Vorlage - RAT/0603/2006  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B "Hilfringhauser Straße"
A) Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und Beteiligung der TÖB gemäß § 4 (2) BauGB
B) Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B "Hilfringhauser Straße" gemäß § 10 BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
20.02.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

 

Der Rat behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen.

Die einzelnen Beschlussvorschläge sind in Abschnitt Sachverhalt unter A) Abwägung aufgeführt.

 

Zu B)

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ 2. Änderung mit seinem Planteil, den geänderten textlichen Festsetzungen und der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB).

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen hat in seiner Sitzung am 26.09.2005 nach § 2 (1) in Verbindung mit § 1 (8) und § 13 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ beschlossen.

 

In gleicher Sitzung hat der Rat beschlossen, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 (2) BauGB die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen.

Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 BauGB von einer Umweltprüfung abgesehen.

 

Die öffentliche Auslegung des Planes hat in der Zeit vom 07.11.2005 bis zum 09.12.2005 stattgefunden.

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 02.11.2005 angeschrieben und aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 09.12.2005 abzugeben.

 

Zu A)  

 

Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

 

.

 

1.)    Träger öffentlicher Belange

 

Im Rahmen der Auslegung haben  drei TÖB eine Stellungnahme zu der Planänderung abgegeben.

 

1.1       Das Staatliche Umweltamt Köln, Blumenthalstrasse 33, 50670 Köln, trägt mit Schreiben vom  28.11.2005 keine Anregungen vor.

(Anlage 1)

 

1.2       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Am Rübezahlwald 7, 51469 Bergisch Gladbach,  trägt  mit Schreiben vom 09.12.2005 keine wesentlichen Anregungen vor.

(Anlage 2)

 

Die Fachbehörden im Einzelnen:

 

1.2.1    Die Untere Landschaftsbehörde regt an, die durch die Änderung der Verkehrsfläche (Änderungsbereich 8) entfallenden drei Baumpflanzungen wertgleich umzuplanen oder an gleicher Stelle aufrecht zu erhalten.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 1.2.1

 

Die von der Unteren Landschaftsbehörde vorgetragene Anregung ist im Prinzip bereits erfüllt worden.

Im Rahmen der Änderung der äußeren Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche in diesem Bereich ist im Verlauf des Erschließungsweges auch eine Einengung in Form einer Verkehrsgrünfläche geplant. Bei der Ausgestaltung dieser Pflanzfläche sollen hier ersatzweise 2 Bäume gepflanzt werden.

Insofern ist damit den Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde weitgehend Rechnung getragen worden.

In der Gesamtbilanz zum Ausgleichskonzept für  diesen Bebauungsplan ist der Verzicht auf einen Straßenbaum insgesamt verträglich.

(Anlage 2.1)

 

1.2.2    Die Beteiligung des Landschaftsbeirates ist nicht erforderlich

 

1.2.3    Von dem Amt der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

1.2.4    Das Amt für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr (in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde) verweist auf die ursprüngliche Stellungnahme vom 11.01.2001 zu diesem Bebauungsplan.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 1.2.4

 

Die ursprüngliche Gesamtstellungnahme des Rheinisch-Bergischen Kreises zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B, die aber mit dem 31.01.2001 datiert ist, bezieht sich in diesem Zusammenhang (Verkehr und Polizei) vorwiegend auf die Ausgestaltung der Straßenbereiche und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zur Müllbeseitigung.

Die damaligen Anregungen sind im Rahmen der Abwägung zur 1. Änderung im Rat der Stadt behandelt worden.

 

Die Ausgestaltung der öffentlichen Straßenräume steht im Rahmen der 2. Änderung des Planes aber nicht zur Diskussion und ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Lediglich die unter Pkt. 8 vorgenommene kleine Änderung der Straßenbegrenzungslinie befasst sich mit der öffentlichen Verkehrsanlage.

 

Insgesamt hat die damalige Stellungnahme keinen Bezug auf die jetzigen Änderungen.

Die jetzige Stellungnahme kann somit nur zur Kenntnis genommen werden.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Bezogen auf die Anregungen des Rheinisch–Bergischen Kreises, Amt für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr, beschließt der Rat der Stadt, die Anregungen zurückzuweisen, da sie entsprechend der Abwägung das laufende Änderungsverfahren nicht betreffen.

Die Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde werden entsprechend der Abwägung berücksichtigt.

 

 

 

 

1.2)            Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Broichen 1, 51429 Bergisch Gladbach, trägt mit seinem Schreiben vom 05.12.2005 Anregungen zu den Planänderungen vor.

Die Anregungen beziehen sich in erster Linie auf die bereits im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Waldabstandsgrenzen.

Das Forstamt merkt an, dass eine Überschreitung der Abstandsgrenze zum Wald bedenklich ist.

(Anlage 3)

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 1.3

 

Die von der Forstbehörde vorgebrachten Anregungen sind nur bedingt begründet. Es ist zwar korrekt, dass die im Plan festgesetzten überbaubaren Flächen für Garagen die Waldabstandsgrenze überschreiten; dies ist aber bereits im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes so festgelegt worden.

 

Die jetzige geänderte Festsetzung bezieht sich lediglich auf die Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen für Hauptgebäude bis zu der Waldabstandsgrenze.

Lediglich auf dem nördlich unter Pkt. 3 gelegenen Grundstücksbereich wird die überbaubare Fläche für Garagen geringfügig verändert und erweitert. Grundsätzlich ist aber auch diese Überschreitung, in etwas anderer Form, bereits im Originalplan der 1. Änderung enthalten.

 

Die Forstbehörde wurde seinerzeit in dem Planänderungsverfahren beteiligt. Eine Stellungnahme wurde im damaligen Verfahren nicht abgegeben.

Der Plan wurde mit den seinerzeit getroffenen Festsetzungen rechtskräftig.

 

Die jetzigen Änderungen bewegen sich mit seinen Festsetzungen durchaus innerhalb des damals festgesetzten und rechtsverbindlichen Rahmens.

(Anlage 3.1 alte Festsetzung und 3.2 neue Festsetzung)

 

Insofern sind die jetzigen Bedenken der Forstbehörde zurückzuweisen.

 

Die vom Forstamt angeregte direkte Beteiligung der betroffenen Waldeigentümer ist formell im Änderungsverfahren  nicht vorgesehen.

Die Auslegungsfristen zur Einsichtnahme in den Plan im Rahmen dieses Verfahrens waren entsprechend der Satzung der Stadt Wermelskirchen öffentlich bekannt gemacht und ausgehängt worden.

Insofern besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung, alle möglichen Interessierten oder Betroffenen direkt zu informieren oder anzusprechen.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Bezogen auf die Anregungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW beschließt der Rat der Stadt, die Bedenken zurückzuweisen und entsprechend der Abwägung den Plan unverändert weiterzuführen.

 

 

 

 

2.)    Anregungen von Bürgern

 

 

Im Rahmen der Auslegung haben nur zwei Bürger in einer gemeinsamen Stellungnahme Anregungen im Verfahren vorgetragen.

 

Frau Gisela Leeser und Herr Thomas Zeißler, Wustbach 11, 42929 Wermelskirchen, regen in ihrem Schreiben vom 30.11.2005 eine Änderung  der überbaubaren Flächen für Garagen an.

(Anlage 4)

 

Frau Leeser und Herr Zeißler haben sich im Vorfeld zu dem Änderungsverfahren sehr an dem Erwerb des betroffenen Grundstückes interessiert, das im Rahmen der Vermarktung des Neubaugebietes „Hilfringhausen“ von der Stadt zum Kauf angeboten wird.

Zur Optimierung der baulichen Ausnutzbarkeit, wenn ein Ankauf der Parzelle tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt durch sie erfolgen sollte, regen sie an, die überbaubare Fläche für Garagen an die Nordostseite der im Plan festgesetzten Baugrenze zu verschieben.

 

 

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung zu 2.)

 

Die Anregung von Frau Leeser und Herrn Zeißler ist aus der persönlichen Interessenslage heraus grundsätzlich nachvollziehbar.

 

Da aber insgesamt noch nicht feststeht,  wer letztlich im Rahmen eines Bieterverfahrens diese Parzelle erwerben wird, erscheint es nicht sinnvoll, im Rahmen dieses Änderungsverfahrens individuelle Bauabsichten für die jeweiligen Grundstücke in Form von Festsetzungen aufzunehmen.

 

Unabhängig davon würde eine Änderung, wie sie von Frau Leese und Herrn Zeißler angeregt wird, auch nachteilige Auswirkungen auf das nördlich angrenzende Wohngrundstück haben.

Eine Garage in dieser Situation, mit einer zulässigen Wandhöhe von im Mittel 3,00 m, würde doch eine Beeinträchtigung (Schattenwurf / überhohe Grenzwand) der angrenzenden Garten- und Terrassensituation bewirken und nicht dem angedachten Bebauungsschema in diesem Bereich entsprechen.

 

Nicht zuletzt würde eine zusätzliche Änderung des ausgelegten Planes eine weitere Verzögerung im Verfahren bedeuten, da der Plan zumindest mit dem geänderten Teilbereich erneut ausgelegt werden müsste.

 

Von daher sollte die Anregung von Frau Leeser und Herrn Zeißler zurückgewiesen werden.

 

Es ist aber dadurch nicht ausgeschlossen, das zu einem späteren Zeitpunkt individuelle Bauabsichten auf den jeweiligen Grundstücken im Rahmen einer Befreiung umgesetzt und genehmigt werden können.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Bezogen auf das Schreiben von Frau Leeser und Herrn Zeißler beschließt der Rat der Stadt, die dort getroffenen Anregungen zurückzuweisen und entsprechend der Abwägung den Plan unverändert weiterzuführen.

 

 

 

 

Zur Änderung der textlichen Festsetzungen, die gleichfalls öffentlich ausgelegt worden sind, wurden im Verfahren keine Anregungen vorgetragen.

 

Die geänderten Planbereiche mit den geänderten und ergänzenden textlichen Festsetzungen sind in der Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Der Gesamtplan mit seinen geänderten Planinhalten wird zu den jeweiligen Sitzungen im Sitzungsraum ausgehängt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu B)

 

Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“ gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch

 

Nachdem unter Pkt. A die Abwägung der im Verfahren vorgebrachten Anregungen vorgenommen worden ist, kann der Rat der Stadt nun die 2. Änderung des Bebauungsplanes als Satzung beschließen.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 11 A/B „Hilfringhauser Straße“

2. Änderung mit seinem Planteil, den geänderten textlichen Festsetzungen und der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB).

 

 

 

 

 

 

 

           

 

           

Anlage/n:

Anlage/n:

 

1 – 4    Schreiben der TÖB und Bürger

 

5          Übersichtsplan des allgemeinen Plangebietes          M 1 : 5000

 

6          Übersichtsplan zu den Planänderungen                    ohne Maßstab

 

7 – 13  B-Plan Auszug der jeweiligen Planänderung             M 1 : 500

 

14        Auszug aus den Textlichen Festsetzungen

 

15        Begründung zur Bebauungsplanänderung