Auszug - Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzungen der Übergangsheime für Asylbewerber und Aussiedler a) Erlass der 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern vom 11.12.1990 b) Erlass der 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom 11.12.1990  

 
 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
TOP: Ö 7
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 08.09.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 18:35 Anlass: Sitzung
Raum: Kleiner Saal des Bürgerzentrums
Ort: 42929 Wermelskirchen, Telegrafenstraße 29/33
RAT/1258/2008-2 Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzungen der Übergangsheime für Asylbewerber und Aussiedler
a) Erlass der 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern vom 11.12.1990
b) Erlass der 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom 11.12.1990
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialamt Bearbeiter/-in: Dehnen, Tanja
 
Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt einstimmig dem Rat der Stadt

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt einstimmig dem Rat der Stadt

 

die 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangswohnheimen zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern vom 11.12.1990 in der Fassung der 14. Nach­tragssatzung vom 18.12.2002

 

und

 

die 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Unterhaltung von Übergangswohnheimen zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen vom 11.12.1990 in der Fassung der 14. Nachtragssatzung vom 18.12.2002

 

sowie

 

aufgrund des Antrages der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Sozialausschusses vom 13.03.2008 ergänzend, die Durchführung der Anpassung der Benutzungsgebühren und Neben­kosten spätestens alle zwei Jahre und die objektbezogene Ausweisung der Nebenkosten zu beschließen.