Beschlussvorschlag: Zu A) Im Rahmen der Prüfung und Abwägung sind keine gesonderten Beschlüsse zu fassen. Der Rat der Stadt nimmt die vorgebrachten Stellungnahmen unter Pkt. 1.1 bis 1.4 zur Kenntnis. Zu B) Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ 1. Änderung und Ergänzung als Textbebauungsplan mit der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Sachverhalt: Nachdem der Rat der Stadt am 17.05.2004 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ als Textbebauungsplan beschlossen hat, wurde die frühzeitige Beteiligung im Januar und Februar 2005 durchgeführt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Rat der Stadt haben sich im Rahmen der Abwägung am 27.06.2005 und am 04.07.2005 mit den vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen befasst und beschlossen, den Plan einschließlich der dazu gehörenden Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auslegen. Diese öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 31.10.2005 bis zum 02.12.2005 stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.10.2005 von dieser Auslegung unterrichtet und um Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme gebeten. Von Bürgern wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung diesmal keine Anregungen vorgetragen. Von den Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben. Zu A) 1. Abwägung und Beratung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 1.1 Die Bergische Energie- und Wasser-GmbH Wipperfürth meldet mit Schreiben vom 03.11.2005 keine Anregungen zu der Planung an. (sh. Anlage 1) 1.2 Das Amt für Agrarordnung Siegburg meldet mit Schreiben vom 31.10.2005 keine Anregungen zu der Planung an. (sh. Anlage 2) 1.3 Das Staatliche Umweltamt Köln meldet mit Schreiben vom 28.11.2005 keine Anregungen zu der Planung an. (sh. Anlage 3)
. 1.4 Der Rheinisch-Bergische Kreis meldet mit Schreiben vom 01.12.2005 Bedenken zu der Planung an. (sh. Anlage 4) 1.4.1 Die Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde richten sich in erster Linie gegen die Bewertungsmethodik, die dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu Grunde gelegen hat. Nach Meinung der Unteren Landschaftsbehörde sollte eine Vermischung unterschiedlicher Bewertungsmethoden zur Ausgleichsbilanzierung vermieden werden, da dies zu keinen klaren Aussagen in Bezug auf die erforderliche Kompensation führt. Im Hinblick auf die Verrechnung mit dem städtischen Ökokonto sollte die Bewertungsmethodik „Ludwig´91“ angewendet werden. Ergebnis
der Prüfung/Abwägung: Nachdem die
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vorgetragen worden ist, hat sich das Fachbüro mit den Anregungen
auseinandergesetzt und eine Überarbeitung des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages im Sinne der dort getroffenen Anmerkungen vorgenommen. Es wurde
insgesamt das Gutachten mit der Bewertungsmethodik „Ludwig´91“ modifiziert
berechnet und die Kompensation der Ausgleichsmaßnahmen darauf abgestellt. Im Ergebnis
kommt dabei heraus, dass bei dieser Berechnungsmethode ein Defizit von ca.
12.500 Punkten bei der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ermittelt wurde. Dieses
Defizit soll über das städtische Ökokonto mit einer entsprechenden Zahlung des
Erschließungsträgers ausgeglichen werden. Die
Neuberechnung wurde im Vorfeld dieser Sitzungsvorlage mit der Unteren
Landschaftsbehörde abgestimmt und ihr zur abschließenden Stellungnahme erneut
mit Schreiben vom 17.02.2006 vorgelegt. Mit Schreiben
vom 28.02.2006 (Anlage 4.1) bestätigt nun die Fachbehörde, dass den von ihr
vorgebrachten Anregungen durch die Überarbeitung gefolgt wurde. Da die
modifizierte Berechnung zwar eine inhaltliche Änderung des Fachgutachtens
bewirkt, der eigentliche Bebauungsplan sich mit seinen Festsetzungen aber nicht
ändert, bedingt diese Anpassung auch nicht die Pflicht, den B-Plan erneut
auszulegen. Insofern
sind nun die in der Stellungnahme von der Unteren Landschaftsbehörde
vorgetragenen Anregungen berücksichtigt und die ursprüngliche Stellungnahme
muss lediglich zur Kenntnis genommen werden. 1.4.2 Die Bedenken der Unteren Wasserbehörde richten sich dagegen, dass durch das Fachgutachten zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht ausreichend nachgewiesen ist, dass eine ordnungsgemäße Niederschlagsbewirtschaftung sichergestellt ist. Ergebnis
der Prüfung / Abwägung: Auch hier
wurde das Fachbüro damit beauftragt, eine entsprechende Überarbeitung des
Gutachtens zum Nachweis der Versickerung des Regenwassers vorzunehmen. Die
Überarbeitung wurde durchgeführt, mit der Unteren Wasserbehörde im Vorfeld
abgestimmt und ebenfalls mit Schreiben vom 17.02.2006 dem Rheinisch-Bergischen
Kreis zu einer abschließenden Stellungnahme zugesandt. Mit Post
vom 28.02.2006 (Anlage 4.1) bestätigt die Fachbehörde, dass nun die Bedenken
hinsichtlich der
Beseitigungsmöglichkeiten für das Niederschlagswasser ausgeräumt sind. Die
Anpassungen und Ergänzungen des Fachgutachtens bedingen keine erneute Auslegung
des Bebauungsplanes, da sich die eigentlichen Festsetzungen des B-Planes
dadurch nicht ändern. Insofern
sind die Anregungen der Unteren Wasserbehörde im Planverfahren berücksichtigt
worden und die ursprüngliche
Stellungnahme muss lediglich nur zur Kenntnis genommen werden.
Vom Landschaftsbeirat und dem Amt für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr wurde keine Stellungnahme abgegeben. Zu B) Nachdem die Prüfung und Abwägung der im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen erfolgt ist, kann der Rat der Stadt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ als Satzung beschließen.
Anlage/n: 1. – 4 Stellungnahmen und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB Textbebauungsplan 1. Änderung mit Plananlage und Begründung |
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