Vorlage - RAT/0598/2006  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Eipringhausen" (Stichstraße)
Hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
Status:öffentlich  
Verfasser:Netz, Hans-Dieter
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
20.02.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Bauträger,  die Firma Rolf Körschgen GmbH & Co.KG, hergestellte Erschließungsanlage „Eipringhausen“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Widmung:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§  6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstücks der Stichstraße „Eipringhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstück 459

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3  Abs. 4 Nr. 2 StrWG als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Übernahme:

 

Die Erschließungsanlage (Stichstraße) „Eipringhausen“ wurde nach den Grundlagen des Städtebaulichen Vertrages vom 17.12.1997 zwischen der Stadt und dem Bauträger, die Firma  Rolf Körschgen GmbH & Co.KG, erstmalig hergestellt.

Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Nach § 13 des Städtebaulichen Vertrages kann die Erschließungsanlage  in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt übernommen werden. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.

 

Widmung:

 

Die aufgrund des Städtebaulichen Vertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen.

 

Anlage:

Anlage:

Lageplan