Beschlussvorschlag: Zu A Der Rat
der Stadt beschließt die von den Trägern öffentlicher Belange und von den
Bürgern während der öffentlichen Auslegung zu den Außenbereichssatzungen Nr. 1 bis Nr. 22
(gemäß Auflistung der Ortslagen im Sachstand auf Seite 2 dieser Sitzungsvorlage)
vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen gemäß den in dieser Sitzungsvorlage
dargestellten Sachverhalten und den dazu jeweils entsprechend formulierten
Beschlussvorschlägen zu berücksichtigen bzw. zurückzuweisen. Zu B Der Rat
der Stadt beschließt, alle Satzungsverfahren der Satzungen Nr 1 bis Nr. 22
(gemäß Auflistung der Ortslagen im Sachstand auf Seite 2 dieser
Sitzungsvorlage) in die Rechtsvorschriften des geänderten Baugesetzbuches
(BauGB) vom 24.06.2004 überzuleiten. Die
Verfahrensabschlüsse finden nach diesen geänderten gesetzlichen Regelungen
statt. Zu C Der Rat
der Stadt beschließt die erneute Auslegung der Satzungen Nr. 1 Stolzenberg, Nr.
2 Zurmühle, Nr. 5 Lindscheid, Nr. 16 Hammesrostringhausen, Nr. 17
Großrostringhausen und Nr. 21 Alt Sellscheid. Die
Auslegung soll als öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt
werden. Anregungen sind nur zu den geänderten Abgrenzungen der jeweiligen
Satzungsbereiche zulässig. Die Dauer der Auslegung soll auf zwei Wochen
verkürzt werden. Zu D Der Rat
der Stadt beschließt die Satzungen Nr. 3 Wenschebach, Nr. 4 Großfrenkhausen,
Nr. 6 Haussels, Nr. 7 Grünenbäumchen, Nr. 8 Dortenhof, Nr. 9 Töckelhausen, Nr.
10 Buchholzen Nord, Nr. 11 Niederrautenbach, Nr. 12 Staelsmühle, Nr. 13
Ketzbergerhöhe, Nr. 14 Haarhausen, Nr. 15 Niederhagen, Nr. 18 Oberberg, Nr. 19
Heidchen, Nr. 20 Dhünn Neuenhaus und Nr.22 Beutelshufe als Außenbereichssatzung
gemäß § 35 (6) BauGB wie in der in der Anlage 52 bis 67 zu dieser
Sitzungsvorlage vorliegenden Fassung. Inhalt: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seinen Sitzungen am 09.02.2004, am 10.05.2004 und am 05.07.2004 beschlossen, für 22 Ortsteile jeweils eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) zu erstellen. Für die Ortslagen: 1. Stolzenberg, 2. Zurmühle, 3. Wenschebach, 4. Großfrenkhausen, 5. Lindscheid, 6. Haussels, 7. Grünenbäumchen, 8. Dortenhof, 9. Töckelhausen, 10. Buchholzen Nord, 11. Niederrautenbach, 12. Staelsmühle, 13. Ketzbergerhöhe, 14. Haarhausen, 15. Niederhagen, 16. Hammesrostringhausen, 17. Großrostringhausen, 18. Oberberg, 19. Heidchen, 20. Dhünn Neuenhaus, 21. Alt Sellscheid, 22. Beutelshufe wurde vom 17.01.2005 bis zum 18.02.2005 die erforderliche Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden gemäß § 4 BauGB mit Schreiben vom 05.01.2005 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 18.02.2005 gebeten. Insgesamt sind 7 Stellungnahmen von TÖB und 31 Anschreiben mit Anregungen von Bürgern im Laufe des Verfahrens eingegangen. Zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der besseren Zuordnung sind in dieser Sitzungsvorlage im Rahmen der Abwägung die einzelnen Stellungnahmen und die Anregungen sowie deren Prüfung unter der jeweiligen Ortslagenbezeichnung zusammengefasst. Darüber hinaus sind aber auch die TÖB und die Bürger noch einmal gesondert aufgelistet, die Stellungnahmen und Anregungen zu den Satzungen abgegeben haben. Bei der Prüfung und Abwägung sind insbesondere Prinzipien und Maßstäbe angewendet worden, die bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen zu beachten sind. Die wichtigsten sind dabei: · Die Erstellung einer Satzung setzt voraus, dass eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. · Die Satzung erfasst nur Wohnzwecken dienende Vorhaben (überwiegende Wohnnutzung). · Der Bereich darf nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sein. · Die Satzung muss sich auf den bereits bebauten Bereich beschränken. · Die Satzung darf nicht auf den “unbebauten” Außenbereich übergreifen. · Bauliche Abrundungen sind nicht zulässig. · Die Satzung darf nur zur Verdichtung des vorhandenen baulichen Bestandes führen. · Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. · Die Einbeziehung privilegierter Nutzungen (u.a. landwirtschaftliche Betriebe im Sinne § 201 BauGB) wird nicht vorgenommen, da hier Baurecht nach § 35 (1) BauGB besteht. · Aufgegebene landwirtschaftliche oder gewerblich genutzte Einzelgebäude können im Einzelfall einbezogen werden, wenn die Objekte zu Wohnzwecken umnutzungsfähig sind und insgesamt die Gebäude baulich in der Ortslage integriert sind. A) Abwägung der vorgebrachten
Stellungnahmen und Anregungen zu der Ortslage: Träger öffentlicher Belange (TÖB) Name Schreiben vom Stellungnahme Ortslage
1. PLEdoc GmbH 20.01.05 keine Bedenken alle Netzverwaltung
(sh. Anlage 1) 2. Wasserversorg. Rhein-Wupper 12.01.05 keine Bedenken alle (sh. Anlage 2) 3. EWR Remscheid 13.01.05 keine Bedenken alle (sh. Anlage 3) 4. Staatliches 23.02.05 keine Bedenken alle Umweltamt
Köln (sh. Anlage 4) 5. Stadtwerke 28.01.05 keine Bedenken alle Solingen (sh. Anlage 5)
6. Rhein. Berg. Kreis 18.02.05 überwiegend Kommentar Landrat keine Bedenken zu allen Bereichen (sh. Anlage 6)
7. Amt für Boden- 22.03.05 Hinweis auf Wenschebach denkmale Bodendenkmale Zurmühle (sh. Anlage 7)
Die
Prüfung und Bewertung zu Pkt. 6. und 7. siehe unter der jeweiligen Abwägung der
betreffenden Ortslage. Das
gleiche gilt für die in der folgenden Liste aufgeführten Anregungen der Bürger
zu den Satzungsverfahren. Bürger Name Schreiben vom Anr. zu Satzg. Nr. Ortslage 1. Arch. Hilverkus 21.02.05 Nr. 1 - 22 zu allen Satzungen (sh. Anlage 8) 2. Ullrich Weber 28.02.05 Nr. 18 Oberberg (sh. Anlage 9) 3. Hella Frowein-Hagenah 23.03.05 Nr. 4 Großfrenkhausen (sh. Anlage 10) 4. Herr Hahn Protok. 18.01.05 Nr. 17 Großrostringhausen (sh. Anlage 11) 5. Frau Hildegard Händeler 16.02.05 Nr. 19 Heidchen (sh. Anlage 12) 6. Herr Friedrich 15.02.05 Nr. 19 Heidchen Weber (sh. Anlage 13) 7. Frau Carmen Marcovic 14.02.05 Nr. 19 Heidchen (sh. Anlage 14) 8. Herr Klaus Glaser 11.02.05 Nr. 19 Heidchen (sh. Anlage 15) 9. Herr Klaus Weimann 11.02.05 Nr. 19 Heidchen (sh. Anlage 16) 10. Ehel. Meinecke 09.02.05 Nr. 19 Heidchen (sh. Anlage 17) 11. Herr Siegfr. Kotter 18.02.05 Nr. 19 Heidchen (sh. Anlage 18) 12. Herr Winfr. Brendel 18.02.05 Nr. 19 Heidchen (sh. Anlage 19) 13. Herr Dirk Siebel 17.02.05 Nr. 20 Dhünn-Neuenhaus (sh. Anlage 20) 14. Frau Birg. Scharr 06.02.05 Nr. 20 Dhünn-Neuenhaus (sh. Anlage 21) 15. Herr Siegfr. Klamm 13.02.05 Nr. 20 Dhünn-Neuenhaus (sh. Anlage 22) 16. Frau Inge May 17.02.05 Nr. 20 Dhünn-Neuenhaus (sh. Anlage 23) 17. Herr H.G. May 14.04.05 Nr. 20 Dhünn-Neuenhaus (sh. Anlage 24) 18. Herr Ralf Weber 18.02.05 Nr. 20 Dhünn-Neuenhaus (sh. Anlage 25) 19. Ehel. Schmitz Protok. 10.02.05 Nr. 15 Niederhagen (sh. Anlage 26) 20. Helga und Dirk Schmitz 27.01.05 Nr. 13 Ketzbergerhöhe (sh. Anlage 27) 21. Herr W. Hilverkus 08.02.05 Nr. 13 Ketzbergerhöhe (sh. Anlage 28) 22. Herr Harald Kritzer 29.10.05 Nr. 13 Ketzbergerhöhe (sh. Anlage 29) 23. Herr Markus Noack 14.01.05 Nr. 13 Ketzbergerhöhe (sh. Anlage 30) 24. Herr F.J. Beuermann 31.01.05 Nr. 8 Dortenhof (sh. Anlage 31) 25. Mathias und Irina Seifert 24.01.05 Nr. 10 Buchholzen Nord (sh. Anlage 32) 26. Herr Karl Peters 28.12.04 Nr. 17 Großrostringhausen (sh. Anlage 33) 27. Herr W. Schmitz 17.02.05 Nr. 17 Großrostringhausen (sh. Anlage 34) 28. Herr H. Siebel 21.02.05 Nr.12 Staelsmühle (sh. Anlage 35) 29. Herr T. Hilverkus 17.02.05 Nr. 22 Beutelshufe (sh. Anlage 36) 30. Herr H. v.d. Eichen 16.02.05 Nr. 11 Niederrautenbach (sh. Anlage 37) 31. Frau I. Uhlemann 16.02.05 Nr. 11 Niederrautenbach (sh. Anlage 38) Prüfung und Abwägung zu den
einzelnen Satzungsbereichen Lfd. Nr. Ortslage Wesentliche
Anregung 1. Stolzenberg 1.1 Arch. Hilverkus Änderung der Geschossfestsetzung (Anlage 8) sowie der Grund- und Geschossflächenzahl Prüfung und Abwägung: Die von Herrn Arch. Hilverkus
zu allen Satzungsbereichen grundsätzlich
vorgetragenen Anregungen in Bezug auf die Festlegung der Geschossigkeit sowie
der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ
und GFZ) kann insofern nachvollzogen werden, dass tatsächlich die Besiedlung
der einzelnen Außenortslagen in ihrer Geschossigkeit unterschiedlich geprägt
sind. Das gleiche gilt auch für die in den Ortslagen
anzutreffende bauliche Ausnutzung der jeweiligen Grundstücke (überbaute
Grundstücksfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße). Es gibt hier kein
einheitliches Bild und keine klaren nachgewiesenen Werte, die eine eindeutige
und eine auch immer örtlich angepasste Bemessung und Festlegung der
Geschossigkeit sowie der GRZ und GFZ begründen. Insofern waren die im
Satzungsentwurf vorgenommenen Festlegungen daran orientiert (ein Vollgeschoss),
dass neben den größeren bestehenden, per Bestandsschutz gesicherten Gebäuden
ergänzende Gebäude eher eine moderate Höhenentwicklung nehmen sollen. Dies auch aus dem
Grunde, dass grundsätzlich der Außenbereich auch mit der Satzung Außenbereich
bleibt, die bauliche Entwicklung in jeglicher Hinsicht nur begrenzt erfolgen
soll und städtebaulich manche Gebäudestruktur im Außenbereich nicht das
erklärte Ziel ist (Geschosswohnungsbau o.ä.). Vorhandene, teilweise große
ehemalige landwirtschaftliche Gebäude sollen dabei nicht der Maßstab für
mögliche bauliche Ergänzungen darstellen. Die Befürchtung von Arch.
Hilverkus eines möglichen Rückbaus im Bestand ist unbegründet, denn der
Bestandsschutz sichert die vorhandenen Gebäude auch in ihrer Höhenentwicklung. . Wenn eine höhere
Geschossigkeit bei Neubauten besonders begründet ist, kann dies im Einzelfall
geprüft und durchaus auch genehmigt werden. Es ist in der Tat eine Frage
der jeweiligen speziellen baulichen Situation, die pauschal nur schwierig
festzulegen ist. Es erscheint baurechtlich und städtebaulich aber richtiger zu
sein, die Entscheidung zu einer höheren Geschossigkeit im Einzelfall zu prüfen,
als anders herum festzustellen, dass die pauschal zulässige Festsetzung von
zwei Vollgeschossen, bei voller baurechtlicher Ausnutzung, sich nicht in die
Außenbereichssituation einfügt. Insofern kann eine ergänzende
Festsetzung in den Satzungen begründet werden und kommt somit den Anregungen
von Herrn Arch. Hilverkus entgegen. Neben der Hauptfestsetzung von
der Eingeschossigkeit wird als Ausnahmeregelung
festgesetzt: Die festgesetzte
Geschossigkeit kann überschritten werden, wenn durch die angrenzende
Umgebungsbebauung eine höhere bauliche Entwicklung des beantragten Gebäudes
städtebaulich und baurechtlich besonders begründet ist. Die Festsetzung einer Grund-
und Geschossflächenzahl (GRZ/GFZ) als Maßstab für die ergänzende Bebauung ist
für die Außenbereiche in der Anwendung tatsächlich nicht unproblematisch. Die vorhandene
Grundstücksstruktur in den jeweiligen Ortslagen ist dabei sehr unterschiedlich
und eine theoretische Festsetzung einer GRZ/GFZ, die für alle Bereiche
gleichermaßen gelten soll, ist nicht immer hilfreich und maßgebend bei der
Bewertung der Einfügung eines Gebäudes in die örtliche Situation. Insofern ist im Ergebnis und
nach Prüfung der Sachlage festzustellen, dass im Rahmen der Außenbereichssatzungen
auf die Festlegung der GRZ und GFZ insgesamt verzichtet werden kann. Die hier getroffene Prüfung
und Abwägung zu den Anregungen von Herrn Arch. Hilverkus bezieht sich auf alle
von ihm einbezogenen Satzungen. Insofern wird in den übrigen Abwägungen zu den
jeweiligen Ortslagen nicht mehr gesondert auf diese Prüfung verwiesen.
1.2 Bürgermeister Abgrenzung des Satzungsbereiches Nach Überprüfung der
Abgrenzung des Satzungsbereiches wurde deutlich, dass ein gewerblich genutzter
Gebäudeteil nicht in die Satzung einbezogen war. Da auch kleine Handwerks- und
Gewerbebetriebe in der Satzung zulässig sein sollen ist die Erweiterung der
Satzung mit diesem Gebäude begründet (sh. Anlage 39).
2. Zurmühle 2.1 Kreis, ULB Abgrenzung zurücknehmen/Hinweis (Anlage 6) Landschaftsplan, Naturschutzgebiet/ Schutz Eschbach Hinweis auf Bodenbelastung Prüfung und Abwägung: Die von der Unteren
Landschaftsbehörde angemerkte Überschneidung von Satzungsbereich und dem im
Landschaftsplan ausgewiesenen Naturschutzgebiet sollte beachtet werden. Es wird vorgeschlagen, den
Satzungsbereich entsprechend der Plandarstellung in der Anlage zurückzunehmen. Der Hinweis auf Bodenbelastung
wird in der Satzung aufgenommen. (sh. Anlage 40)
2.2 LVR, Amt für Hinweis Bodendenkmal Bodendenkmale (Anlage 7) Prüfung und Abwägung:
Das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege regt an, das in der Denkmalliste erfasste ortsfeste
Bodendenkmal Nr. GL 066 –Hammerwerk- auch im Satzungsbereichsplan zu
kennzeichnen. Darüber hinaus sollte ein
allgemeiner Hinweis auf die Meldepflicht beim Fund von Bodendenkmälern und dem
damit verbundenen Veränderungsverbot in den Satzungen erfolgen. Den Anregungen des Amtes für
Bodendenkmalpflege kann nachgekommen werden. Die jeweiligen Satzungstexte
werden mit einem entsprechenden Hinweis ergänzt. Für den Satzungsbereich
“Zurmühle” wird darüber hinaus der Übersichtsplan des Amtes für
Bodendenkmalpflege als ergänzende Anlage zur Satzung beigefügt.
3. Wenschebach 3.1 Kreis ULB Abgrenzung zurücknehmen (Anlage 6) Schutz des Quellsiefens „Linnefe“ Hinweis auf Einstau von Grundwasser Prüfung und Abwägung: Die Untere Landschaftsbehörde
empfiehlt, die Satzungsabgrenzung zum Quellsiefen der „Linnefe“ aus Gründen des
Wasserschutzes in einem Teilbereich zurückzunehmen. Diesem Wunsch kann gefolgt
werden, da dieser Bereich und die bisherige Satzungsabgrenzung keine Bedeutung
für eine zusätzliche Bebauung hat (sh. Anlage 41). Der Hinweis auf Einstau von
Grundwasser kann in der Satzung aufgenommen werden.
3.2 LVR Hinweis Bodendenkmal (Anlage 7) Hinweise auf einen mittelsteinzeitlichen Fundplatz Prüfung und Abwägung: Das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege regt an, den Schutzbereich des westlich an Wenschebach
grenzenden Bodendenkmals in der Satzung darzustellen. Gemäß der Anregung wird der
entsprechende Übersichtsplan des Amtes für Bodendenkmalpflege der Satzung als
ergänzende Anlage beigefügt. Damit wird deutlich, welcher
Bereich der flächengroßen Fundstelle im Satzungsbereich liegt.
4. Großfrenkhausen 4.1 Kreis ULB Beeinträchtigung des südl. Quellbereichs (Anlage 6) vermeiden, Hinweis auf Einstau von Grundwasser Prüfung
und Abwägung: Die von der Unteren
Landschaftsbehörde vorgetragenen Anregungen sind aus Sicht der Stadt
unbegründet, da der Quellsiefen ausreichend weit entfernt liegt und die
Satzungsabgrenzung keine Flächen über die bestehende Wohnbebauung hinaus in
Richtung des Siefens erfasst. Der Rat nimmt die Stellungnahme
des Kreises zum Quellsiefen zur Kenntnis. Der Hinweis auf Einstau des
Grundwassers kann in der Satzung aufgenommen werden.
4.2 Frau Frowein- Einbeziehung einer Garage und Hagenah Gartenflächen in die Satzung (Anlage 10) Prüfung und Abwägung: Die von Frau Frowein-Hagenah
beantragte Erweiterung des Satzungsbereiches entspricht nicht dem Sinn einer
Abgrenzung einer Außenbereichssatzung. Wie zu Beginn im Sachverhalt bereits
dargestellt wurde, sind bauliche Abrundungen und ein weiteres Übergreifen in
den unbebauten Außenbereich nicht zulässig. Die von Frau Frowein-Hagenah
beantragte Fläche stellt auch keine Baulücke im klassischen Sinn dar. Die darin
liegende Garage ist nicht für wohnliche Zwecke umnutzungsfähig, so dass auch
aus diesem Grunde eine Ausdehnung der Satzung nicht begründet ist.
5. Lindscheid 5.1 Kreis ULB keine Bedenken (Anlage 6) Hinweis auf Einstau von Grundwasser Prüfung und Abwägung: Der Hinweis auf Einstau von Grundwasser kann in der
Satzung ergänzt werden.
5.2 Bürgermeister Abgrenzung Satzungsbereich Nach Prüfung der Örtlichkeit
wurde festgestellt, dass ein mit der Satzungsabgrenzung erfasstes ehemaliges
landwirtschaftliches Scheunengebäude inzwischen in sich zusammengebrochen ist
und baurechtlich seinen Bestandsschutz verloren hat. Aus diesem Grunde kann nicht
mehr begründet werden, diesen Grundstücksbereich in der Satzung zu belassen. Dadurch ist auch auf dem
östlich angrenzenden Grundstück eine Reduzierung der Satzungsbegrenzung
erforderlich, da hier nun keine Baulücke mehr besteht. Die Satzungsabgrenzung sollte,
wie in Anlage 42 dargestellt, zurückgenommen werden.
6. Haussels 6.1 Kreis keine Bedenken 7. Grünenbäumchen 7.1 Kreis keine Bedenken 8. Dortenhof
8.1 Kreis keine Bedenken 8.2 Ehel. Franz-Josef Satzungsergänzung um Gartenflächen Beuermann (Anlage 31) Prüfung und Abwägung: Der von den Ehel. Beuermann
vorgebrachten Anregung, den Satzungsbereich in südöstlicher Richtung um einen
Gartenbereich zu erweitern, kann nicht gefolgt werden. Die Ergänzung würde den
Satzungsbereich in den unbebauten Außenbereich erweitern. Dies ist so nicht
zulässig und widerspricht den
Grundsätzen einer Außenbereichssatzung.
9. Töckelhausen 9.1 Kreis ULB keine Bedenken (Anlage 6) Hinweis auf Wasserschutzzonenverordnung der Panzer- und Eschbachtalsperre Prüfung und Abwägung: Der Hinweis auf die Wasserschutzzonenverordnung ist
bereits in der Satzung aufgenommen. Der Rat der Stadt nimmt die Anregung des Kreises zur
Kenntnis 10. Buchholzen Nord 10.1 Kreis keine Bedenken 10.2 Mathias und
Irina Seifert Einbeziehung Grundstück in Satzung (Anlage 32) Prüfung und Abwägung: Das von den Ehel. Seifert
beantragte Grundstück ist nicht von der Satzung erfasst, da es nicht im
baulichen Zusammenhang mit dem geplanten Satzungsbereich steht. Die Satzung
darf auch nicht auf den unbebauten Bereich übergreifen. Insofern ist eine
Einbeziehung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Der Bereich, in dem das
Grundstück liegt, ist nur über eine geordnete Bauleitplanung (FNP) zu
entwickeln. Das Instrument der Außenbereichssatzung ist dafür nicht geeignet. Der Antrag ist demnach
zurückzuweisen.
11. Niederrautenbach 11.1 Kreis keine Bedenken 11.2 Herr Helmut v.d. Eichen Satzungsergänzung um Scheune/Garage (Anlage 37) Prüfung und Abwägung: Die Erweiterung, die Herr v.d.
Eichen beantragt, würde ein Übergreifen
auf den unbebauten Außenbereich bedeuten. Dies ist rechtlich im Rahmen der
Aufstellung einer Außenbereichssatzung nicht zulässig. Auch Abrundungen sind
nicht gestattet, so dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.
11.3 Frau
Irmgard Uhlemann Berücksichtigung von Um- und Weiternutzung (Anlage 38) vorh. Gebäude / FNP Ergänzung Prüfung
und Abwägung: Die von Frau Uhlemann
vorgetragenen Anregungen haben unter Pkt. 1 – 2 und 4 keinen direkten Bezug auf
die Satzung. Von daher können sie an dieser Stelle auch nicht abgewägt werden. Inwieweit unter Pkt. 3 eine 3.
Wohnungseinheit bei einer geeigneten baulichen Substanz genehmigt werden kann,
muss im Rahmen eines Bauantrages gesondert geprüft werden. Zunächst ist die Anzahl der
Wohnungseinheiten (WE) im Außenbereich bei normalen Wohngebäuden auf 2 WE
begrenzt (§ 35 (4) 5 BauGB. Im Satzungstext ist dies auch
noch einmal ausdrücklich so festgesetzt worden. Von daher kann hier der
Anregung von Frau Uhlemann nicht nachgekommen werden, dies in der Satzung zu
regeln.
12. Staelsmühle 12.1 Kreis ULB keine Bedenken (Anlage 6) Hinweis auf 2 Oberflächengewässer / mind. 3 m Schutzabstand bzw. keine baulichen Maßnahmen zulässig Prüfung und Abwägung: Der Hinweis auf zwei
Oberflächengewässer in der Ortslage kann in der Satzung aufgenommen werden. Die
entsprechenden Schutzabstände sind bei einer baulichen Nutzung einzuhalten.
12.2 Herr Helmut Siebel Satzungsergänzung um Hofanlage (Anlage 35) Prüfung und Abwägung: Die ehemalige
landwirtschaftliche Hofanlage von Herrn Siebel liegt nach Prüfung und örtlicher
Einschätzung doch deutlich am Rande des baulichen Zusammenhangs der Ortslage
Staelsmühle. Sie stellt insofern eine Solitärbebauung dar, die auch in seiner
Gebäudesubstanz nicht im Sinne einer kleingliedrigen Wohnnutzung umgenutzt
werden kann. Darüber hinaus besteht für die
Hofanlage gemäß § 35 (4) 1 BauGB eine grundsätzliche Umnutzungsmöglichkeit im
Rahmen dieses Gesetzes, unabhängig von der Erfassung in einer Satzung nach § 35
(6) BauGB. Dies auf Grund der ehemaligen
Privilegierung des Betriebes. Demnach wäre hier sogar eine weitergehende
Umnutzung, z.B. für Wohnzwecke denkbar (3 WHG).
13. Ketzbergerhöhe 13.1 Helga und Dirk Schmitz Satzungsergänzung um Gartenbereiche (Anlage 27) und offene Weidefläche (Vorschlag 1 – 3) Prüfung und Abwägung: Die in der Anregung
getroffenen Vorschläge auf Erweiterung des Satzungsbereiches „Ketzbergerhöhe“
entsprechen alle nicht den rechtlich zulässigen Abgrenzungen einer
Außenbereichssatzung. Die vorgeschlagenen Flächen
stellen alle ein Übergreifen in den unbebauten Außenbereich dar. Auch
Abrundungen sind nicht zulässig, so dass die Anregungen von den Ehel. Schmitz
zurückzuweisen sind.
13.2 Herr
Wofgang Hilverkus Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück (Anlage 28) Prüfung und Abwägung: Die von Herrn Hilverkus
beantragte Erweiterung des Satzungsbereiches stellt einen Übergriff in den
unbebauten Außenbereich dar. Das sehr große Grundstück von Herrn Hilverkus muss
in Teilen dem unbebauten Außenbereich zugeordnet werden. Eine Satzungsergänzung,
wie beantragt, käme einer Abrundung gleich, die so im Rahmen einer
Außenbereichssatzung nicht zulässig ist. Das von Herrn Hilverkus mit
Antrag vom 08.02.05 angestrebte Ziel, eine Garage zu errichten, konnte
unabhängig von der Erstellung dieser Satzung bereits erreicht werden.
13.3 Herr Harald Kritzer Satzungsergänzung mit Stall (Anlage 29) Prüfung und Abwägung: Der von Herrn Kritzer
beantragte Ergänzungsbereich umfasst einen offenen Weidebereich, der am Rande
von der bestehenden Wohnbebauung „Ketzbergerhöhe“ eingerahmt wird. Das von
Herrn Kritzer als massiver Stall dargestellte Gebäude muss als untergeordneter
kleiner Schuppen (ca. 4 x 5 m Grundfläche) mit Flachdach charakterisiert
werden. Das Gebäude ist weder umnutzungsfähig, noch ist der Gesamtbereich dem
bebauten Außenbereich der Ortslage „Ketzbergerhöhe“ zuzuordnen. Eine
Erweiterung der Satzung würde, wie in Vergleichfällen, eine Abrundung
darstellen und ein Übergreifen in den unbebauten Außenbereich bedeuten. Von daher ist der Antrag von
Herrn Kritzer zurückzuweisen.
13.4 Herr Markus Noack großflächige Satzungsergänzung (Anlage 30) Prüfung und Abwägung: Die von Herrn Noack
vorgeschlagene Ergänzung des Satzungsbereiches stellt ein umfangreiches
Übergreifen in den unbebauten Außenbereich dar. Dies ist in dieser Form im
Zusammenhang mit einer Außenbereichssatzung nicht zulässig und kann nur
zurückgewiesen werden. Die von Herrn Noack
angestrebte bauliche Entwicklung der Ortslage Ketzbergerhöhe kann allenfalls
über eine geordnete Bauleitplanung (FNP / B’-Plan) geregelt werden, wenn die
sonstigen Rahmenbedingungen (Wasserschutz o.ä,) eine entsprechende Entwicklung
zulassen.
13.5 Kreis keine Bedenken 14. Haarhausen 14.1 Kreis keine Bedenken 15. Niederhagen 15.1 Kreis keine Bedenken 15.2 Ehel. Schmitz Erweiterung Satzung um landw. Gebäude (Anlage 26) Prüfung und Abwägung: Die von den Ehel. Schmitz
beantragte Ergänzung des Satzungsbereiches beinhaltet vorwiegend Gebäude, die
als Garagen und als sonstige landwirtschaftliche Gebäude (Stall u.a.) genutzt
werden. In ihrer baulichen Struktur
und Ausprägung erscheinen die Gebäude für eine Umnutzung zu wohnlichen Zwecken
nicht nutzbar zu sein. Die Gebäude liegen auch
außerhalb der Abgrenzung der übrigen Wohngebäude, die bislang in die Satzung
einbezogen worden sind und die Bebauung an der vorhandenen öffentlichen Straße
prägen. Eine Ersatzbebauung an dieser
Stelle würde keine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich oder
eine Baulückenschließung bedeuten, da hier eine Hinterlandbebauung ohne eine
geordnete öffentliche Erschließung entstehen würde. Aus diesen Gründen sollte der
Antrag zurückgewiesen werden.
16. Hammesrostringhausen 16.1 Kreis ULB keine Bedenken, wenn Rücksichtnahme auf (Anlage 6) Feuchtgebiet „Krautblech“ / UW Hinweis auf Oberflächengewässer und Quellbereich / mind. 3 m Schutzstreifen bzw. keine baulichen Maßnahmen zulässig Prüfung und Abwägung: Die von der Unteren Wasserbehörde vorgetragenen Hinweise
können in der Satzung aufgenommen werden.
16.2 Bürgermeister Zurücknahme des Satzungsbereiches Im Rahmen der erneuten Prüfung
und Bewertung der Ortslagen nach der öffentlichen Auslegung stellte sich
heraus, dass für den Bereich Hammesrostringhausen ein aktiver
landwirtschaftlicher Betrieb erfasst worden ist, der in seinem jetzigen
planungsrechtlichen Status (privilegiert nach § 35 (1) BauGB) nicht von der
Satzung zu erfassen ist. Aus diesem Grunde ist die Satzungsabgrenzung, wie in
Anlage 43 dargestellt, zurückzunehmen.
17. Großrostringhausen 17.1 Kreis ULB keine Bedenken (Anlage 6) UW Hinweis auf Einstau von Grundwasser Prüfung und Abwägung: Der Hinweis auf Einstau von
Grundwasser kann in der Satzung aufgenommen werden.
17.2 Herr Hahn Erweiterung Satzung um ehemalige landw. Hofstelle (Anlage 11) Prüfung und Abwägung: Die von
Herrn Hahn beantragte Erweiterung des Satzungsbereiches kann nicht begründet
werden. Der Hofanlage im westlichen Bereich der Ortslage Großrostringhausen
fehlt der bauliche Zusammenhang mit der übrigen Bebauung, die durch die Satzung
erfasst ist. Das Gleiche trifft in dieser Ortslage auch auf andere Gebäude zu,
die nicht erfasst worden sind. Die Hofanlage muss als Solitärgebäude betrachtet
werden und unterliegt der allgemeinen planungsrechtlichen Einstufung nach § 35
(2) BauGB. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage sind auch gewisse bauliche Veränderungen an der
bestehenden Bausubstanz zulässig. Der Antrag
von Herrn Hahn ist zurückzuweisen.
17.3 Herr KarlPeters Anschreiben RA Schnitzler / Bezug auf Schreiben (Anlage 33) vom 28.12.04 / Antrag auf Ergänzung der Satzung mit ehemaligen Shed (das Ursprungsschreiben liegt zur Zeit dieser Beratung der Verwaltung nicht vor. Das Ziel des Antrags ist aber bekannt) Prüfung und Abwägung: Der von Herrn Peters angesprochene Shedbau stellt
einen ehemaligen siedlungstypischen kleinen Handwerksbetrieb dar. Da das
Gebäude im direkten Anschluss an den durch Satzung erfassten Siedlungsbereich
grenzt, die Satzung ausdrücklich auch kleine Handwerksbetriebe zulässt,
bestehen keine Bedenken, dieses Shedgebäude noch in die Satzungsabgrenzung
einzubeziehen.
17.4 Herr
Wolfgang Schmitz Satzungsergänzung um Teil eines Grundstücks (Anlage 34) Prüfung
und Abwägung:
Die von Herrn Schmitz beantragte Ergänzung des
Satzungsbereiches kann im Rahmen dieser Außenbereichssatzung nachvollzogen
werden. Nach Prüfung der örtlichen Situation stellt sich dieser Grundstücksteil
weniger als Abrundungsbereich dar (dies wäre im Sinne einer Satzung auch nicht
zulässig), sondern eher als eine Baulücke, die von der Umgebungsbebauung
umfasst wird. Dies vor allem in Verbindung mit dem angrenzenden ehemaligen
Shedgebäude, das von der Satzung auch
noch erfasst werden soll.
17.5 Bürgermeister Ergänzung des Satzungsbereiches Nach örtlicher Prüfung im
Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde festgestellt, dass weitere ehemalige
kleine Handwerksgebäude (Sheds) nicht von der Satzung erfasst worden sind. Im
Zusammenhang mit der grundsätzlichen Möglichkeit, auch kleinere
Handwerksbetriebe in den Satzungsbereichen
zuzulassen, ist es begründet, auch die unmittelbar an den
Satzungsbereich grenzenden Gebäude dieser Art in die Satzung einzubeziehen (sh.
Anlage 44).
18. Oberberg 18.1 Kreis keine
Bedenken 18.2 Herr Weber Einbeziehung Scheunen in Satzung (Anlage 9) Vertretung RA Maschler 12.09.05 Ergänzung Weber 20.12.05 Platz und Scheune in Satzung/alter landwirt. Betrieb Prüfung und Abwägung: Die von Herrn Weber beantragte
Ergänzung des Satzungsbereiches kann nicht begründet werden. Der
Satzungsentwurf erfasst im Bereich Oberberg im Wesentlichen, wie in den übrigen
Satzungen, die zu Wohnzwecken dienenden Gebäude. Wenn zwischen den Wohngebäuden,
praktisch wie in einer Baulücke liegend, Nebengebäude erfasst sind, ist dies im
Sinne des Gesetzes begründet. Nebengebäude und ehemalige landwirtschaftliche
Gebäude, die nicht in diesem baulichen Zusammenhang stehen und auch nach § 35
(4) 1 BauGB nicht umnutzungsfähig sind, werden von dieser Satzung nicht
erfasst. Dies trifft in dieser Form auch für Oberberg zu. Insofern sind die von Herrn
Weber beantragten Gebäude und Freiflächen nicht in den Satzungsbereich
aufzunehmen. Allein die Erfassung des
offenen Platzes im nördlichen Bereich des Grundstücks von Herrn Weber würde ein
Übergreifen der Satzung in den unbebauten Außenbereich bedeuten und kann nicht
begründet werden. Der Antrag von Herrn Weber ist
zurückzuweisen.
19. Heidchen 19.1 Kreis keine Bedenken 19.2 Frau H. Händeler Erweiterung der Satzung großräumig (Anlage 12) Prüfung und Abwägung: Der von Frau Händeler
gestellte Antrag beinhaltet eine umfassende Ergänzung des Satzungsbereiches
Heidchen in vor allem nördliche Richtung (einschließlich Reitanlage Dhünn –
Neuenhaus). Dieser Antrag ist
zurückzuweisen, da dies einen Übergriff in den angrenzenden unbebauten
Außenbereich bedeuten würde, der im Sinne einer Außenbereichssatzung nicht
zulässig ist.
19.3 Herr F. Weber Einspruch ohne Begründung (Anlage 13) Prüfung und Abwägung: Herr Weber hat im Verfahren
einen allgemeinen Einspruch gegen die Satzung eingelegt. Eine damit
angekündigte Begründung wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht
nachgereicht. Insofern kann der Einspruch nur zur Kenntnis genommen werden.
19.4 Frau C Markovic Erweiterung der Satzung um eine Parzelle (Anlage 14) Prüfung und Abwägung: Die von Frau Markovic
beantragte Ergänzung des Satzungsbereiches „Heidchen“ erfasst ein Grundstück,
das in seiner Ausprägung und Lage dem unbebauten Außenbereich zuzuordnen ist.
Auch wenn das Grundstück eine besondere Funktion im örtlichen
Gemeinschaftsleben spielt, ist es für sich betrachtet nicht dem
Bebauungszusammenhang zuzuordnen und kann von daher nicht in den
Satzungsbereich einbezogen werden. Wie in vergleichbaren Fällen
ist ein Übergriff der Satzung in den unbebauten Außenbereich nicht zulässig.
Auch Abrundungen können im Zusammenhang mit dieser Satzung nicht begründet
werden. Der Antrag von Frau Markovic
ist zurückzuweisen.
19.5 Herr K. Glaser Satzungsabgrenzung gemäß Wohngrundstück (Anlage 15) Prüfung und Abwägung: Herr Glaser beantragt die
Einbeziehung seines gesamten Gartengrundstücks in den Satzungsbereich. Er
begründet dies damit, dass seinerzeit per Beschluss des OVG Münster seine
Baugenehmigung entschieden worden sei und das Grundstück insgesamt als
erschlossenes Baugrundstück anzusehen ist. Unabhängig von dem OVG Urteil,
das zu der Baugenehmigung seines Wohngebäudes geführt hat, ist im Rahmen der
Aufstellung einer Außenbereichssatzung die Abgrenzung der Satzung nach anderen
Kriterien zu beurteilen. Sie ist weitestgehend eng um die bestehenden und zu
erfassenden Gebäude zu legen. Da es sich bei dem Grundstück
von Herrn Glaser um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den
unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen
Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu
wirken. Der Antrag von Herrn Glaser ist zurückzuweisen.
19.6 Herr K. Weimann Satzungsabgrenzung gemäß Wohngrundstück (Anlage 16) Prüfung und Abwägung: Herr Weimann beantragt die
Einbeziehung seines gesamten Gartengrundstücks in den Satzungsbereich. Er
begründet dies damit, dass seinerzeit per Beschluss des OVG Münster seine
Baugenehmigung entschieden worden sei und das Grundstück insgesamt als
erschlossenes Baugrundstück anzusehen ist. Unabhängig von dem OVG Urteil,
das zu der Baugenehmigung seines Wohngebäudes geführt hat, ist im Rahmen der
Aufstellung einer Außenbereichssatzung die Abgrenzung der Satzung nach anderen
Kriterien zu beurteilen. Sie ist weitestgehend eng um die bestehenden und zu erfassenden
Gebäude zu legen. Da es sich bei dem Grundstück
von Herrn Weimann um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den
unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen
Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu
wirken. Der Antrag von Herrn Weimann
ist zurückzuweisen.
19.7 Ehel. Meinecke Satzungsergänzung (Anlage 17) Prüfung und Abwägung: Die Ehel. Meinecke beantragen
eine Ergänzung des Satzungsbereiches Heidchen in nordöstlicher Richtung. Der
beantragte Bereich stellt ein Übergreifen in den unbebauten Außenbereich dar
und kann von daher nicht einbezogen werden. Selbst das noch im Lageplan
dargestellte ehemalige landwirtschaftliche Nebengebäude ist zwischenzeitlich
zusammengebrochen und hat seinen ursprünglichen Bestandsschutz verloren. Der Antrag der Ehel. Meinicke
ist von daher zurückzuweisen.
19.8 Herr S. Kotter Satzungsergänzung (Anlage 18) Prüfung und Abwägung: Die von Herrn Kotter beantragte Satzungsergänzung
umfasst ein ehemaliges
landwirtschaftliche Nebengebäude. Der
bauliche Zustand ist so marode, dass das Gebäude zwischenzeitlich in sich
zusammengebrochen ist. Das Gebäude hat somit seinen Bestandsschutz verloren und
die verbleibende Grundstücksfläche kann nicht in die Satzung aufgenommen
werden. Der bauliche Zusammenhang der Ortslage „Heidchen“ endet somit vor
dieser Bauruine. Der Antrag von Herrn Kotter
ist somit zurückzuweisen.
19.9 Herr Brendel Satzungsergänzung gemäß bebautem Grundstück / (Anlage 19) Einbeziehung Scheune Prüfung und
Abwägung: Die von Herrn
Brendel beantragte Ergänzung des Satzungsbereiches gemäß Anlage 19 ist nur minimal und unbedeutend in Bezug auf seine persönliche grundstücksbezogene
planungsrechtliche Situation. Erstens ist
die Linienführung der Satzungsabgrenzung auf der Kartengrundlage der Deutschen
Grundkarte (M 1:5000) nicht exakt parzellenscharf. Zweitens ist die
Grenzsituation im Bereich Brendel/Kotter so eng ineinander verwoben, dass eine
genaue Darstellung in der Satzung nicht nachvollzogen werden kann. Von daher stellt die bislang
vorgenommene Abgrenzung die örtliche Grenz- und Bausituation ausreichend genau
dar, um auch das Ziel von Herrn Brendel, noch eine Garage in diesem
Grenzbereich zu errichten, zu ermöglichen. Die Aufnahme der angrenzenden
ehemaligen Scheunengebäude in den Satzungsbereich ist, wie bereits unter Pkt.
19.8 dieser Sitzungsvorlage dargelegt, nicht möglich. Der Antrag von Herrn Brendel
ist demnach zurückzuweisen.
20. Dhünn Neuenhaus 20.1 Kreis keine Bedenken 20.2 Herr Dirk Siebel Satzungsergänzung gemäß Nutzungsgrundstück des (Anlage 20) Betriebes Prüfung und Abwägung: Herr Siebel beantragt eine
umfassende Ergänzung des Satzungsbereiches in südwestlicher Richtung unter
Einbeziehung großer Teile seiner unbebauten Grundstücksflächen. Er begründet dies mit
Zukunfts- und Entwicklungsabsichten seines Cafés und Restaurantbetriebes. Die Abgrenzung einer
Außenbereichssatzung hat nach bestimmten Kriterien zu erfolgen, die nicht
mögliche bauliche Entwicklungen in den Mittelpunkt stellt, sondern lediglich
den Bestand und mögliche, zwischen den Gebäuden befindliche Baulücken erfassen
darf. Wie eingangs in dieser
Sitzungsvorlage bereits dargestellt, ist ein Übergreifen in den unbebauten
Außenbereich unzulässig und nicht im Sinne einer Außenbereichssatzung. Von daher ist der Antrag von
Herrn Siebel zurückzuweisen. Inwieweit eine bauliche
Ergänzung seines Betriebes künftig auch außerhalb des Satzungsbereiches möglich
ist, kann unabhängig von der Satzung nach § 35 (2) BauGB geprüft und im
Einzelfall entschieden werden. Die Aufstellung einer Satzung
ändert im Prinzip nicht den Status der Außenbereichslage; sie erleichtert nur
eine grundsätzliche Bewertung hinsichtlich der Verdichtung einer
Splittersiedlung und der „Nichtdarstellung“ im Flächennutzungsplan.
20.3 Frau B. Scharr Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück (Anlage 21) Prüfung und Abwägung Frau Scharr beantragt eine umfassende
Ergänzung des Satzungsbereiches um den noch unbebauten Teil ihres
Wohngrundstückes. Da es sich bei dem Grundstück
von Frau Scharr um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den
unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen
Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu
wirken. Die Möglichkeit der Errichtung
eine Unterstellplatzes muss gesondert geprüft werden. Auch die Erfassung in
einer Satzung schließt nicht aus, dass Vorhaben jeweils nach § 35 (2) BauGB
individuell auf ihre Zulässigkeit geprüft werden.
20.4 Herr S. Klamm Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück (Anlage 22) Prüfung und Abwägung: Herr Klamm beantragt eine umfassende
Ergänzung des Satzungsbereiches um den noch unbebauten Teil seines
Wohngrundstückes. Da es sich bei dem Grundstück
von Herrn Klamm um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den
unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen
Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu
wirken. Entgegen der Auffassung von
Herrn Klamm kann hier auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen
Grundstückseigentümern in seinem Umfeld erkannt werden. Sein Grundstück bildet
nun mal den Abschluss zum weiteren unbebauten Außenbereich. Vergleichbare
Grundstücke sind ebenso eng umfahren und die Entwicklungsmöglichkeit ist auf
die vorhandenen Wohngebäude beschränkt. Ein Übergreifen in den unbebauten
Außenbereich ist nicht zulässig. Der Antrag von Herrn Klamm ist
zurückzuweisen.
20.5 Frau I. May Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück (Anlage 23) Prüfung
und Abwägung: Frau Inge May beantragt die
Ergänzung des Satzungsbereiches um ihr gesamtes Grundstück. Da es sich bei dem Grundstück
von Frau May um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den
unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen
Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu
wirken. Der Antrag von Frau May ist
zurückzuweisen.
20.6 Herr H.G. May Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück (Anlage 24) Überprüfung der Grundflächenzahl Ungerechtigkeit bei der Erfassung der Grundstücke Namensänderung der Satzung Prüfung und Abwägung: Herr May hebt in seinem Antrag auf Ergänzung der Satzung
auf verschiedene Punkte ab. Zu 1 Die von Herrn May getroffene
Verknüpfung mit der Beitragserhebung bei den Kanalanschlussgebühren ist
unzulässig. Diese Beiträge werden unabhängig von der Erfassung in einer
Außenbereichssatzung auf das jeweilige Grundstück bemessen. Darüber hinaus ist die
Abrechnung vor Aufstellung dieser Satzung erfolgt. Die planungsrechtliche
Situation in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstücks bleibt
auch durch die Satzung im Prinzip unverändert. Sie verbessert sich nur
insofern, dass bauliche Umnutzungen und kleine Ergänzungen des bestehenden
Gebäudes grundsätzlich günstiger beurteilt werden als bisher. Eine bauliche
Ausnutzbarkeit seines Restgrundstückes war und ist auch künftig nicht zulässig. Zu 2 Die Kartengrundlage für die
Außenbereichssatzung ist mit seinem Maßstab 1:5000 nicht parzellenscharf und
erfasst auch nicht jede exakte Gebäudekante. Dies ist in diesem Maßstab nicht
möglich und auch nicht erforderlich. Entscheidend für die Satzung
ist, dass das Hauptgebäude des jeweiligen Grundstücks erfasst wird. Damit ist
auch die planungsrechtliche Einbeziehung des Gebäudes in den Satzungsbereich
gewährleistet und die Bewertung aller legal an dem Gebäude vorgenommen
Veränderungen und Anbauten. Von daher erübrigt sich eine
Änderung der Satzungsabgrenzung um mögliche Bauergänzungen. Zu 3 Das Thema der Grundflächenzahl
wurde in dieser Sitzungsvorlage unter Pkt. 1.1 ausführlich bewertet (Antrag
Arch. Hilverkus zu allen Satzungen). Hier wird anerkannt, dass die
Bemessung einer Grundflächenzahl in den Außenbereichen nicht unproblematisch
ist. Von daher wurde insgesamt auf die Festsetzung einer Grundflächenzahl in
allen Satzungsbereichen verzichtet. Zu 4 Der von Herrn May als
ungerecht dargestellte unterschiedliche Einbeziehung verschieden gelegener
Grundstücke in den Satzungsbereich kann nicht abgeholfen werden. Es liegt im System der
Aufstellung von Außenbereichssatzungen, dass im Prinzip eine enge Umfahrung der
durch die Satzung erfassten Gebäude zu erfolgen hat. Insofern sind die im
Satzungsbereich innen liegenden Grundstücke, vor allem dann, wenn noch ein
gewisses Baulandpotential vorhanden ist, im Sinne einer besseren Ausnutzung
begünstigt. Das ist auch im Sinne der
Aufstellung einer solchen Satzung gewollt, da durch die Aufstellung der Satzung
auch eine moderate bauliche Innenverdichtung der Ortslagen ermöglicht werden
soll. Für die am Rande eines
Satzungsbereiches gelegenen Grundstücke
gilt dies nicht, da eine erweiterte Erfassung in die Satzung in der Regel einen
Übergriff in den unbebauten Außenbereich darstellt und nicht durch das System
der Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) BauGB zulässig ist. Der Antrag von Herrn May muß
im Wesentlichen zurückgewiesen werden. In Bezug auf seine Anmerkungen zu der
Grundflächenzahl ist seinen Anregungen bereits Rechnung getragen worden. Der Hinweis von Herrn May, den
Satzungsbereich zur besseren Verdeutlichung mit der Bezeichnung „Dhünn
Neuenhaus“ weiterzuführen, wurde bereits umgesetzt.
20.7 Herr R. Weber Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück (Anlage 25) ( 2 Parzellen ) Prüfung und Abwägung: Herr Weber beantragt die
Einbeziehung seines Gesamtgrundstückes in den Satzungsbereich. Wie in vergleichbaren Fällen
kann eine Einbeziehung des Gesamtgrundstücks in die Satzung nicht begründet
werden. Da es sich bei dem Grundstück
von Herrn Weber um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den
unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen
Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu
wirken. In Bezug auf die von Herrn
Weber empfundene Benachteiligung kann hier auch nur auf die Darstellung unter
Punkt 20.6 zu 4 dieser Sitzungsvorlage (Antrag Herr May) verwiesen werden. Der Antrag von Herrn Weber ist
zurückzuweisen.
21. Alt Sellscheid 21.1 Kreis keine Bedenken 21.2 Bürgermeister Erweiterung des Satzungsbereiches Nach örtlicher Prüfung wurde
festgestellt, dass zwei weitere Gebäude als Wohngebäude dem Satzungsbereich
zuzuordnen sind. Diese Häuser wurden
ursprünglich einem privilegierten Betrieb zugeordnet. Sie werden inzwischen
aber als einfache wohngenutzte Gebäude betrachtet. Der Satzungsbereich sollte
entsprechend, wie in Anlage 45 dargestellt ist, ergänzt werden.
22. Beutelshufe 22.1 Kreis ULB keine Bedenken (Anlage 6) UW Hinweis auf Wasserschutzzone und flächenhafte Bodenbelastung Prüfung und Abwägung: Der Hinweis auf die
entsprechende Wasserschutzzonenverordnung der Sengbachtalsperre wurde bereits
in die Satzung aufgenommen. Der Hinweis auf die
flächenhafte Bodenbelastung kann in der Satzung noch ergänzt werden.
22.2 Herr
Timo Hilverkus Anpassung
Geschossigkeit /Grundflächenzahl (Anlage 36) Prüfung und Abwägung: Herr Timo Hilverkus regt an,
die Festsetzung der Geschossigkeit der örtlichen Situation anzupassen und in
der Satzung auf zwei Vollgeschosse zu erhöhen. Dass die Geschossigkeit in den
jeweiligen Ortslagen durchaus unterschiedlich ist, steht außer Frage. Im
Zusammenhang mit den Anregungen des Herrn Arch. R. Hilverkus wurde dieses Thema
bereits unter Pkt. 1.1 auf Seite 6 dieser Sitzungsvorlage bewertet. Daraus resultierte der
Vorschlag, eine entsprechende Ausnahmebestimmung in den Satzungen aufzunehmen,
um auch höhere Gebäude - der jeweiligen Situation angepasst - zuzulassen. (sh. Beschluss unter Pkt 1.1) In Bezug auf die Grund- und
Geschossflächenzahl (GRZ/GFZ) wurde auch bereits entsprechend reagiert. Hier wurde unter Pkt. 1.1 auch
vorgeschlagen, auf die Festsetzung einer GRZ und GFZ im Sinne des
Antragstellers zu verzichten. (sh. Beschluss unter Pkt. 1.1) Insofern ist den Anregungen
von Herrn Timo Hilverkus Rechnung getragen worden.
B) Überleitung der Verfahren in
die Rechtsvorschriften des geänderten Baugesetzbuches (BauGB) vom 24.06.2004 Mit Änderung des Baugesetzbuches im Juni 2004 sind auch geänderte Verfahrensabläufe bei Satzungsaufstellungen gesetzlich geregelt worden. In Bezug auf die Aufstellung von Außenbereichssatzungen bedeutet dies, dass Satzungen, die nach dem neuen Recht aufgestellt werden, nicht mehr der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) bedürfen. Die hier zum Beschluss vorliegenden 22 Satzungen sind nach dem alten BauGB begonnen worden, können aber mit den entsprechenden Übergangsvorschriften in die neuen Rechtsvorschriften übergeleitet werden, so dass im weiteren Verfahren keine Genehmigung der Bez. Reg. bei Abschluss des Satzungsverfahrens eingeholt werden muss. Es wird vorgeschlagen, zur Erleichterung der Verfahren einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
C) Beschluss zur erneuten
Auslegung verschiedener Satzungen Bedingt dadurch, dass durch einige Beschlüsse in dieser Sitzungsvorlage Änderungen der jeweiligen Satzungsabgrenzung vorgenommen worden sind, bedarf es bei diesen Satzungen nach § 4a (3) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB einer erneuten Auslegung der Satzungen. Die erneute Auslegung soll sich aber nur auf die in der jeweiligen Satzung geänderte Abgrenzung beziehen. Die Beteiligung der Bürger soll wieder in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB erfolgen. Die Dauer der Auslegung soll dabei auch auf zwei Wochen verkürzt werden. Die übrigen Änderungen und Ergänzungen, wie Verzicht auf die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl, Ausnahmeregelungen oder Hinweise auf bestimmte Schutzzonen bzw. geringfügige Abgrenzungskorrekturen, bedingen keine erneute Auslegungspflicht, so dass diese Verfahren mit dem Satzungsbeschluss (unter Pkt. D) abgeschlossen werden können.
D) Satzungsbeschluss zu
verschiedenen Satzungen Nachdem nun die Prüfung und Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung durchgeführt worden ist, kann für die übrigen Satzungen der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Anlage/n: 1 - 7 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 8 - 38 Anregungen der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung 39 – 45 Übersichtspläne zu Änderungen der Satzungsbereiche 46 – 51 Satzungen die erneut öffentlich ausgelegt werden sollen 52 – 67 Satzungen die als Satzung beschlossen werden sollen. |
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