Sachverhalt:
a)
§ 12 der Hauptsatzung, Anzahl der zu
entschädigenden Fraktionssitzungen
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12.12.2005 beschlossen, die Anzahl
der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, von 36 auf 30 zu
verringern. Entsprechend dieses Beschlusses ist § 12 der Hauptsatzung in der
Fassung der beigefügten 7. Nachtragssatzung zu ändern.
b)
§ 15 der Hauptsatzung, Ermächtigung des
Bürgermeisters zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken
Nach der bisherigen Fassung der Hauptsatzung ist der Bürgermeister vom Rat
der Stadt ermächtigt, Grundstücke – mit Ausnahme von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken – bis zu einem Verkehrswert von 5.000,00 €
zu erwerben und zu veräußern.
Der Erwerb und die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
ist somit generell und unabhängig vom Verkehrswert dem Haupt- und
Finanzausschuss bzw. dem Rat der Stadt vorbehalten. Diese Differenzierung
scheint aus Sicht der Verwaltung keinen sachlichen Grund zu haben und sollte
daher aufgehoben werden.
Weiterhin wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Wertgrenze der Ermächtigung
für den Bürgermeister für den Erwerb und die Veräußerung aller
Grundstücke (s. vor) auf 20.000,00 € anzuheben. Diese Anhebung wird für
gerechtfertigt gehalten, um einerseits den Haupt- und Finanzausschuss bzw. den
Rat der Stadt nicht mit Bagatellangelegenheiten befassen zu müssen und um
andererseits die Verwaltungsabläufe für diese Grundstücksgeschäfte deutlich zu
vereinfachen.
Der Entwurf der 7.
Nachtragssatzung zur Hauptsatzung sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen
und der vorgeschlagenen Neufassung der entsprechenden Regelungen der
Hauptsatzung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.