Vorlage - RAT/0626/2006  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 "Bauhof Hoffnung"
A) Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen aus der 1. öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
B) Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr 30 "Bauhof Hoffnung" gemäß § 10 BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
20.03.2006 
12. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

Zu A)

 

Im Rahmen der Prüfung und Abwägung sind keine gesonderten Beschlüsse zu fassen.

Der Rat der Stadt nimmt die vorgebrachten Stellungnahmen unter Pkt. 1.1 bis 1.4 zur Kenntnis.

 

Zu B)

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ 1. Änderung und Ergänzung als Textbebauungsplan mit der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nachdem der Rat der Stadt am 17.05.2004 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ als Textbebauungsplan beschlossen hat, wurde die frühzeitige Beteiligung im Januar und Februar 2005 durchgeführt.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Rat der Stadt haben sich im Rahmen der Abwägung am 27.06.2005 und am 04.07.2005 mit den vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen befasst und beschlossen, den Plan einschließlich der dazu gehörenden Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auslegen.

 

Diese öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 31.10.2005 bis zum 02.12.2005 stattgefunden.

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.10.2005 von dieser Auslegung unterrichtet und um Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme gebeten.

 

Von Bürgern wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung diesmal keine Anregungen vorgetragen.

 

Von den Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben.

 

Zu A)

 

1.         Abwägung und Beratung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

1.1       Die Bergische Energie- und Wasser-GmbH Wipperfürth meldet mit Schreiben vom 03.11.2005 keine Anregungen zu der Planung an.

            (sh. Anlage 1)

 

1.2       Das Amt für Agrarordnung Siegburg meldet mit Schreiben vom 31.10.2005 keine Anregungen zu der Planung an.

            (sh. Anlage 2)

 

1.3       Das Staatliche Umweltamt Köln meldet mit Schreiben vom 28.11.2005 keine Anregungen  zu der Planung an.

            (sh. Anlage 3)

 

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt. 1.1 bis 1.3 vorgebrachten Stellungnahmen zur Kenntnis

 

 

.

 

1.4       Der Rheinisch-Bergische Kreis meldet mit Schreiben vom 01.12.2005 Bedenken zu der Planung an.

            (sh. Anlage 4)

 

            1.4.1

 

            Die Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde richten sich in erster Linie gegen die Bewertungsmethodik, die dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu Grunde gelegen hat.

Nach Meinung der Unteren Landschaftsbehörde sollte eine Vermischung unterschiedlicher Bewertungsmethoden zur Ausgleichsbilanzierung vermieden werden, da dies zu keinen klaren Aussagen in Bezug auf die erforderliche Kompensation führt.

 

Im Hinblick auf die Verrechnung mit dem städtischen Ökokonto sollte die Bewertungsmethodik „Ludwig´91“ angewendet werden.

 

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

 

Nachdem die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vorgetragen worden ist,  hat sich das Fachbüro mit den Anregungen auseinandergesetzt und eine Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages im Sinne der dort getroffenen Anmerkungen vorgenommen.

 

Es wurde insgesamt das Gutachten mit der Bewertungsmethodik „Ludwig´91“ modifiziert berechnet und die Kompensation der Ausgleichsmaßnahmen darauf abgestellt.

 

Im Ergebnis kommt dabei heraus, dass bei dieser Berechnungsmethode ein Defizit von ca. 12.500 Punkten bei der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ermittelt wurde.

 

Dieses Defizit soll über das städtische Ökokonto mit einer entsprechenden Zahlung des Erschließungsträgers ausgeglichen werden.

 

Die Neuberechnung wurde im Vorfeld dieser Sitzungsvorlage mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und ihr zur abschließenden Stellungnahme erneut mit Schreiben vom 17.02.2006 vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 28.02.2006 (Anlage 4.1) bestätigt nun die Fachbehörde, dass den von ihr vorgebrachten Anregungen durch die Überarbeitung gefolgt wurde.

 

Da die modifizierte Berechnung zwar eine inhaltliche Änderung des Fachgutachtens bewirkt, der eigentliche Bebauungsplan sich mit seinen Festsetzungen aber nicht ändert, bedingt diese Anpassung auch nicht die Pflicht, den B-Plan erneut auszulegen.

 

Insofern sind nun die in der Stellungnahme von der Unteren Landschaftsbehörde vorgetragenen Anregungen berücksichtigt und die ursprüngliche Stellungnahme muss lediglich zur Kenntnis genommen werden.

 

 

1.4.2

 

Die Bedenken der Unteren Wasserbehörde richten sich dagegen, dass durch das Fachgutachten zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht ausreichend nachgewiesen ist, dass eine ordnungsgemäße Niederschlagsbewirtschaftung sichergestellt ist.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Auch hier wurde das Fachbüro damit beauftragt, eine entsprechende Überarbeitung des Gutachtens zum Nachweis der Versickerung des Regenwassers vorzunehmen.

 

 

 

 

Die Überarbeitung wurde durchgeführt, mit der Unteren Wasserbehörde im Vorfeld abgestimmt und ebenfalls mit Schreiben vom 17.02.2006 dem Rheinisch-Bergischen Kreis zu einer abschließenden Stellungnahme zugesandt.

 

Mit Post vom 28.02.2006 (Anlage 4.1) bestätigt die Fachbehörde, dass nun die Bedenken hinsichtlich  der Beseitigungsmöglichkeiten für das Niederschlagswasser ausgeräumt sind.

 

Die Anpassungen und Ergänzungen des Fachgutachtens bedingen keine erneute Auslegung des Bebauungsplanes, da sich die eigentlichen Festsetzungen des B-Planes dadurch nicht ändern.

 

Insofern sind die Anregungen der Unteren Wasserbehörde im Planverfahren berücksichtigt worden und die ursprüngliche  Stellungnahme muss lediglich nur zur Kenntnis genommen werden.

 

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahmen des Rheinisch-Bergischen Kreises, hier insbesondere die der Unteren Landschafts- und Wasserbehörde unter Pkt 1.4 zur Kenntnis.

 

 

 

Vom Landschaftsbeirat und dem Amt für Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

Zu B)

 

 

Nachdem die Prüfung und Abwägung der im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen erfolgt ist,  kann der Rat der Stadt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ als Satzung beschließen.

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 30 „Bauhof Hoffnung“ 1. Änderung und Ergänzung als Textbebauungsplan mit der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB).

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

1. – 4 Stellungnahmen und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

 

Textbebauungsplan 1. Änderung mit Plananlage und Begründung