Vorlage - RAT/0593/2006  

 
 
Betreff: 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Verfasser:Scholz, Jürgen
Federführend:Haupt- und Personalamt Beteiligt:Kämmerei/Liegenschaften
Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen   
Beratungsfolge:
Ältestenrat Anhörung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
13.03.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses an Verwaltung zurück verwiesen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

 

Eine Ausfertigung der Nachtragssatzung ist der Originalniederschrift als Anlage beizufügen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

a)             § 12 der Hauptsatzung, Anzahl der zu entschädigenden Fraktionssitzungen 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12.12.2005 beschlossen, die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, von 36 auf 30 zu verringern. Entsprechend dieses Beschlusses ist § 12 der Hauptsatzung in der Fassung der beigefügten 7. Nachtragssatzung zu ändern.       

b)            § 15 der Hauptsatzung, Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken

Nach der bisherigen Fassung der Hauptsatzung ist der Bürgermeister vom Rat der Stadt ermächtigt, Grundstücke – mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken – bis zu einem Verkehrswert von 5.000,00 € zu erwerben und zu veräußern.          

Der Erwerb und die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist somit generell und unabhängig vom Verkehrswert dem Haupt- und Finanzausschuss bzw. dem Rat der Stadt vorbehalten. Diese Differenzierung scheint aus Sicht der Verwaltung keinen sachlichen Grund zu haben und sollte daher aufgehoben werden.     

Weiterhin wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Wertgrenze der Ermächtigung für den Bürgermeister für den Erwerb und die Veräußerung aller Grundstücke (s. vor) auf 20.000,00 € anzuheben. Diese Anhebung wird für gerechtfertigt gehalten, um einerseits den Haupt- und Finanzausschuss bzw. den Rat der Stadt nicht mit Bagatellangelegenheiten befassen zu müssen und um andererseits die Verwaltungsabläufe für diese Grundstücksgeschäfte deutlich zu vereinfachen.

 

Der Entwurf der 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen Neufassung der entsprechenden Regelungen der Hauptsatzung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.