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Beschlussvorschlag: Zu A) Der Rat behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen. Die einzelnen Beschlussvorschläge sind in Abschnitt Sachverhalt unter A) Abwägung aufgeführt. Zu B) Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ 2. Änderung mit seinem Planteil, den geänderten textlichen Festsetzungen und der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB). Sachverhalt: Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat in seiner Sitzung am 26.09.2005 nach § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) und § 13 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 (2) BauGB die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen. Die öffentliche Auslegung des Planes hat in der Zeit vom 07.11.2005 bis zum 09.12.2005 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 02.11.2005 angeschrieben und aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 09.12.2005 abzugeben. Zu A) Beschluss über Anregungen aus
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB . 1.) Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der Auslegung haben drei TÖB eine Stellungnahme zu der Planänderung abgegeben. 1.1 Das Staatliche Umweltamt Köln, Blumenthalstrasse 33, 50670 Köln, trägt mit Schreiben vom 28.11.2005 keine Anregungen vor. (Anlage 1) 1.2 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach, trägt mit Schreiben vom 09.12.2005 keine wesentlichen Anregungen vor. (Anlage 2) Die Fachbehörden im Einzelnen: 1.2.1 Die Untere Landschaftsbehörde regt an, die durch die Änderung der Verkehrsfläche (Änderungsbereich 8) entfallenden drei Baumpflanzungen wertgleich umzuplanen oder an gleicher Stelle aufrecht zu erhalten. Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 1.2.1 Die von der
Unteren Landschaftsbehörde vorgetragene Anregung ist im Prinzip bereits erfüllt
worden. Im Rahmen
der Änderung der äußeren Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche in diesem
Bereich ist im Verlauf des Erschließungsweges auch eine Einengung in Form einer
Verkehrsgrünfläche geplant. Bei der Ausgestaltung dieser Pflanzfläche sollen
hier ersatzweise 2 Bäume gepflanzt werden. Insofern
ist damit den Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde weitgehend Rechnung
getragen worden. In der
Gesamtbilanz zum Ausgleichskonzept für
diesen Bebauungsplan ist der Verzicht auf einen Straßenbaum insgesamt
verträglich. (Anlage
2.1) 1.2.2 Die Beteiligung des Landschaftsbeirates ist nicht
erforderlich 1.2.3 Von dem Amt der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wurden keine Anregungen vorgebracht. 1.2.4 Das Amt für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr (in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde) verweist auf die ursprüngliche Stellungnahme vom 11.01.2001 zu diesem Bebauungsplan. Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 1.2.4 Die
ursprüngliche Gesamtstellungnahme des Rheinisch-Bergischen Kreises zur 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B, die aber mit dem 31.01.2001 datiert ist, bezieht
sich in diesem Zusammenhang (Verkehr und Polizei) vorwiegend auf die
Ausgestaltung der Straßenbereiche und die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften zur Müllbeseitigung. Die
damaligen Anregungen sind im Rahmen der Abwägung zur 1. Änderung im Rat der
Stadt behandelt worden. Die
Ausgestaltung der öffentlichen Straßenräume steht im Rahmen der 2. Änderung des
Planes aber nicht zur Diskussion und ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Lediglich
die unter Pkt. 8 vorgenommene kleine Änderung der Straßenbegrenzungslinie
befasst sich mit der öffentlichen Verkehrsanlage. Insgesamt
hat die damalige Stellungnahme keinen Bezug auf die jetzigen Änderungen. Die jetzige
Stellungnahme kann somit nur zur Kenntnis genommen werden.
1.2) Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Broichen 1, 51429 Bergisch Gladbach, trägt mit seinem Schreiben vom 05.12.2005 Anregungen zu den Planänderungen vor. Die Anregungen beziehen sich in erster Linie auf die bereits im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Waldabstandsgrenzen. Das Forstamt merkt an, dass eine Überschreitung der Abstandsgrenze zum Wald bedenklich ist. (Anlage 3) Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 1.3 Die von der
Forstbehörde vorgebrachten Anregungen sind nur bedingt begründet. Es ist zwar
korrekt, dass die im Plan festgesetzten überbaubaren Flächen für Garagen die Waldabstandsgrenze
überschreiten; dies ist aber bereits im Rahmen der 1. Änderung des
Bebauungsplanes so festgelegt worden. Die jetzige
geänderte Festsetzung bezieht sich lediglich auf die Ausdehnung der überbaubaren
Grundstücksflächen für Hauptgebäude bis zu der Waldabstandsgrenze. Lediglich
auf dem nördlich unter Pkt. 3 gelegenen Grundstücksbereich wird die überbaubare
Fläche für Garagen geringfügig verändert und erweitert. Grundsätzlich ist aber
auch diese Überschreitung, in etwas anderer Form, bereits im Originalplan der
1. Änderung enthalten. Die
Forstbehörde wurde seinerzeit in dem Planänderungsverfahren beteiligt. Eine
Stellungnahme wurde im damaligen Verfahren nicht abgegeben. Der Plan
wurde mit den seinerzeit getroffenen Festsetzungen rechtskräftig. Die
jetzigen Änderungen bewegen sich mit seinen Festsetzungen durchaus innerhalb
des damals festgesetzten und rechtsverbindlichen Rahmens. (Anlage 3.1
alte Festsetzung und 3.2 neue Festsetzung) Insofern
sind die jetzigen Bedenken der Forstbehörde zurückzuweisen. Die vom
Forstamt angeregte direkte Beteiligung der betroffenen Waldeigentümer ist formell
im Änderungsverfahren nicht vorgesehen. Die
Auslegungsfristen zur Einsichtnahme in den Plan im Rahmen dieses Verfahrens waren
entsprechend der Satzung der Stadt Wermelskirchen öffentlich bekannt gemacht
und ausgehängt worden. Insofern
besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, alle möglichen Interessierten
oder Betroffenen direkt zu informieren oder anzusprechen.
2.) Anregungen von Bürgern Im Rahmen der Auslegung haben nur zwei Bürger in einer gemeinsamen Stellungnahme Anregungen im Verfahren vorgetragen. Frau Gisela Leeser und Herr Thomas Zeißler, Wustbach 11, 42929 Wermelskirchen, regen in ihrem Schreiben vom 30.11.2005 eine Änderung der überbaubaren Flächen für Garagen an. (Anlage 4) Frau Leeser und Herr Zeißler haben sich im Vorfeld zu dem Änderungsverfahren sehr an dem Erwerb des betroffenen Grundstückes interessiert, das im Rahmen der Vermarktung des Neubaugebietes „Hilfringhausen“ von der Stadt zum Kauf angeboten wird. Zur Optimierung der baulichen Ausnutzbarkeit, wenn ein Ankauf der Parzelle tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt durch sie erfolgen sollte, regen sie an, die überbaubare Fläche für Garagen an die Nordostseite der im Plan festgesetzten Baugrenze zu verschieben. Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 2.) Die Anregung von Frau Leeser und Herrn Zeißler ist aus der persönlichen Interessenslage heraus grundsätzlich nachvollziehbar. Da aber insgesamt noch nicht feststeht, wer letztlich im Rahmen eines Bieterverfahrens diese Parzelle erwerben wird, erscheint es nicht sinnvoll, im Rahmen dieses Änderungsverfahrens individuelle Bauabsichten für die jeweiligen Grundstücke in Form von Festsetzungen aufzunehmen. Unabhängig davon würde eine Änderung, wie sie von Frau Leese und Herrn Zeißler angeregt wird, auch nachteilige Auswirkungen auf das nördlich angrenzende Wohngrundstück haben. Eine Garage in dieser Situation, mit einer zulässigen Wandhöhe von im Mittel 3,00 m, würde doch eine Beeinträchtigung (Schattenwurf / überhohe Grenzwand) der angrenzenden Garten- und Terrassensituation bewirken und nicht dem angedachten Bebauungsschema in diesem Bereich entsprechen. Nicht zuletzt würde eine zusätzliche Änderung des ausgelegten Planes eine weitere Verzögerung im Verfahren bedeuten, da der Plan zumindest mit dem geänderten Teilbereich erneut ausgelegt werden müsste. Von daher sollte die Anregung von Frau Leeser und Herrn Zeißler zurückgewiesen werden. Es ist aber dadurch nicht ausgeschlossen, das zu einem späteren Zeitpunkt individuelle Bauabsichten auf den jeweiligen Grundstücken im Rahmen einer Befreiung umgesetzt und genehmigt werden können.
Zur Änderung der textlichen Festsetzungen, die gleichfalls öffentlich ausgelegt worden sind, wurden im Verfahren keine Anregungen vorgetragen. Die geänderten Planbereiche mit den geänderten und ergänzenden textlichen Festsetzungen sind in der Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Der Gesamtplan mit seinen geänderten Planinhalten wird zu den jeweiligen Sitzungen im Sitzungsraum ausgehängt. Zu B) Satzungsbeschluss zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch Nachdem unter Pkt. A die Abwägung der im Verfahren vorgebrachten Anregungen vorgenommen worden ist, kann der Rat der Stadt nun die 2. Änderung des Bebauungsplanes als Satzung beschließen.
Anlage/n: 1 – 4 Schreiben der TÖB und Bürger 5 Übersichtsplan des allgemeinen Plangebietes M 1 : 5000 6 Übersichtsplan zu den Planänderungen ohne Maßstab 7 – 13 B-Plan Auszug der jeweiligen Planänderung M 1 : 500 14 Auszug aus den Textlichen Festsetzungen 15 Begründung zur Bebauungsplanänderung |
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