Vorlage - RAT/0580/2006  

 
 
Betreff: Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Dmitrijev, Silvia
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Anhörung
07.02.2006 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
19.06.2006 
12. Sitzung des Rates ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen die vorliegenden Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in Wermelskirchen zu beschließen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Zum 01.01.2005 sind das TAG (Tagesbetreuungsausbaugesetz) und zum 01.10.2005 das KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) in Kraft getreten. Dies macht es erforderlich, dass die bestehenden Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in Wermelskirchen neu überarbeitet werden.

 

Die Kindertagespflege soll aufgrund dieser neuen gesetzlichen Grundlage zu einer verlässlichen, qualifzierten und flexiblen, auf die Bedürfnisse von Familien reagierende Angebotsform neben den Kindertageseinrichtungen werden.

Die Kindertagespflege soll einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Kinder, zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur Entlastung von Familien leisten und soll eine Möglichkeit bieten, den individuellen Rahmenbedingungen der (Kinderwünsche) Familien/Frauen entgegen zu kommen.

 

Die Novellierung des SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch) eröffnet der Kindertagespflege in mehrfacher Hinsicht neue Perspektiven. Die Stellung der Kindertagespflege im System der Tagesbetreuung für Kinder ist deutlich aufgewertet, da der Förderauftrag im § 22 SGB VIII gleichermaßen für die Kindertagespflege, wie auch für die Kindertageseinrichtungen gilt. Die neue Gesetzgebung hebt zudem die Qualität der Betreuung in der Kindertagespflege hervor. Die Notwendigkeit der Qualifizierung von Tagespflegepersonen, die Sicherstellung der Betreuung in Ausfallzeiten, die Erlaubnispflicht vom ersten Kind an und die Entwicklung zu mehr sozialer Sicherheit für Tagespflegepersonen, insbesondere durch die Übernahme von Kosten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in den Fällen, in denen die Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 erfüllt sind.

 

Mit der Neufassung des § 43 SGB VIII ist die Pflegeerlaubnis im Rahmen der Kindertagespflege grundsätzlich neu gestaltet worden. Damit bedarf jeder, der Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen - während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich - gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu 5 fremden Kindern. Sie ist auf 5 Jahre befristet. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes/der Kinder bedeutsam sind. Die Tagespflegeperson ist darüber hinaus verpflichtet eine Erlaubnis zur Tagespflege beim Jugendamt einzuholen.

 

Die nachfolgenden Richtlinien für die Kindertagespflege in Wermelskirchen sind den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und örtlichen Gegebenheiten des Jugendamtes Wermelskirchen angepasst.

 

 

 

 

Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in Wermelskirchen

 

  1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege

 

(1)   Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43 und 90 SGB VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1.AG-KJHG) regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städt. Richtlinien.

 

(2)   Die Kindertagespflege soll

 

-          Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und

-          gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

-          die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

-          den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

 

 

 

  1. Leistungen der Stadt Wermelskirchen

 

(1)   Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege sowie die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson. Bei Bedarf weitere Begleitung der Kindertagespflege. Die Verwaltung des Jugendamtes vermittelt und fördert einzelne Kindertagespflegen in der Regel ab einem Bedarf von wöchentlich 10 Stunden, soweit davon auszugehen ist, dass die Kindertagespflege mehr als drei Monate erforderlich ist.

 

(2)   Die Stadt Wermelskirchen gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten.

 

 

  1. Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson

 

(1)   Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch die Verwaltung des Jugendamtes ist deren Eignung. Die Geeignetheit liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) erfüllt sind und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz4) gegeben sind. Die Geeignetheit stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest.

 

(2) Persönliche Voraussetzungen:

-     Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung,         Zuwendung und Achtung entgegen.

-     Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit.

-     Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung.

-     Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten.

-     Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.

-     Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt.

-     Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung.

 

(3)   Formale Voraussetzungen:

-          Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung oder an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Tagesmutter erfolgreich teilgenommen.

-          Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu.

-          Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und den im Haushalt lebenden Partner vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen- und Suchterkrankungen sind.

-          Sie legt für sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglieder ein polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor.

 

(4)   Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle

-          Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe.

-          Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend und kindgerecht.

-          Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen.

-          Sicherheitsaspekte werden beachtet.

-          Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet.

 

 

 

  1. Erlaubnis zur Kindertagespflege

 

Nach erfolgreichem Abschluss einer pädagogischen Ausbildung oder Abschluss der Qualifikationsmaßnahme zur Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Punkt 3 dieser Richtlinien wird die Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII erteilt.

 

 

5.      Betreuungszeiten für Tagespflegekinder

 

(1) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen.

(2) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Dabei sind die unter Punkt 11 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege zu beachten.

(3) Die durch die Verwaltung des Jugendamtes vermittelte Kindertagespflege beginnt in der Regel bei einem Betreuungsbedarf ab 10 Wochenstunden.

 

 

  1. Eingewöhnungszeit

 

Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt ist.

 

 

  1. Mitteilungspflichten

 

(1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt.

 

Dies gilt vor allem in Bezug auf:

-          Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,

-          Beendigung und Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme

-          Mehr als vier Wochen Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,

-          Erkrankung des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen,

-          Ausfall der Tagesmutter,

-          Wohnungswechsel,

-          Wechsel der Tagesmutter nur möglich in Abstimmung mit dem Jugendamt,

-          Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten.

 

(2)   Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und die Kintertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert werden.

 

 

  1. Betreuungsfreie Zeit

 

(1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagesmutter wird das Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Diese Regelung wird analog dem GTK getroffen. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Sofern jedoch während der Fehlzeiten der Tagesmutter Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen.

(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.

 

 

  1. Kindertagespflegeentgelt

 

(1) Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus

- der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (zwei Drittel des Stundenentgeltes) und

- der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (ein Drittel des Stundenentgeltes).

 

(2) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden. Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes ergibt sich aus der in Anlage 1 aufgeführten Tabelle.

 

(3) Zusätzlich wird die Erstattung von nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unfallversicherung (jährlich max. 78,- Euro) gewährt.

 

(4) Außerdem umfasst die Geldleistung die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (dies errechnet sich aus dem jeweils aktuellen prozentualen Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung in Bezug auf das Kindertagespflegeentgelt). Anerkannt werden Verträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.

 

 

  1. Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege

 

(1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Wermelskirchen haben. Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem 4. Lebensmonat bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewährt.

 

(2) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten oder das Kind nur mit einem Elternteil zusammen lebt, diese Person

- eine Erwerbstätigkeit im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II aufnehmen/aufnimmt oder,

- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden/befindet oder

- an Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit im Sinne SGB II teilnehmen/teilnimmt

- ein steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

 

(3) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist ein Antrag auf Förderung der Kindertagespflege und die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen. Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichtet, rechtzeitig alle Änderungen in der Kindertagespflege mitzuteilen. Falls Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Tagespflegegeld zurückgefordert werden.

 

(4) Die Förderung in Kindertagespflege kann auch gewährt werden, wenn in anderer Weise das Wohl des Kindes nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt.

 

 

11. Antrags- und Bewilligungsverfahren

 

(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden.

 

Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für ein halbes Jahr. In dem Bescheid ist die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt.

 

(2) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

 

(3) Das Kindertagespflegeverhältnis sollte vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf zum Monatsende von den Erziehungsberechtigten/ der Kindertagespflegeperson schriftlich gegenüber dem Vertragspartner/ der Vertragspartnerin gekündigt werden. Das Jugendamt ist davon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

 

12.  Elternbeitrag für die Kindertagespflege

 

(1) Die Erziehungsberechtigten werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege herangezogen. Der Elternbeitrag wird in Anlehnung an § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder NW (GTK) gemäß der in Anlage 2 dargestellten Tabelle erhoben. Er richtet sich nach den Betreuungsstunden (pro volle Stunde), dem Alter des Kindes (Kinder unter 3 Jahren, Kinder ab 3 Jahren) und dem Einkommen der Erziehungsberechtigten.

 

(2) Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine nach GTK geförderte Einrichtung, die offene Ganztagsschule oder wird in Kindertagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite Kind in einer GTK-Einrichtung, für die offene Ganztagsschule wird nur der halbe Beitrag erhoben.

 

(3) Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog.

 

(4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach GTK oder im Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, gelten zur Erhebung des Elternbeitrages die Regeln des § 12 Abs. 1 dieser Richtlinie.

 

 

14. Übergangsbestimmung

 

Tagespflegeverhältnisse, die vor dieser Richtlinie bestanden haben, laufen nach den alten Richtlinien aus, es sei denn die Tagespflegeperson hat sich durch die Qualifizierungsmaßnahme für Tagesmütter weitergebildet.

 

 

15. Inkrafttreten

 

Die Richtlinien treten zum….. in Kraft.

 

Die Leistungen (Gewinnung, Beratung, Überprüfung, Qualifizierung, Information der Kindertagespflegeperson und Beratung der Erziehungsberechtigten zur Kindertagespflege), die lt. Gesetz Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers sind, können an einen anderen Träger gegen entsprechendes Leistungsentgelt übertragen werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (2/3 des Stundenentgeltes).

 

Bei 24 Wochenstunden – 288 Euro Pflegegeld (davon 192 Euro Sachleistungen)

Bei 28 Wochenstunden – 336 Euro Pflegegeld (davon 224 Euro Sachleistungen)

Bei 32 Wochenstunden – 384 Euro Pflegegeld (davon 215 Euro Sachleistungen)

Bei 36 Wochenstunden – 432 Euro Pflegegeld (davon 288 Euro Sachleistungen)

Bei 40 Wochenstunden – 480 Euro Pflegegeld (davon 320 Euro Sachleistungen)

 

Die pauschale Anerkennung der Förderleistung (1/3 des Stundenentgeltes)

 

Bei 24 Wochenstunden – 288 Euro Pflegegeld (davon 96 Euro Förderleistung)

Bei 28 Wochenstunden – 336 Euro Pflegegeld (davon 112 Euro Förderleistung)

Bei 32 Wochenstunden – 384 Euro Pflegegeld (davon 128 Euro Förderleistung)

Bei 36 Wochenstunden – 432 Euro Pflegegeld (davon 144 Euro Förderleistung)

Bei 40 Wochenstunden – 480 Euro Pflegegeld (davon 160 Euro Förderleistung)

 

 

Das Tagespflegeentgelt wird pro Stunde gezahlt, hinzu kommt die Erstattung von nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unfallversicherung (jährlich max. 78 Euro). Darüber hinaus die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Der zurzeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt 19,5 %.

Tagespflegegeld   Beispiel:

 

Bei 10 Wochenstunden – Pflegegeld 120 Euro monatlich zzgl. anteilig Unfallversicherung

monatlich 6,50 Euro zzgl. anteilige Alterssicherung monatlich (19,5% = 23,40 Euro) 11,70 Euro.

 

Gesamtpflegegeld monatlich – 138,20 Euro

 

 

Bei 15 Wochenstunden Gesamtpflegegeld  - 204,05 Euro

Bei 20 Wochenstunden Gesamtpflegegeld – 269,90 Euro

Bei 25 Wochenstunden Gesamtpflegegeld – 335,75 Euro

Bei 30 Wochenstunden Gesamtpflegegeld – 401,60 Euro

Bei 35 Wochenstunden Gesamtpflegegeld – 467,45 Euro

Bei 40 Wochenstunden Gesamtpflegegeld – 533,30 Euro       monatlich!

 

 

 

 

Elternbeitrag für die Kindertagespflege nach GTK:

 

Jahres-einkommen

Monatlicher Elternbeitrag  für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit

unter 3-jähriger Kinder

10 – 20 Std.

Bis 30 Std.

Bis 40 Std.

Über 40 Std.

65 %

75 %

100 %

120 %

bis 12.271 €

0

0

0

0

bis 24.542 €

44,20

51,00

68,00

81,60

bis 36.813 €

91,73

105,84

141,12

169,34

bis 49.084 €

135,60

156,46

208,61

250,33

bis 61.355 €

179,80

207,46

276,61

331,93

über 61.355 €

203,39

234,68

312,91

375,49

 

 

 

 

Jahres-einkommen

Monatlicher Elternbeitrag  für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit

ab 3-jährige Kinder

10 – 20 Std.

Bis 30 Std.

Bis 40 Std.

Über 40 Std.

65 %

75 %

100 %

120 %

bis 12.271 €

0

0

0

0

bis 24.542 €

27,26

31,45

41,93

50,32

bis 36.813 €

45,86

52,92

70,56

84,67

bis 49.084 €

74,78

86,28

115,04

138,05

bis 61.355 €

115,65

133,45

177,93

213,52

über 61.355 €

152,87

176,39

235,19

282,23

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift