschließt einstimmig gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Grundstücke der Straße „Sellscheid“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 1, Flurstück: Teilstück aus
91; Flur 3, Flurstück 177; Flur 13, Flurstück 159; Flur 4, Flurstück 123, 124,
311, 329, 340 und Teilstück aus 314 Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2
StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung
der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen
Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. |
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