Vorlage - RAT/0622/2006  

 
 
Betreff: A) Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der TÖB gemäß § 4 BauGB für 22 Außenbereichssatzungen gemäß § 35 (6) BauGB
B) Überleitung aller Verfahren in die Rechtsvorschriften des geänderten BauGBvom 24.06.2004
C) Beschluss zur erneuten Auslegung von 6 Satzungen gemäß § 3 (2) BauGB
D) Satzungsbeschlüsse zu 16 Außenbereichssatzungen gemäß § 35 (6) BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
20.03.2006 
12. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Vorberatung
27.03.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

Zu A     Der Rat der Stadt beschließt die von den Trägern öffentlicher Belange und von den Bürgern während der öffentlichen Auslegung zu den  Außenbereichssatzungen Nr. 1 bis Nr. 22 (gemäß Auflistung der Ortslagen im Sachstand auf Seite 2 dieser Sitzungsvorlage) vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen gemäß den in dieser Sitzungsvorlage dargestellten Sachverhalten und den dazu jeweils entsprechend formulierten Beschlussvorschlägen zu berücksichtigen bzw. zurückzuweisen.

 

Zu B     Der Rat der Stadt beschließt, alle Satzungsverfahren der Satzungen Nr 1 bis Nr. 22 (gemäß Auflistung der Ortslagen im Sachstand auf Seite 2 dieser Sitzungsvorlage) in die Rechtsvorschriften des geänderten Baugesetzbuches (BauGB) vom 24.06.2004 überzuleiten.

            Die Verfahrensabschlüsse finden nach diesen geänderten gesetzlichen Regelungen statt.

 

Zu C     Der Rat der Stadt beschließt die erneute Auslegung der Satzungen Nr. 1 Stolzenberg, Nr. 2 Zurmühle, Nr. 5 Lindscheid, Nr. 16 Hammesrostringhausen, Nr. 17 Großrostringhausen und Nr. 21 Alt Sellscheid.

            Die Auslegung soll als öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Anregungen sind nur zu den geänderten Abgrenzungen der jeweiligen Satzungsbereiche zulässig. Die Dauer der Auslegung soll auf zwei Wochen verkürzt werden.

 

Zu D     Der Rat der Stadt beschließt die Satzungen Nr. 3 Wenschebach, Nr. 4 Großfrenkhausen, Nr. 6 Haussels, Nr. 7 Grünenbäumchen, Nr. 8 Dortenhof, Nr. 9 Töckelhausen, Nr. 10 Buchholzen Nord, Nr. 11 Niederrautenbach, Nr. 12 Staelsmühle, Nr. 13 Ketzbergerhöhe, Nr. 14 Haarhausen, Nr. 15 Niederhagen, Nr. 18 Oberberg, Nr. 19 Heidchen, Nr. 20 Dhünn Neuenhaus und Nr.22 Beutelshufe als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) BauGB wie in der in der Anlage 52 bis 67 zu dieser Sitzungsvorlage vorliegenden Fassung.  

 

 

Inhalt:

Inhalt:

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seinen Sitzungen am 09.02.2004, am 10.05.2004 und am 05.07.2004 beschlossen, für 22 Ortsteile jeweils eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch (BauGB) zu erstellen.

 

Für die Ortslagen:

 

  1. Stolzenberg,                                    2. Zurmühle,                            3. Wenschebach,

  4. Großfrenkhausen,                           5. Lindscheid,                          6. Haussels,

  7. Grünenbäumchen,                          8. Dortenhof,                           9. Töckelhausen,

10. Buchholzen Nord,                         11. Niederrautenbach,            12. Staelsmühle,

13. Ketzbergerhöhe,                           14. Haarhausen,                     15. Niederhagen,

16. Hammesrostringhausen,              17. Großrostringhausen,         18. Oberberg,

19. Heidchen,                                      20. Dhünn Neuenhaus,           21. Alt Sellscheid,

22. Beutelshufe

 

wurde vom 17.01.2005 bis zum 18.02.2005  die erforderliche Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt.

 

Die betroffenen Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden gemäß § 4 BauGB mit Schreiben vom 05.01.2005 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 18.02.2005 gebeten.

 

Insgesamt sind 7 Stellungnahmen von TÖB und 31 Anschreiben mit Anregungen von Bürgern im Laufe des Verfahrens eingegangen.

 

Zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der besseren Zuordnung sind in dieser Sitzungsvorlage im Rahmen der Abwägung die einzelnen Stellungnahmen und die Anregungen sowie deren Prüfung unter der jeweiligen Ortslagenbezeichnung zusammengefasst.

 

Darüber hinaus sind aber auch die TÖB und die Bürger noch einmal gesondert aufgelistet, die Stellungnahmen und Anregungen zu den Satzungen abgegeben haben.

 

Bei der Prüfung und Abwägung sind insbesondere Prinzipien und Maßstäbe angewendet worden, die bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen zu beachten sind.

 

Die wichtigsten sind dabei:

 

·         Die Erstellung einer Satzung setzt voraus, dass eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist.

·         Die Satzung erfasst nur Wohnzwecken dienende Vorhaben (überwiegende Wohnnutzung).

·         Der Bereich darf nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sein.

·         Die Satzung muss sich auf den bereits bebauten Bereich beschränken.

·         Die Satzung darf nicht auf den “unbebauten” Außenbereich übergreifen.

·         Bauliche Abrundungen sind nicht zulässig.

·         Die Satzung darf nur zur Verdichtung des vorhandenen baulichen Bestandes führen.

·         Die Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.

·         Die Einbeziehung privilegierter Nutzungen (u.a. landwirtschaftliche Betriebe im Sinne § 201 BauGB) wird nicht vorgenommen, da hier Baurecht nach § 35 (1) BauGB besteht.

·         Aufgegebene landwirtschaftliche oder gewerblich genutzte Einzelgebäude können im Einzelfall einbezogen werden, wenn die Objekte zu Wohnzwecken umnutzungsfähig sind und insgesamt die Gebäude baulich in der Ortslage integriert sind.

 

A)

 

Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen zu der Ortslage:

 

 

Träger öffentlicher Belange (TÖB)

 

            Name                          Schreiben vom            Stellungnahme            Ortslage

           

 

1.         PLEdoc GmbH          20.01.05                      keine Bedenken          alle

            Netzverwaltung

            (sh. Anlage 1)

 

2.         Wasserversorg.

Rhein-Wupper           12.01.05                      keine Bedenken          alle

            (sh. Anlage 2)

 

3.         EWR Remscheid       13.01.05                      keine Bedenken          alle

            (sh. Anlage 3)

 

4.         Staatliches                 23.02.05                      keine Bedenken          alle

            Umweltamt Köln

            (sh. Anlage 4)

 

5.         Stadtwerke                28.01.05                      keine Bedenken          alle

Solingen

            (sh. Anlage 5)

 

                       

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt 1. – 5. vorgebrachten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

 

 

6.         Rhein. Berg. Kreis   18.02.05                      überwiegend               Kommentar    

Landrat                                                           keine Bedenken          zu allen Bereichen      (sh. Anlage 6)

                       

 

7.         Amt für Boden-          22.03.05                      Hinweis auf                 Wenschebach           

denkmale                                                       Bodendenkmale          Zurmühle

            (sh. Anlage 7)

 

 

           

Die Prüfung und Bewertung zu Pkt. 6. und 7. siehe unter der jeweiligen Abwägung der betreffenden Ortslage.

           

Das gleiche gilt für die in der folgenden Liste aufgeführten Anregungen der Bürger zu den Satzungsverfahren.                                                   

 

 

 

Bürger           

 

            Name                          Schreiben vom            Anr. zu Satzg. Nr.       Ortslage   

 

1.         Arch.  Hilverkus           21.02.05                      Nr. 1 - 22                     zu allen Satzungen

            (sh. Anlage 8)

 

2.         Ullrich Weber              28.02.05                      Nr. 18                          Oberberg

            (sh. Anlage 9)

 

3.                  Hella

Frowein-Hagenah        23.03.05                      Nr. 4                            Großfrenkhausen

            (sh. Anlage 10)

 

4.         Herr Hahn                    Protok. 18.01.05          Nr. 17                          Großrostringhausen

            (sh. Anlage 11)

 

5.         Frau Hildegard

Händeler                      16.02.05                      Nr. 19                          Heidchen

(sh. Anlage 12)

 

6.         Herr  Friedrich             15.02.05                      Nr. 19                          Heidchen

Weber

            (sh. Anlage 13)

 

7.            Frau Carmen

Marcovic                      14.02.05                      Nr. 19                          Heidchen

            (sh. Anlage 14)

 

8.         Herr Klaus Glaser       11.02.05                      Nr. 19                          Heidchen

            (sh. Anlage 15)

 

9.            Herr Klaus

Weimann                     11.02.05                      Nr. 19                          Heidchen

            (sh. Anlage 16)

 

10.       Ehel. Meinecke            09.02.05                      Nr. 19                          Heidchen

            (sh. Anlage 17)

 

11.       Herr Siegfr. Kotter       18.02.05                      Nr. 19                          Heidchen

            (sh. Anlage 18)

 

12.       Herr Winfr. Brendel     18.02.05                      Nr. 19                          Heidchen

            (sh. Anlage 19)

 

13.       Herr Dirk Siebel           17.02.05                      Nr. 20                          Dhünn-Neuenhaus

            (sh. Anlage 20)

 

14.       Frau Birg. Scharr        06.02.05                      Nr. 20                          Dhünn-Neuenhaus

            (sh. Anlage 21)

 

15.       Herr Siegfr. Klamm     13.02.05                      Nr. 20                          Dhünn-Neuenhaus

            (sh. Anlage 22)

 

16.       Frau Inge May             17.02.05                      Nr. 20              Dhünn-Neuenhaus

            (sh. Anlage 23)

 

17.       Herr H.G. May             14.04.05                      Nr. 20              Dhünn-Neuenhaus

            (sh. Anlage 24)

 

18.       Herr Ralf Weber                      18.02.05                      Nr. 20              Dhünn-Neuenhaus

(sh. Anlage 25)

 

19.       Ehel. Schmitz                         Protok. 10.02.05          Nr. 15              Niederhagen

            (sh. Anlage 26)

 

20.              Helga und Dirk

Schmitz                                   27.01.05                      Nr. 13              Ketzbergerhöhe

            (sh. Anlage 27)

 

21.       Herr W. Hilverkus                    08.02.05                      Nr. 13              Ketzbergerhöhe

            (sh. Anlage 28)

 

22.       Herr Harald Kritzer                  29.10.05                      Nr. 13              Ketzbergerhöhe

            (sh. Anlage 29)

 

23.       Herr Markus Noack                 14.01.05                      Nr. 13              Ketzbergerhöhe

            (sh. Anlage 30)

 

24.       Herr F.J. Beuermann              31.01.05                      Nr. 8                Dortenhof

            (sh. Anlage 31)

 

25.              Mathias und Irina

Seifert                                      24.01.05                      Nr. 10              Buchholzen Nord

            (sh. Anlage 32)

 

26.       Herr Karl Peters                      28.12.04                      Nr. 17              Großrostringhausen

            (sh. Anlage 33)

 

27.       Herr W. Schmitz                     17.02.05                      Nr. 17              Großrostringhausen

            (sh. Anlage 34)

 

28.       Herr H. Siebel                          21.02.05                      Nr.12               Staelsmühle

            (sh. Anlage 35)

 

29.       Herr T. Hilverkus                     17.02.05                      Nr. 22              Beutelshufe

            (sh. Anlage 36)

 

30.       Herr H. v.d. Eichen                  16.02.05                      Nr. 11              Niederrautenbach

            (sh. Anlage 37)

 

31.       Frau I. Uhlemann                    16.02.05                      Nr. 11              Niederrautenbach

            (sh. Anlage 38)

 

 

 

 

 

 

Prüfung und Abwägung zu den einzelnen Satzungsbereichen

 

Lfd.

Nr.       Ortslage                                             Wesentliche Anregung                               

 

 

1.         Stolzenberg

 

 

1.1       Arch. Hilverkus                                 Änderung der Geschossfestsetzung

(Anlage 8)                                            sowie der Grund- und Geschossflächenzahl

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Herrn Arch. Hilverkus zu allen Satzungsbereichen  grundsätzlich vorgetragenen Anregungen in Bezug auf die Festlegung der Geschossigkeit sowie der Grund- und Geschossflächenzahl  (GRZ und GFZ) kann insofern nachvollzogen werden, dass tatsächlich die Besiedlung der einzelnen Außenortslagen in ihrer Geschossigkeit unterschiedlich geprägt sind.

Das  gleiche gilt auch für die in den Ortslagen anzutreffende bauliche Ausnutzung der jeweiligen Grundstücke (überbaute Grundstücksfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße).

Es gibt hier kein einheitliches Bild und keine klaren nachgewiesenen Werte, die eine eindeutige und eine auch immer örtlich angepasste Bemessung und Festlegung der Geschossigkeit sowie der GRZ und GFZ begründen.

Insofern waren die im Satzungsentwurf vorgenommenen Festlegungen daran orientiert (ein Vollgeschoss), dass neben den größeren bestehenden, per Bestandsschutz gesicherten Gebäuden ergänzende Gebäude eher eine moderate Höhenentwicklung nehmen sollen.

Dies auch aus dem Grunde, dass grundsätzlich der Außenbereich auch mit der Satzung Außenbereich bleibt, die bauliche Entwicklung in jeglicher Hinsicht nur begrenzt erfolgen soll und städtebaulich manche Gebäudestruktur im Außenbereich nicht das erklärte Ziel ist (Geschosswohnungsbau o.ä.).

Vorhandene, teilweise große ehemalige landwirtschaftliche Gebäude sollen dabei nicht der Maßstab für mögliche bauliche Ergänzungen darstellen.

Die Befürchtung von Arch. Hilverkus eines möglichen Rückbaus im Bestand ist unbegründet, denn der Bestandsschutz sichert die vorhandenen Gebäude auch in ihrer Höhenentwicklung.

.

Wenn eine höhere Geschossigkeit bei Neubauten besonders begründet ist, kann dies im Einzelfall geprüft und durchaus auch genehmigt werden.

Es ist in der Tat eine Frage der jeweiligen speziellen baulichen Situation, die pauschal nur schwierig festzulegen ist. Es erscheint baurechtlich und städtebaulich aber richtiger zu sein, die Entscheidung zu einer höheren Geschossigkeit im Einzelfall zu prüfen, als anders herum festzustellen, dass die pauschal zulässige Festsetzung von zwei Vollgeschossen, bei voller baurechtlicher Ausnutzung, sich nicht in die Außenbereichssituation einfügt.

 

Insofern kann eine ergänzende Festsetzung in den Satzungen begründet werden und kommt somit den Anregungen von Herrn Arch. Hilverkus entgegen.

 

Neben der Hauptfestsetzung von der Eingeschossigkeit wird als Ausnahmeregelung  festgesetzt:

 

Die festgesetzte Geschossigkeit kann überschritten werden, wenn durch die angrenzende Umgebungsbebauung eine höhere bauliche Entwicklung des beantragten Gebäudes städtebaulich und baurechtlich besonders begründet ist.

 

Die Festsetzung einer Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ/GFZ) als Maßstab für die ergänzende Bebauung ist für die Außenbereiche in der Anwendung tatsächlich nicht unproblematisch.

Die vorhandene Grundstücksstruktur in den jeweiligen Ortslagen ist dabei sehr unterschiedlich und eine theoretische Festsetzung einer GRZ/GFZ, die für alle Bereiche gleichermaßen gelten soll, ist nicht immer hilfreich und maßgebend bei der Bewertung der Einfügung eines Gebäudes in die örtliche Situation.

Insofern ist im Ergebnis und nach Prüfung der Sachlage festzustellen, dass im Rahmen der Außenbereichssatzungen auf die Festlegung der GRZ und GFZ insgesamt verzichtet werden kann.

 

Die hier getroffene Prüfung und Abwägung zu den Anregungen von Herrn Arch. Hilverkus bezieht sich auf alle von ihm einbezogenen Satzungen. Insofern wird in den übrigen Abwägungen zu den jeweiligen Ortslagen nicht mehr gesondert auf diese Prüfung verwiesen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, in den Außenbereichssatzungen Nr. 1 bis Nr. 22 (Auflistung der Satzungen gemäß Ortslagenaufzählung im Sachstand Seite 2) keine Grund- und Geschossflächenzahl festzusetzen.

 

Der Rat beschließt, für die Außenbereichssatzungen Nr. 1 bis Nr. 22 (Auflistung der Satzungen gemäß Ortslagenaufzählung im Sachstand Seite 2) eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Geschossigkeit, wie in der Sitzungsvorlage definiert, aufzunehmen.

 

 

1.2       Bürgermeister                                  Abgrenzung des Satzungsbereiches

 

Nach Überprüfung der Abgrenzung des Satzungsbereiches wurde deutlich, dass ein gewerblich genutzter Gebäudeteil nicht in die Satzung einbezogen war. Da auch kleine Handwerks- und Gewerbebetriebe in der Satzung zulässig sein sollen ist die Erweiterung der Satzung mit diesem Gebäude begründet (sh. Anlage 39).

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzung des Satzungsbereiches Stolzenberg, wie in Anlage 39 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellt.

 

 

 

 

 

 

2.         Zurmühle

 

2.1       Kreis, ULB                                         Abgrenzung zurücknehmen/Hinweis

(Anlage 6)                                           Landschaftsplan, Naturschutzgebiet/ Schutz Eschbach

                                     Hinweis auf Bodenbelastung

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von der Unteren Landschaftsbehörde angemerkte Überschneidung von Satzungsbereich und dem im Landschaftsplan ausgewiesenen Naturschutzgebiet sollte beachtet werden.

Es wird vorgeschlagen, den Satzungsbereich entsprechend der Plandarstellung in der Anlage zurückzunehmen.

Der Hinweis auf Bodenbelastung wird in der Satzung aufgenommen.

(sh. Anlage 40)

 

                                   

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Zurücknahme des Satzungsbereiches „Zurmühle“, wie in Anlage 40 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellt.

Der Hinweis auf Bodenbelastung wird in der Satzung aufgenommen.

 

 

2.2       LVR, Amt für                                      Hinweis Bodendenkmal

Bodendenkmale

(Anlage 7)

Prüfung und Abwägung:

 

Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege regt an, das in der Denkmalliste erfasste ortsfeste Bodendenkmal Nr. GL 066 –Hammerwerk- auch im Satzungsbereichsplan zu kennzeichnen.

Darüber hinaus sollte ein allgemeiner Hinweis auf die Meldepflicht beim Fund von Bodendenkmälern und dem damit verbundenen Veränderungsverbot in den Satzungen erfolgen.

Den Anregungen des Amtes für Bodendenkmalpflege kann nachgekommen werden. Die jeweiligen Satzungstexte werden mit einem entsprechenden Hinweis ergänzt.

Für den Satzungsbereich “Zurmühle” wird darüber hinaus der Übersichtsplan des Amtes für Bodendenkmalpflege als ergänzende Anlage zur Satzung beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, in den Satzungen Nr. 1 bis Nr. 22 einen ergänzenden Hinweis auf die Meldepflicht beim Fund von Bodendenkmalen gemäß Vorschlag des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege aufzunehmen.

Zu der Satzung „Zurmühle“ wird ein Übersichtsplan mit den eingetragenen archäologischen Elementen gemäß Anlage 7 als Hinweis beigefügt.

 

 

 

3.         Wenschebach

 

3.1       Kreis                                                   ULB Abgrenzung zurücknehmen

(Anlage 6)                                            Schutz des Quellsiefens „Linnefe“

                                     Hinweis auf Einstau von Grundwasser

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die Untere Landschaftsbehörde empfiehlt, die Satzungsabgrenzung zum Quellsiefen der „Linnefe“ aus Gründen des Wasserschutzes in einem Teilbereich zurückzunehmen.

Diesem Wunsch kann gefolgt werden, da dieser Bereich und die bisherige Satzungsabgrenzung keine Bedeutung für eine zusätzliche Bebauung hat (sh. Anlage 41).

Der Hinweis auf Einstau von Grundwasser kann in der Satzung aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Zurücknahme des Satzungsbereiches „Wenschebach“, wie in Anlage 41 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellt.

Der Hinweis auf Einstau von Grundwasser wird in der Satzung aufgenommen.

 

 

 

3.2       LVR                                                     Hinweis Bodendenkmal

            (Anlage 7)                                            Hinweise auf einen mittelsteinzeitlichen

                                                                        Fundplatz

 

Prüfung und Abwägung:

 

Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege regt an, den Schutzbereich des westlich an Wenschebach grenzenden Bodendenkmals in der Satzung darzustellen.

Gemäß der Anregung wird der entsprechende Übersichtsplan des Amtes für Bodendenkmalpflege der Satzung als ergänzende Anlage beigefügt.

Damit wird deutlich, welcher Bereich der flächengroßen Fundstelle im Satzungsbereich liegt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt zu der Satzung „Wenschebach“ den Übersichtsplan mit den eingetragenen archäologischen Elementen gemäß Anlage 7 als Hinweis beizufügen.

 

 

4.         Großfrenkhausen

 

4.1       Kreis                           ULB Beeinträchtigung des südl. Quellbereichs

(Anlage 6)                                vermeiden, Hinweis auf Einstau von Grundwasser

 

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von der Unteren Landschaftsbehörde vorgetragenen Anregungen sind aus Sicht der Stadt unbegründet, da der Quellsiefen ausreichend weit entfernt liegt und die Satzungsabgrenzung keine Flächen über die bestehende Wohnbebauung hinaus in Richtung des Siefens erfasst.

 

Der Rat nimmt die Stellungnahme des Kreises zum Quellsiefen zur Kenntnis.

 

Der Hinweis auf Einstau des Grundwassers kann in der Satzung aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, den Hinweis auf Einstau von Grundwasser in der Satzung aufzunehmen

 

 

4.2       Frau Frowein-                                    Einbeziehung einer Garage und

Hagenah                                             Gartenflächen in die Satzung

(Anlage 10)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Frau Frowein-Hagenah beantragte Erweiterung des Satzungsbereiches entspricht nicht dem Sinn einer Abgrenzung einer Außenbereichssatzung. Wie zu Beginn im Sachverhalt bereits dargestellt wurde, sind bauliche Abrundungen und ein weiteres Übergreifen in den unbebauten Außenbereich nicht zulässig. Die von Frau Frowein-Hagenah beantragte Fläche stellt auch keine Baulücke im klassischen Sinn dar. Die darin liegende Garage ist nicht für wohnliche Zwecke umnutzungsfähig, so dass auch aus diesem Grunde eine Ausdehnung der Satzung nicht begründet ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist die von Frau Frowein-Hagenah vorgebrachte Anregung auf Ausdehnung der Satzungsabgrenzung „Großfrenkhausen“ zurück.

 

 

5.         Lindscheid

 

5.1       Kreis                                       ULB keine Bedenken

(Anlage 6)                                Hinweis auf Einstau von Grundwasser

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der Hinweis auf Einstau von Grundwasser kann in der Satzung ergänzt werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Hinweis auf Rückstau von Grundwasser in der Satzung aufzunehmen

 

 

5.2       Bürgermeister                      Abgrenzung Satzungsbereich

 

Nach Prüfung der Örtlichkeit wurde festgestellt, dass ein mit der Satzungsabgrenzung erfasstes ehemaliges landwirtschaftliches Scheunengebäude inzwischen in sich zusammengebrochen ist und baurechtlich seinen Bestandsschutz verloren hat.

Aus diesem Grunde kann nicht mehr begründet werden, diesen Grundstücksbereich in der Satzung zu belassen.

Dadurch ist auch auf dem östlich angrenzenden Grundstück eine Reduzierung der Satzungsbegrenzung erforderlich, da hier nun keine Baulücke mehr besteht.

Die Satzungsabgrenzung sollte, wie in Anlage 42 dargestellt, zurückgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Zurücknahme der Satzungsabgrenzung, wie in Anlage 42 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellt.

 

 

6.         Haussels

 

6.1       Kreis                                       keine Bedenken

 

 

7.         Grünenbäumchen

 

7.1       Kreis                                       keine Bedenken

 

 

8.         Dortenhof

                       

8.1       Kreis                                       keine Bedenken

 

 

8.2       Ehel. Franz-Josef                 Satzungsergänzung um Gartenflächen

Beuermann

(Anlage 31)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der von den Ehel. Beuermann vorgebrachten Anregung, den Satzungsbereich in südöstlicher Richtung um einen Gartenbereich zu erweitern, kann nicht gefolgt werden.

Die Ergänzung würde den Satzungsbereich in den unbebauten Außenbereich erweitern. Dies ist so nicht zulässig und widerspricht  den Grundsätzen einer Außenbereichssatzung.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist die von  den Ehel. Beuermann vorgebrachte Anregung auf Ausweitung der Satzung „Dortenhof“ zurück.

 

 

 

9.         Töckelhausen

 

9.1       Kreis                                                   ULB keine Bedenken

(Anlage 6)                                           Hinweis auf Wasserschutzzonenverordnung der Panzer- und Eschbachtalsperre

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der Hinweis auf die Wasserschutzzonenverordnung ist bereits in der Satzung aufgenommen.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Anregung des Kreises zur Kenntnis

 

 

10.       Buchholzen Nord

 

10.1     Kreis                                                   keine Bedenken

 

 

10.2     Mathias und Irina

Seifert                                                            Einbeziehung Grundstück in Satzung

(Anlage 32)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Das von den Ehel. Seifert beantragte Grundstück ist nicht von der Satzung erfasst, da es nicht im baulichen Zusammenhang mit dem geplanten Satzungsbereich steht. Die Satzung darf auch nicht auf den unbebauten Bereich übergreifen. Insofern ist eine Einbeziehung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Der Bereich, in dem das Grundstück liegt, ist nur über eine geordnete Bauleitplanung (FNP) zu entwickeln. Das Instrument der Außenbereichssatzung ist dafür nicht geeignet.

Der Antrag ist demnach zurückzuweisen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist die Anregung der Ehel. Seifert auf Ausweitung des Satzungsbereiches „Buchholzen Nord“ zurück.

 

 

11.       Niederrautenbach

 

11.1     Kreis                                                   keine Bedenken

 

 

11.2     Herr Helmut

v.d. Eichen                                         Satzungsergänzung um Scheune/Garage

(Anlage 37)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die Erweiterung, die Herr v.d. Eichen beantragt,  würde ein Übergreifen auf den unbebauten Außenbereich bedeuten. Dies ist rechtlich im Rahmen der Aufstellung einer Außenbereichssatzung nicht zulässig. Auch Abrundungen sind nicht gestattet, so dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn v.d. Eichen auf Ausweitung des Satzungsbereiches „Niederrautenbach“ zurück..

 

 

11.3     Frau Irmgard

Uhlemann                                           Berücksichtigung von Um- und Weiternutzung

(Anlage 38)                                         vorh. Gebäude / FNP Ergänzung

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Frau Uhlemann vorgetragenen Anregungen haben unter Pkt. 1 – 2 und 4 keinen direkten Bezug auf die Satzung. Von daher können sie an dieser Stelle auch nicht abgewägt werden.

 

Inwieweit unter Pkt. 3 eine 3. Wohnungseinheit bei einer geeigneten baulichen Substanz genehmigt werden kann, muss im Rahmen eines Bauantrages gesondert geprüft werden.

Zunächst ist die Anzahl der Wohnungseinheiten (WE) im Außenbereich bei normalen Wohngebäuden auf 2 WE begrenzt (§ 35 (4) 5 BauGB.

Im Satzungstext ist dies auch noch einmal ausdrücklich so festgesetzt worden.

Von daher kann hier der Anregung von Frau Uhlemann nicht nachgekommen werden, dies in der Satzung zu regeln.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist die Anregung von Frau Uhlemann, eine 3. Wohnungseinheit in den Gebäuden im Satzungsbereich „Niederrautenbach“ generell zuzulassen, zurück.

 

 

12.       Staelsmühle

 

12.1     Kreis                                                   ULB keine Bedenken

(Anlage 6)                                           Hinweis auf 2 Oberflächengewässer / mind. 3 m Schutzabstand bzw. keine baulichen Maßnahmen zulässig

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der Hinweis auf zwei Oberflächengewässer in der Ortslage kann in der Satzung aufgenommen werden. Die entsprechenden Schutzabstände sind bei einer baulichen Nutzung einzuhalten.

 

Beschlusvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Hinweis auf zwei Oberflächengewässer in dem Satzungsbereich „Staelsmühle“ in die Satzung aufzunehmen.

 

 

12.2     Herr Helmut

Siebel                                                 Satzungsergänzung um Hofanlage

(Anlage 35)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die ehemalige landwirtschaftliche Hofanlage von Herrn Siebel liegt nach Prüfung und örtlicher Einschätzung doch deutlich am Rande des baulichen Zusammenhangs der Ortslage Staelsmühle. Sie stellt insofern eine Solitärbebauung dar, die auch in seiner Gebäudesubstanz nicht im Sinne einer kleingliedrigen Wohnnutzung umgenutzt werden kann.

Darüber hinaus besteht für die Hofanlage gemäß § 35 (4) 1 BauGB eine grundsätzliche Umnutzungsmöglichkeit im Rahmen dieses Gesetzes, unabhängig von der Erfassung in einer Satzung nach § 35 (6) BauGB.

Dies auf Grund der ehemaligen Privilegierung des Betriebes. Demnach wäre hier sogar eine weitergehende Umnutzung, z.B. für Wohnzwecke denkbar (3 WHG).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Antrag von Herrn Siebel auf Erweiterung des Satzungsbereiches „Staelsmühle“ zurückzuweisen.

 

 

13.       Ketzbergerhöhe

 

13.1     Helga und

Dirk Schmitz                                      Satzungsergänzung um Gartenbereiche

(Anlage 27)                                          und offene Weidefläche (Vorschlag 1 – 3)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die in der Anregung getroffenen Vorschläge auf Erweiterung des Satzungsbereiches „Ketzbergerhöhe“ entsprechen alle nicht den rechtlich zulässigen Abgrenzungen einer Außenbereichssatzung.

Die vorgeschlagenen Flächen stellen alle ein Übergreifen in den unbebauten Außenbereich dar. Auch Abrundungen sind nicht zulässig, so dass die Anregungen von den Ehel. Schmitz zurückzuweisen sind.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist die Anregungen der Ehel. Schmitz auf Erweiterung des Satzungsbereiches „Ketzbergerhöhe“ zurück.

 

 

13.2     Herr Wofgang

Hilverkus                                           Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück

(Anlage 28)                 

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Herrn Hilverkus beantragte Erweiterung des Satzungsbereiches stellt einen Übergriff in den unbebauten Außenbereich dar. Das sehr große Grundstück von Herrn Hilverkus muss in Teilen dem unbebauten Außenbereich zugeordnet werden. Eine Satzungsergänzung, wie beantragt, käme einer Abrundung gleich, die so im Rahmen einer Außenbereichssatzung nicht zulässig ist.

Das von Herrn Hilverkus mit Antrag vom 08.02.05 angestrebte Ziel, eine Garage zu errichten, konnte unabhängig von der Erstellung dieser Satzung bereits erreicht werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist die Anregung von Herrn W. Hilverkus auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Ketzbergerhöhe“ zurück.

 

 

13.3     Herr Harald

Kritzer                                                                        Satzungsergänzung mit Stall

(Anlage 29)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der von Herrn Kritzer beantragte Ergänzungsbereich umfasst einen offenen Weidebereich, der am Rande von der bestehenden Wohnbebauung „Ketzbergerhöhe“ eingerahmt wird. Das von Herrn Kritzer als massiver Stall dargestellte Gebäude muss als untergeordneter kleiner Schuppen (ca. 4 x 5 m Grundfläche) mit Flachdach charakterisiert werden. Das Gebäude ist weder umnutzungsfähig, noch ist der Gesamtbereich dem bebauten Außenbereich der Ortslage „Ketzbergerhöhe“ zuzuordnen. Eine Erweiterung der Satzung würde, wie in Vergleichfällen, eine Abrundung darstellen und ein Übergreifen in den unbebauten Außenbereich bedeuten.

Von daher ist der Antrag von Herrn Kritzer zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist die Anregung von Herrn Kritzer auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Ketzbergerhöhe“ zurück.

 

 

13.4     Herr Markus

Noack                                                             großflächige  Satzungsergänzung

(Anlage 30)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Herrn Noack vorgeschlagene Ergänzung des Satzungsbereiches stellt ein umfangreiches Übergreifen in den unbebauten Außenbereich dar. Dies ist in dieser Form im Zusammenhang mit einer Außenbereichssatzung nicht zulässig und kann nur zurückgewiesen werden.

Die von Herrn Noack angestrebte bauliche Entwicklung der Ortslage Ketzbergerhöhe kann allenfalls über eine geordnete Bauleitplanung (FNP / B’-Plan) geregelt werden, wenn die sonstigen Rahmenbedingungen (Wasserschutz o.ä,) eine entsprechende Entwicklung zulassen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt weist die Anregung von Herrn Noack auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Ketzbergerhöhe“ zurück.

 

 

13.5     Kreis                                                               keine Bedenken

 

 

14.       Haarhausen

 

14.1     Kreis                                                               keine Bedenken

 

 

15.       Niederhagen

 

15.1     Kreis                                                               keine Bedenken

 

 

15.2     Ehel. Schmitz                                                Erweiterung Satzung um landw. Gebäude

(Anlage 26)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von den Ehel. Schmitz beantragte Ergänzung des Satzungsbereiches beinhaltet vorwiegend Gebäude, die als Garagen und als sonstige landwirtschaftliche Gebäude (Stall u.a.) genutzt werden.

In ihrer baulichen Struktur und Ausprägung erscheinen die Gebäude für eine Umnutzung zu wohnlichen Zwecken nicht nutzbar zu sein.

Die Gebäude liegen auch außerhalb der Abgrenzung der übrigen Wohngebäude, die bislang in die Satzung einbezogen worden sind und die Bebauung an der vorhandenen öffentlichen Straße prägen.

Eine Ersatzbebauung an dieser Stelle würde keine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich oder eine Baulückenschließung bedeuten, da hier eine Hinterlandbebauung ohne eine geordnete öffentliche Erschließung entstehen würde.

Aus diesen Gründen sollte der Antrag zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag der Ehel. Schmitz auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Niederhagen“ zurück.

 

 

16.       Hammesrostringhausen

 

16.1     Kreis                                       ULB keine Bedenken, wenn Rücksichtnahme auf

(Anlage 6)                                Feuchtgebiet   „Krautblech“ / UW Hinweis auf Oberflächengewässer und Quellbereich / mind. 3 m Schutzstreifen bzw. keine baulichen Maßnahmen zulässig

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von der Unteren Wasserbehörde vorgetragenen Hinweise können in der Satzung aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt , den Hinweis auf ein Oberflächengewässer und einen Quellbereich in der Satzung „Hammesrostringhausen“ aufzunehmen

 

 

 

 

16.2     Bürgermeister                      Zurücknahme des Satzungsbereiches

 

Im Rahmen der erneuten Prüfung und Bewertung der Ortslagen nach der öffentlichen Auslegung stellte sich heraus, dass für den Bereich Hammesrostringhausen ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb erfasst worden ist, der in seinem jetzigen planungsrechtlichen Status (privilegiert nach § 35 (1) BauGB) nicht von der Satzung zu erfassen ist. Aus diesem Grunde ist die Satzungsabgrenzung, wie in Anlage 43 dargestellt, zurückzunehmen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Satzungsbereich der Außenbereichssatzung „Hammesrostringhausen“ wie in Anlage 43 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellt zurückzunehmen.

 

 

 

17.       Großrostringhausen

 

17.1     Kreis                                       ULB keine Bedenken

(Anlage 6)                                UW Hinweis auf Einstau von Grundwasser

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der Hinweis auf Einstau von Grundwasser kann in der Satzung aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Hinweis auf Einstau von Grundwasser in der Satzung „Großrostringhausen“  aufzunehmen.

 

                       

17.2     Herr Hahn                              Erweiterung Satzung um ehemalige landw. Hofstelle

(Anlage 11)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Herrn Hahn beantragte Erweiterung des Satzungsbereiches kann nicht begründet werden. Der Hofanlage im westlichen Bereich der Ortslage Großrostringhausen fehlt der bauliche Zusammenhang mit der übrigen Bebauung, die durch die Satzung erfasst ist. Das Gleiche trifft in dieser Ortslage auch auf andere Gebäude zu, die nicht erfasst worden sind. Die Hofanlage muss als Solitärgebäude betrachtet werden und unterliegt der allgemeinen planungsrechtlichen Einstufung nach § 35 (2) BauGB. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage sind auch  gewisse bauliche Veränderungen an der bestehenden Bausubstanz zulässig.

Der Antrag von Herrn Hahn ist zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn Hahn auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Großrostringhausen“ zurück.

 

 

17.3   Herr Karl

Peters                                     Anschreiben RA Schnitzler / Bezug auf Schreiben

(Anlage 33)                             vom 28.12.04 / Antrag auf Ergänzung der Satzung mit ehemaligen Shed

(das Ursprungsschreiben liegt zur Zeit dieser Beratung der Verwaltung nicht vor. Das Ziel des Antrags ist aber bekannt)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der von Herrn Peters angesprochene Shedbau stellt einen ehemaligen siedlungstypischen kleinen Handwerksbetrieb dar. Da das Gebäude im direkten Anschluss an den durch Satzung erfassten Siedlungsbereich grenzt, die Satzung ausdrücklich auch kleine Handwerksbetriebe zulässt, bestehen keine Bedenken, dieses Shedgebäude noch in die Satzungsabgrenzung einzubeziehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, das von Herrn Peters beantragten Shedgebäude in den Satzungsbereich „Großrostringhausen“ einzubeziehen.

 

 

17.4     Herr Wolfgang

Schmitz                                              Satzungsergänzung um Teil eines Grundstücks

(Anlage 34)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Herrn Schmitz beantragte Ergänzung des Satzungsbereiches kann im Rahmen dieser Außenbereichssatzung nachvollzogen werden. Nach Prüfung der örtlichen Situation stellt sich dieser Grundstücksteil weniger als Abrundungsbereich dar (dies wäre im Sinne einer Satzung auch nicht zulässig), sondern eher als eine Baulücke, die von der Umgebungsbebauung umfasst wird. Dies vor allem in Verbindung mit dem angrenzenden ehemaligen Shedgebäude, das von der Satzung  auch noch erfasst werden soll.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzung des Satzungsbereiches „Großrostringhausen“, wie von Herrn Schmitz beantragt und in Anlage 34 dargestellt.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                

 

 

17.5     Bürgermeister                                  Ergänzung des Satzungsbereiches

 

Nach örtlicher Prüfung im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde festgestellt, dass weitere ehemalige kleine Handwerksgebäude (Sheds) nicht von der Satzung erfasst worden sind. Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Möglichkeit, auch kleinere Handwerksbetriebe in den Satzungsbereichen  zuzulassen, ist es begründet, auch die unmittelbar an den Satzungsbereich grenzenden Gebäude dieser Art in die Satzung einzubeziehen (sh. Anlage 44).

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzung des Satzungsbereiches „Großrostringhausen“, wie es in Anlage 44 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellt ist.

 

 

18.       Oberberg

 

18.1     Kreis                                                   keine Bedenken

 

18.2     Herr Weber                                        Einbeziehung Scheunen in Satzung

(Anlage 9)                                            Vertretung RA Maschler 12.09.05

                                     Ergänzung Weber 20.12.05

Platz und Scheune in Satzung/alter landwirt. Betrieb

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Herrn Weber beantragte Ergänzung des Satzungsbereiches kann nicht begründet werden. Der Satzungsentwurf erfasst im Bereich Oberberg im Wesentlichen, wie in den übrigen Satzungen, die zu Wohnzwecken dienenden Gebäude. Wenn zwischen den Wohngebäuden, praktisch wie in einer Baulücke liegend, Nebengebäude erfasst sind, ist dies im Sinne des Gesetzes begründet. Nebengebäude und ehemalige landwirtschaftliche Gebäude, die nicht in diesem baulichen Zusammenhang stehen und auch nach § 35 (4) 1 BauGB nicht umnutzungsfähig sind, werden von dieser Satzung nicht erfasst. Dies trifft in dieser Form auch für Oberberg zu.

Insofern sind die von Herrn Weber beantragten Gebäude und Freiflächen nicht in den Satzungsbereich aufzunehmen.

Allein die Erfassung des offenen Platzes im nördlichen Bereich des Grundstücks von Herrn Weber würde ein Übergreifen der Satzung in den unbebauten Außenbereich bedeuten und kann nicht begründet werden.

 

Der Antrag von Herrn Weber ist zurückzuweisen.                                                                                                                                                  

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn Weber auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Oberberg“ zurück.

 

 

19.       Heidchen

 

19.1     Kreis                                                   keine Bedenken

 

19.2     Frau H. Händeler                              Erweiterung der Satzung großräumig

(Anlage 12)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der von Frau Händeler gestellte Antrag beinhaltet eine umfassende Ergänzung des Satzungsbereiches Heidchen in vor allem nördliche Richtung (einschließlich Reitanlage Dhünn – Neuenhaus).

Dieser Antrag ist zurückzuweisen, da dies einen Übergriff in den angrenzenden unbebauten Außenbereich bedeuten würde, der im Sinne einer Außenbereichssatzung nicht zulässig ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Antrag von Frau Händeler auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Heidchen“ zurückzuweisen.

 

 

19.3     Herr F. Weber                                   Einspruch ohne Begründung

(Anlage 13)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Herr Weber hat im Verfahren einen allgemeinen Einspruch gegen die Satzung eingelegt. Eine damit angekündigte Begründung wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht nachgereicht.

Insofern kann der Einspruch nur zur Kenntnis genommen werden.

Der Rat der Stadt nimmt den unbegründeten Einspruch von Herrn F. Weber gegen die Satzung „Heidchen“ zur Kenntnis.

 

           

19.4     Frau C Markovic                               Erweiterung der Satzung um eine Parzelle

(Anlage 14)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Frau Markovic beantragte Ergänzung des Satzungsbereiches „Heidchen“ erfasst ein Grundstück, das in seiner Ausprägung und Lage dem unbebauten Außenbereich zuzuordnen ist. Auch wenn das Grundstück eine besondere Funktion im örtlichen Gemeinschaftsleben spielt, ist es für sich betrachtet nicht dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen und kann von daher nicht in den Satzungsbereich einbezogen werden.

Wie in vergleichbaren Fällen ist ein Übergriff der Satzung in den unbebauten Außenbereich nicht zulässig. Auch Abrundungen können im Zusammenhang mit dieser Satzung nicht begründet werden.

Der Antrag von Frau Markovic ist zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Frau Markovic auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Heidchen“ zurück.

 

 

19.5     Herr K. Glaser                       Satzungsabgrenzung gemäß Wohngrundstück

(Anlage 15)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Herr Glaser beantragt die Einbeziehung seines gesamten Gartengrundstücks in den Satzungsbereich. Er begründet dies damit, dass seinerzeit per Beschluss des OVG Münster seine Baugenehmigung entschieden worden sei und das Grundstück insgesamt als erschlossenes Baugrundstück anzusehen ist.

Unabhängig von dem OVG Urteil, das zu der Baugenehmigung seines Wohngebäudes geführt hat, ist im Rahmen der Aufstellung einer Außenbereichssatzung die Abgrenzung der Satzung nach anderen Kriterien zu beurteilen. Sie ist weitestgehend eng um die bestehenden und zu erfassenden Gebäude zu legen.

Da es sich bei dem Grundstück von Herrn Glaser um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu wirken.

Der Antrag von Herrn Glaser ist zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Antrag von Herrn Glaser auf Erweiterung des Satzungsbereiches „Heidchen“ zurückzuweisen.

 

 

19.6     Herr K. Weimann                              Satzungsabgrenzung gemäß Wohngrundstück

(Anlage 16)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Herr Weimann beantragt die Einbeziehung seines gesamten Gartengrundstücks in den Satzungsbereich. Er begründet dies damit, dass seinerzeit per Beschluss des OVG Münster seine Baugenehmigung entschieden worden sei und das Grundstück insgesamt als erschlossenes Baugrundstück anzusehen ist.

Unabhängig von dem OVG Urteil, das zu der Baugenehmigung seines Wohngebäudes geführt hat, ist im Rahmen der Aufstellung einer Außenbereichssatzung die Abgrenzung der Satzung nach anderen Kriterien zu beurteilen. Sie ist weitestgehend eng um die bestehenden und zu erfassenden Gebäude zu legen.

Da es sich bei dem Grundstück von Herrn Weimann um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu wirken.

Der Antrag von Herrn Weimann ist zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Antrag von Herrn Weimann auf Erweiterung des Satzungsbereiches „Heidchen“ zurückzuweisen.

 

 

19.7     Ehel. Meinecke                                             Satzungsergänzung

(Anlage 17)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die Ehel. Meinecke beantragen eine Ergänzung des Satzungsbereiches Heidchen in nordöstlicher Richtung. Der beantragte Bereich stellt ein Übergreifen in den unbebauten Außenbereich dar und kann von daher nicht einbezogen werden. Selbst das noch im Lageplan dargestellte ehemalige landwirtschaftliche Nebengebäude ist zwischenzeitlich zusammengebrochen und hat seinen ursprünglichen Bestandsschutz verloren.

Der Antrag der Ehel. Meinicke ist von daher zurückzuweisen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag der Ehel. Meinecke auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Heidchen“ zurück.

 

 

19.8     Herr S. Kotter                                   Satzungsergänzung

(Anlage 18)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Herrn Kotter beantragte Satzungsergänzung umfasst ein  ehemaliges landwirtschaftliche Nebengebäude.  Der bauliche Zustand ist so marode, dass das Gebäude zwischenzeitlich in sich zusammengebrochen ist. Das Gebäude hat somit seinen Bestandsschutz verloren und die verbleibende Grundstücksfläche kann nicht in die Satzung aufgenommen werden. Der bauliche Zusammenhang der Ortslage „Heidchen“ endet somit vor dieser Bauruine.

Der Antrag von Herrn Kotter ist somit zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn Kotter auf Ergänzung des Satzungsbereiches “Heidchen“ zurück

 

 

19.9     Herr Brendel                         Satzungsergänzung gemäß bebautem Grundstück /

(Anlage  19)                             Einbeziehung Scheune

 

Prüfung und Abwägung:

 

Die von Herrn Brendel beantragte Ergänzung des Satzungsbereiches gemäß Anlage 19  ist nur minimal und unbedeutend in Bezug  auf seine persönliche grundstücksbezogene planungsrechtliche Situation.

Erstens ist die Linienführung der Satzungsabgrenzung auf der Kartengrundlage der Deutschen Grundkarte (M 1:5000) nicht exakt parzellenscharf. Zweitens ist die Grenzsituation im Bereich Brendel/Kotter so eng ineinander verwoben, dass eine genaue Darstellung in der Satzung nicht nachvollzogen werden kann.

Von daher stellt die bislang vorgenommene Abgrenzung die örtliche Grenz- und Bausituation ausreichend genau dar, um auch das Ziel von Herrn Brendel, noch eine Garage in diesem Grenzbereich zu errichten, zu ermöglichen.

Die Aufnahme der angrenzenden ehemaligen Scheunengebäude in den Satzungsbereich ist, wie bereits unter Pkt. 19.8 dieser Sitzungsvorlage dargelegt, nicht möglich.

Der Antrag von Herrn Brendel ist demnach zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn Brendel auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Heidchen“ zurück.

 

 

 

20.       Dhünn Neuenhaus

 

20.1     Kreis                                                   keine Bedenken

 

20.2    Herr Dirk Siebel                                 Satzungsergänzung gemäß Nutzungsgrundstück des

(Anlage 20)                                          Betriebes

 

Prüfung und Abwägung:

 

Herr Siebel beantragt eine umfassende Ergänzung des Satzungsbereiches in südwestlicher Richtung unter Einbeziehung großer Teile seiner unbebauten Grundstücksflächen.

Er begründet dies mit Zukunfts- und Entwicklungsabsichten seines Cafés und Restaurantbetriebes.

Die Abgrenzung einer Außenbereichssatzung hat nach bestimmten Kriterien zu erfolgen, die nicht mögliche bauliche Entwicklungen in den Mittelpunkt stellt, sondern lediglich den Bestand und mögliche, zwischen den Gebäuden befindliche Baulücken erfassen darf.

Wie eingangs in dieser Sitzungsvorlage bereits dargestellt, ist ein Übergreifen in den unbebauten Außenbereich unzulässig und nicht im Sinne einer Außenbereichssatzung.

Von daher ist der Antrag von Herrn Siebel zurückzuweisen.

Inwieweit eine bauliche Ergänzung seines Betriebes künftig auch außerhalb des Satzungsbereiches möglich ist, kann unabhängig von der Satzung nach § 35 (2) BauGB geprüft und im Einzelfall entschieden werden.

Die Aufstellung einer Satzung ändert im Prinzip nicht den Status der Außenbereichslage; sie erleichtert nur eine grundsätzliche Bewertung hinsichtlich der Verdichtung einer Splittersiedlung und der „Nichtdarstellung“ im Flächennutzungsplan.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn Siebel auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Dhünn Neuenhaus“ zurück.

 

 

20.3     Frau B. Scharr                                   Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück

(Anlage 21)

 

 

Prüfung und Abwägung

 

Frau Scharr beantragt eine umfassende Ergänzung des Satzungsbereiches um den noch unbebauten Teil ihres Wohngrundstückes.

Da es sich bei dem Grundstück von Frau Scharr um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu wirken.

Die Möglichkeit der Errichtung eine Unterstellplatzes muss gesondert geprüft werden. Auch die Erfassung in einer Satzung schließt nicht aus, dass Vorhaben jeweils nach § 35 (2) BauGB individuell auf ihre Zulässigkeit geprüft werden.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Anregung von Frau Scharr auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Dhünn Neuenhaus“ zurückzuweisen.

 

 

 

 

20.4     Herr S. Klamm                                   Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück

(Anlage 22)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Herr Klamm beantragt eine umfassende Ergänzung des Satzungsbereiches um den noch unbebauten Teil seines Wohngrundstückes.

Da es sich bei dem Grundstück von Herrn Klamm um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu wirken.

Entgegen der Auffassung von Herrn Klamm kann hier auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundstückseigentümern in seinem Umfeld erkannt werden. Sein Grundstück bildet nun mal den Abschluss zum weiteren unbebauten Außenbereich. Vergleichbare Grundstücke sind ebenso eng umfahren und die Entwicklungsmöglichkeit ist auf die vorhandenen Wohngebäude beschränkt. Ein Übergreifen in den unbebauten Außenbereich ist nicht zulässig.

Der Antrag von Herrn Klamm ist zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn Klamm auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Dhünn Neuenhaus“ zurück.

 

 

20.5     Frau I. May                                         Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück

(Anlage 23)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Frau Inge May beantragt die Ergänzung des Satzungsbereiches um ihr gesamtes Grundstück.

Da es sich bei dem Grundstück von Frau May um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu wirken.

Der Antrag von Frau May ist zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Frau May auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Dhünn Neuenhaus“ zurück.

 

 

20.6     Herr H.G. May                                   Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück

(Anlage 24)                                          Überprüfung der Grundflächenzahl

Ungerechtigkeit bei der Erfassung der Grundstücke Namensänderung der Satzung

 

Prüfung und Abwägung:

 

Herr May hebt in seinem Antrag auf Ergänzung der Satzung auf verschiedene Punkte ab.

 

Zu 1

Die von Herrn May getroffene Verknüpfung mit der Beitragserhebung bei den Kanalanschlussgebühren ist unzulässig. Diese Beiträge werden unabhängig von der Erfassung in einer Außenbereichssatzung auf das jeweilige Grundstück bemessen.

Darüber hinaus ist die Abrechnung vor Aufstellung dieser Satzung erfolgt. Die planungsrechtliche Situation in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstücks bleibt auch durch die Satzung im Prinzip unverändert. Sie verbessert sich nur insofern, dass bauliche Umnutzungen und kleine Ergänzungen des bestehenden Gebäudes grundsätzlich günstiger beurteilt werden als bisher. Eine bauliche Ausnutzbarkeit seines Restgrundstückes war und ist auch künftig nicht zulässig.

 

Zu 2

Die Kartengrundlage für die Außenbereichssatzung ist mit seinem Maßstab 1:5000 nicht parzellenscharf und erfasst auch nicht jede exakte Gebäudekante. Dies ist in diesem Maßstab nicht möglich und auch nicht erforderlich.

Entscheidend für die Satzung ist, dass das Hauptgebäude des jeweiligen Grundstücks erfasst wird. Damit ist auch die planungsrechtliche Einbeziehung des Gebäudes in den Satzungsbereich gewährleistet und die Bewertung aller legal an dem Gebäude vorgenommen Veränderungen und Anbauten.

Von daher erübrigt sich eine Änderung der Satzungsabgrenzung um mögliche Bauergänzungen.

 

Zu 3

Das Thema der Grundflächenzahl wurde in dieser Sitzungsvorlage unter Pkt. 1.1 ausführlich bewertet (Antrag Arch. Hilverkus zu allen Satzungen).

Hier wird anerkannt, dass die Bemessung einer Grundflächenzahl in den Außenbereichen nicht unproblematisch ist. Von daher wurde insgesamt auf die Festsetzung einer Grundflächenzahl in allen Satzungsbereichen verzichtet.

 

Zu 4

Der von Herrn May als ungerecht dargestellte unterschiedliche Einbeziehung verschieden gelegener Grundstücke in den Satzungsbereich kann nicht abgeholfen werden.

Es liegt im System der Aufstellung von Außenbereichssatzungen, dass im Prinzip eine enge Umfahrung der durch die Satzung erfassten Gebäude zu erfolgen hat.

Insofern sind die im Satzungsbereich innen liegenden Grundstücke, vor allem dann, wenn noch ein gewisses Baulandpotential vorhanden ist, im Sinne einer besseren Ausnutzung begünstigt.

Das ist auch im Sinne der Aufstellung einer solchen Satzung gewollt, da durch die Aufstellung der Satzung auch eine moderate bauliche Innenverdichtung der Ortslagen ermöglicht werden soll.

Für die am Rande eines Satzungsbereiches  gelegenen Grundstücke gilt dies nicht, da eine erweiterte Erfassung in die Satzung in der Regel einen Übergriff in den unbebauten Außenbereich darstellt und nicht durch das System der Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) BauGB zulässig ist.

 

Der Antrag von Herrn May muß im Wesentlichen zurückgewiesen werden. In Bezug auf seine Anmerkungen zu der Grundflächenzahl ist seinen Anregungen bereits Rechnung getragen worden.

 

Der Hinweis von Herrn May, den Satzungsbereich zur besseren Verdeutlichung mit der Bezeichnung „Dhünn Neuenhaus“ weiterzuführen, wurde bereits umgesetzt.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn May auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Dhünn Neuenhaus“ zurück.

 

 

 20.7    Herr R. Weber                                   Satzungsergänzung gemäß Wohngrundstück

(Anlage 25)                                          ( 2 Parzellen )

 

Prüfung und Abwägung:

 

Herr Weber beantragt die Einbeziehung seines Gesamtgrundstückes in den Satzungsbereich.

Wie in vergleichbaren Fällen kann eine Einbeziehung des Gesamtgrundstücks in die Satzung nicht begründet werden.

Da es sich bei dem Grundstück von Herrn Weber um eine relativ große Fläche handelt, die in Teilen in den unbebauten Außenbereich ragt, ist eine engere Abgrenzung um die vorhandenen Wohngebäude geboten, um nicht dem Sinn der Außenbereichssatzung entgegen zu wirken.

In Bezug auf die von Herrn Weber empfundene Benachteiligung kann hier auch nur auf die Darstellung unter Punkt 20.6 zu 4 dieser Sitzungsvorlage (Antrag Herr May) verwiesen werden.

Der Antrag von Herrn Weber ist zurückzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt weist den Antrag von Herrn Weber auf Ergänzung des Satzungsbereiches „Dhünn Neuenhaus“ zurück.

 

 

21.       Alt Sellscheid

 

21.1     Kreis                                                   keine Bedenken

 

21.2     Bürgermeister                                  Erweiterung des Satzungsbereiches

 

Nach örtlicher Prüfung wurde festgestellt, dass zwei weitere Gebäude als Wohngebäude dem Satzungsbereich zuzuordnen sind.  Diese Häuser wurden ursprünglich einem privilegierten Betrieb zugeordnet. Sie werden inzwischen aber als einfache wohngenutzte Gebäude betrachtet.

Der Satzungsbereich sollte entsprechend, wie in Anlage 45 dargestellt ist, ergänzt werden.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Erweiterung des Satzungsbereiches „Alt Sellscheid“ gemäß der in Anlage 45 zu dieser Sitzungsvorlage dargestellten Form.

 

 

22.       Beutelshufe

 

22.1     Kreis                                                   ULB keine Bedenken

(Anlage 6)                                            UW Hinweis  auf Wasserschutzzone und

flächenhafte Bodenbelastung

 

Prüfung und Abwägung:

 

Der Hinweis auf die entsprechende Wasserschutzzonenverordnung der Sengbachtalsperre wurde bereits in die Satzung aufgenommen.

Der Hinweis auf die flächenhafte Bodenbelastung kann in der Satzung noch ergänzt werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzung der Satzung mit dem Hinweis auf eine flächenhafte Bodenbelastung des Satzungsbereiches „Beutelshufe“

 

 

22.2     Herr Timo Hilverkus                                    Anpassung Geschossigkeit /Grundflächenzahl

(Anlage 36)

 

Prüfung und Abwägung:

 

Herr Timo Hilverkus regt an, die Festsetzung der Geschossigkeit der örtlichen Situation anzupassen und in der Satzung auf zwei Vollgeschosse zu erhöhen.

Dass die Geschossigkeit in den jeweiligen Ortslagen durchaus unterschiedlich ist, steht außer Frage. Im Zusammenhang mit den Anregungen des Herrn Arch. R. Hilverkus wurde dieses Thema bereits unter Pkt. 1.1 auf Seite 6 dieser Sitzungsvorlage bewertet.

Daraus resultierte der Vorschlag, eine entsprechende Ausnahmebestimmung in den Satzungen aufzunehmen, um auch höhere Gebäude - der jeweiligen Situation angepasst -  zuzulassen.

(sh. Beschluss unter Pkt 1.1)

In Bezug auf die Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ/GFZ) wurde auch bereits entsprechend reagiert.

Hier wurde unter Pkt. 1.1 auch vorgeschlagen, auf die Festsetzung einer GRZ und GFZ im Sinne des Antragstellers zu verzichten.

(sh. Beschluss unter Pkt. 1.1)

 

Insofern ist den Anregungen von Herrn Timo Hilverkus Rechnung getragen worden.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Anregungen von Herrn Timo Hilverkus zur Kenntnis und verweist auf die Beschlüsse unter Punkt 1.1 dieser Sitzungsvorlage.

 

 

 

B)

Überleitung der Verfahren in die Rechtsvorschriften des geänderten Baugesetzbuches (BauGB) vom 24.06.2004

 

Mit Änderung des Baugesetzbuches im Juni 2004 sind auch geänderte Verfahrensabläufe bei Satzungsaufstellungen gesetzlich geregelt worden.

 

In Bezug auf die Aufstellung von Außenbereichssatzungen bedeutet dies, dass Satzungen, die nach dem neuen Recht aufgestellt werden, nicht mehr der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) bedürfen.

Die hier zum Beschluss vorliegenden 22 Satzungen sind nach dem alten BauGB begonnen worden, können aber mit den entsprechenden Übergangsvorschriften in die neuen Rechtsvorschriften übergeleitet werden, so dass im weiteren Verfahren keine Genehmigung der Bez. Reg. bei Abschluss des Satzungsverfahrens eingeholt werden muss.

 

Es wird vorgeschlagen, zur Erleichterung der Verfahren einen entsprechenden Beschluss zu fassen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, alle Satzungsverfahren der Satzungen Nr. 1 bis Nr. 22 (gemäß Auflistung der Ortslagen im Sachstand auf Seite 2 dieser Sitzungsvorlage) in die Rechtsvorschriften des geänderten Baugesetzbuches (BauGB) vom 24.06.2004 überzuleiten. Die Verfahrensabschlüsse finden nach diesen geänderten gesetzlichen Regelungen statt.

 

 

 

C)

 

Beschluss zur erneuten Auslegung verschiedener Satzungen

 

Bedingt dadurch, dass durch einige Beschlüsse in dieser Sitzungsvorlage Änderungen der jeweiligen Satzungsabgrenzung vorgenommen worden sind, bedarf es bei diesen Satzungen nach § 4a (3) BauGB in Verbindung mit § 3 (2) BauGB einer erneuten Auslegung der Satzungen.

 

Die erneute Auslegung soll sich aber nur auf die in der jeweiligen Satzung geänderte Abgrenzung beziehen.

Die Beteiligung der Bürger soll wieder in Form einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB erfolgen. Die Dauer der Auslegung soll dabei auch auf zwei Wochen verkürzt werden.

 

Die übrigen Änderungen und Ergänzungen, wie Verzicht auf die Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl, Ausnahmeregelungen oder Hinweise auf bestimmte Schutzzonen bzw. geringfügige Abgrenzungskorrekturen, bedingen keine erneute Auslegungspflicht, so dass diese Verfahren mit dem Satzungsbeschluss (unter Pkt. D) abgeschlossen werden können.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die erneute Auslegung der Satzungen Nr. 1 Stolzenberg, Nr. 2 Zurmühle, Nr. 5 Lindscheid, Nr. 16 Hammesrostringhausen, Nr. 17 Großrostringhausen und Nr. 21 Alt Sellscheid.

(sh. Anlagen 46 bis 51 zu dieser Sitzungsvorlage)

 

Die Auslegung soll als öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Anregungen sind nur zu den geänderten Abgrenzungen der jeweiligen Satzungsbereiche zulässig. Die Dauer der Auslegung soll auf zwei Wochen verkürzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

D)

 

Satzungsbeschluss zu verschiedenen Satzungen

 

Nachdem nun die Prüfung und Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung durchgeführt worden ist, kann für die übrigen Satzungen der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzungen

 

Nr. 3 Wenschebach, Nr. 4 Großfrenkhausen, Nr 6 Haussels, Nr. 7 Grünenbäumchen, Nr. 8 Dortenhof, Nr. 9 Töckelhausen, Nr. 10 Buchholzen Nord, Nr. 11 Niederrautenbach, Nr. 12 Staelsmühle, Nr. 13 Ketzbergerhöhe, Nr. 14 Haarhausen, Nr. 15 Niederhagen, Nr. 18 Oberberg, Nr. 19 Heidchen, Nr. 20 Dhünn Neuenhaus und Nr. 22 Beutelshufe

 

als Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) Baugesetzbuch wie in der in der Anlage 52 bis 67 zu dieser Sitzungsvorlage vorliegenden Fassung

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

1  -  7               Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

8  -  38             Anregungen der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung

 

39 – 45            Übersichtspläne zu Änderungen der Satzungsbereiche

 

46 – 51            Satzungen die erneut öffentlich ausgelegt werden sollen

 

52 – 67            Satzungen die als Satzung beschlossen werden sollen.