Beschlussvorschlag: Zu A) Der Rat der Stadt behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen. Die einzelnen Beschlussvorschläge (insgesamt 3) sind im Sachverhalt dieser Beschlussvorlage aufgeführt. Zu B) Der Rat der Stadt beschließt die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ als gewerbliche Baufläche gemäß der in der Beschlussvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht wird zugestimmt. Sachverhalt: Am 26.03.2001 hat der Rat beschlossen, das Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Bereich „Höferhof“ einzuleiten (Anlage I: Gebiet der 18. Änderung „Höferhof“). Ziel dieser FNP-Änderung ist, hier in Anlehnung an die angrenzenden Nutzungen einen Bereich für nicht erheblich störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe auszuweisen. Die Ausweisung soll das bestehende Kleingewerbegebiet Höferhof ergänzen und den überwiegend örtlichen Gewerbetreibenden Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. (Anlage III: „18. Änderung des Flächennutzungsplanes“, -Planzeichnung einschließlich Erläuterungsbericht und seiner Anlagen 1 und 2: „Lage im Stadtgebiet“ sowie „Gegenüberstellung: Bestand und Planung“) Die Anfrage nach § 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz an die Bezirksregierung Köln wurde am 24.11.2000 positiv beantwortet. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 19.06.2001 bis zum 27.07.2001 statt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29.08.2001 bis zum 01.10.2001 durchgeführt. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23.01.2006 über die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen befunden. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt beschlossen, den Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ einschließlich des Erläuterungsberichtes öffentlich auszulegen. Die Auslegung wurde nach amtlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 03.02. bis 06.03.2006 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.02.2006 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 06.03.2006 gebeten. Überleitung des Verfahrens in das neue Baugesetzbuch (BauGB): Das BauGB vom 27. August 1997 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 geändert. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass für alle Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung zu erfolgen hat, die in der Begründung im Umweltbericht ihren Niederschlag finden muss. Das neue BauGB räumt jedoch eine Übergangsregelung für laufende Verfahren ein, wonach das alte Recht anwendbar bleibt, wenn das Verfahren eines Bauleitplanes bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird. Die 18. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Höferhof“ wird daher nach den Überleitungsvorschriften
in § 244 BauGB zur Rechtskraft geführt. Zu
A) Abwägung von Anregungen aus öffentlicher Auslegung und
Beteiligung a) Bürger Von Bürgern sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Anregungen vorgetragen worden. b) Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange Folgende Behörden bzw. TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1. BEW GmbH, Wipperfürth Anlage
II /1 Schreiben vom 08.02.2006 2. Amt für Agrarordnung, Siegburg Anlage II /2 Schreiben vom 08.02.2006 3. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn Anlage II /3 Schreiben vom 20.02.2006 Bedenken und Anregungen werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht. Das Amt verweist jedoch auf sein Schreiben vom 27.05.2002 im Zusammenhang mit den §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW). Es bittet es darum, sicher zu stellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird und beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu benachrichtigen seien. Ergebnis der Prüfung: Dieser, im
erwähnten Schreiben vom 27.05.02 enthaltene Hinweis, wurde bereits bei der
Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung anerkannt (RAT/0560/2005). In
entsprechender Sitzung hatte der Rat der Stadt beschlossen, bezogen auf die
Anregungen den Rheinischen Amtes für Denkmalpflege – vor dem Hintergrund von
zwei bereits bekannten vorgeschichtlichen Fundstellen – die Belange der
Bodendenkmalpflege im Sinne der §§ 15, 16 DSchG NW bei der weiteren
Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen. Der Rat der
Stadt nimmt die eingereichten Stellungnahmen 1 – 3 zur Kenntnis. Zum Inhalt der Planung haben sich folgende Behörden geäußert: 4. Rheinisch-Bergischer Kreis (RBK), Bergisch Gladbach Anlage II /4 Schreiben vom 07.03.06 und eMail vom 08.03.06 hier: Untere
Landschaftsbehörde (ULB) Die ULB führt gegen die geplante FNP-Änderung keine Bedenken an hier: Landschaftsbeirat (siehe eMail vom 08.03.06) Der Landschaftsbeirat schließt sich der Stellungnahme der ULB an und hat ebenfalls keine Bedenken. hier: Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr Aus Sicht der
Abt. 60 bestehen – nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde, Abteilung GS 3
– keine Bedenken. Der Rat der
Stadt nimmt die eingereichten Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde,
des Landschaftsbeirates sowie von Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und
Verkehr zur Kenntnis. hier: Wasser-
und Abfallwirtschaft sowie Bodenschutz Aus wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Hinsicht sowie zu den Belangen der Umweltvorsorge werden folgende Punkte vertieft: a) Grundwasserverhältnisse Die
Fachabteilung erläutert zunächst, dass das beplante Gebiet im Bereich von Böden
mit zeitweiligem oder dauerhaftem Einstau von Grundwasser liege. Es handelte
sich um staunasse oder grundnasse Böden mit kf-Werten <5x10 6ms-1.
Für Bebauungspläne, die ganz oder teilweise in diesen Bereichen gelegen seien,
bedeute dies, dass eine bodentypologische Vorerkundung durchzuführen sei. Eine
solche Vorerkundung habe im Ergebnis die Feststellung der sich in den dortigen
Boden widerspiegelnden Grundwasserverhältnisse zu beinhalten. Hieraus wiederum
seien Maßgaben zum Erfordernis zeitlich befristeter Grundwasserabsenkungen zu
treffen. Darüber hinaus solle unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 16 BauO
NRW festgelegt werden, inwieweit Kellerausbauten zugelassen werden können bzw.
sie gegen ggf. einstauendem Grundwasser zu sichern sind. Die sich aus den
Erkenntnissen ergebenden Erfordernisse sollten verbindlich in die Festsetzungen
der Planung aufgenommen werden. b) Flächenverbrauch
siehe nächster Beschlussvorschlag c) Flächenhafte Bodenbelast. gem. digit. Bodenbelastungsverdachtsflächen Für die Elemente Arsen, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Nickel, Blei sowie die PAK nach EPA sowie die Einzelsubstanz Benzo(a)pyren ergäben sich nach Maßgaben der BBodSchV hinsichtlich der ausgewiesenen Nutzungen keine Prüfwertüberschreitungen im betreffenden Plangebiet. Für den Fall, dass Material im Plangebiet auf- oder eingebracht werden soll, seien die Bestimmungen des § 12 BBodSchG einzuhalten. d) Oberflächengewässer/Niederschlagswasserbewirtschaftung Die Fachabteilung weist darauf hin, dass sich in der Nähe des Plangebietes 2 Oberflächengewässer befinden, deren Zustand sich durch die Planänderung nicht nachteilig verändern dürfe. Ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sei rechtzeitig mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, wobei an das Regenwasser aus Gewerbebereichen erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: a)
Grundwasserverhältnisse c)
Bodenbelastungen d)
Oberflächengewässer/Niederschlagswasserbewirtschaftung Die Anregungen
aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft zu vorgenannten Aspekten berühren weniger
die vorbereitende Bauleitplanung, d. h. das Verfahren der FNP-Änderung, als
vielmehr die verbindliche Bauleitplanung. Darstellungen auf der Ebene des FNP
sind nicht parzellenscharf und eventuelle Voruntersuchungen erreichen nicht den
Detaillierungsgrad und die Aussagekraft, wie ein zu erbringendes Fachgutachten
auf der Basis eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird zur
Kenntnis genommen, dass im Rahmen der späteren verbindlichen Bauleitplanung, d.
h. bei der Aufstellung nachfolgender Bebauungs- und auch Ausführungspläne darauf
zu achten ist, -
eine bodentypologische Vorerkundung
durchzuführen und aus den Erkenntnissen ergebende Maßnahmen verbindlich in die
Festsetzungen der Planungen aufzunehmen -
dass für den Fall, dass im Plangebiet
Materialien auf- oder eingebracht werden sollen, die Bestimmungen des § 12
BBodSchV einzuhalten sind -
dass sich der Zustand der in der Nähe des
FNP-Änderungsbereichs befindlichen zwei Oberflächengewässer nicht nachteilig
verändern darf und dass rechtzeitig mit der Unteren Wasserbehörde ein Konzept
zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers abzustimmen ist. Insgesamt
besitzt der FNP jedoch nicht die erforderliche Plantiefe, den vorgebrachten
Anregungen gerecht zu werden. Daher sollten die Anregungen nicht berücksichtigt
werden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie des Bodenschutzes zu a) Grundwasserverhältnissen b) flächenhaften Bodenbelastungen und c) Oberflächengewässer/Niederschlagswasserbewirt-schaftung beschließt der Rat der Stadt die Anregungen zurückzuweisen, da sie entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung das laufende FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen. b) Flächenverbrauch: Es wird angeführt, dass die 18. Änderung des FNP der Stadt Wermelskirchen eine nicht unerhebliche Flächeninanspruchnahme im Bereich der Ortslage Höferhof beinhalte. Mit Verweis auf die § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB und der sog. „Bodenschutzklausel“ in § 1a Abs. 1 BauGB habe die Stadt Wermelskirchen im Rahmen der Abwägung die Forderung nach sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu prüfen. Anhand eines von der Gemeinde zu führenden Baulückenkatasters sei das Erfordernis der Flächenneuinanspruchnahme gegenüber der nachgewiesenen Flächenressource aus Baulücken und so genannten Recyclingflächen flächenmäßig rechnerisch darzulegen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die o. g.
Fachabteilung des RBK übersieht bei Ihrer Forderung nach Überprüfung des Flächenverbrauchs,
dass das Plangebiet Höferhof bereits seit 1994 Bestandteil des „Gewerbeflächenkonzeptes
für den Rheinisch-Bergischen Kreises“ ist (Quelle: Arbeitskreis Regionales
Entwicklungskonzept, REK:“ Standortvorschläge“, Stand: Februar 1994). In der zugehörigen
Beurteilung zu den einzelnen Standortvorschlägen für mögliche Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche wird dem Plangebiet Höferhof seine Eignung als
Gewerbefläche bestätigt (REK: „Sowohl die Untere Wasserbehörde als auch die
Landschaftsbehörde sehen im Standortvorschlag der Stadt Wermelskirchen
grundsätzlich keine wasserwirtschaftliche, landschaftliche und ökologische
Beeinträchtigung gegeben.“ Quelle siehe vor). Das
Gewerbeflächenkonzept stellt ein auf Kreisebene abgestimmtes Konzept dar, das
Grundlage für einen gemeinsamen Antrag des Rheinisch-Bergischen Kreises mit
seinen Städten und Gemeinden sein sollte, den Gebietsentwicklungsplan (GEP) zu
ändern. Das Einvernehmen bestand, die vorgeschlagenen Gewerbeflächen durch
einen Antrag auf Änderung des GEP bzw. bei regionalplanerisch unbedeutenden
Flächen durch entsprechende Bauleitplanverfahren planerisch abzusichern. Entsprechend
verfolgt die Stadt Wermelskirchen zunächst im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entwicklung dieser potentiell gewerblich zu nutzenden Fläche zu schaffen. Weiterhin ist
zu sagen, dass aufbauend auf o. g. Konzept die Gewerbeflächenentwicklung
einschließlich der Planungsfläche „Höferhof“ konsequent fortgeschrieben wird: -
Rheinisch Bergische
Wirtschaftsföderungsgesellschaft: „Gewerbeflächenkonzept RBK, Teil 2
Gewerbeflächenanalyse“, Bergisch Gladbach, 2001 -
agiplan ProjectManagement: „Gutachten -
Handlungsleitfaden für das Gewerbeflächenmarketing in Wermelskirchen“, Mühlheim
a. d. Ruhr, 2002 Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich eine anderweitige Rechtfertigung für die
Flächenneuinanspruchnahme. Folglich sollte die Forderung der Fachabteilung (den
Flächenverbrauch flächenmäßig rechnerisch darzulegen) als unbegründet bewertet
und zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie des Bodenschutzes zu b) Flächenverbrauch beschließt der Rat der Stadt entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung, dass das Erfordernis der Flächenneuinanspruchnahme flächenmäßig rechnerisch nicht darzulegen ist. 5. Staatliches Umweltamt, Köln (StUaK) Anlage
II /5 Schreiben per eMail vom 08.03.06 In seinem Schreiben geht das StUaK zunächst darauf ein, dass die neu dargestellte gewerbliche Baufläche unmittelbar an die im Verfahren zur 17. Änderung des FNP entwickelte Wohnbaufläche angrenze. Daraus folge, dass eine uneingeschränkte Gewerbe- oder Industrieentwicklung an diesem Standort nicht realisierbar sei. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, dass bereits auf der Ebene einer vorbereitenden Bauleitplanung auf die aus Gründen des Immissionsschutzes notwendigen Nutzungsbeschränkungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB hingewirkt werden könne. Ferner schlägt das Amt vor, möglichst frühzeitig eine weitgehend konfliktfreie verkehrliche Erschließung der gewerblichen Baufläche zu regeln. Eine Erschließung gewerblicher Baugebiete durch ein Wohngebiet oder unmittelbar an einem Wohngebiet vorbei führe wegen des unvermeidbar hohen Anteils an Schwerlastverkehr regelmäßig zu Konflikten und Gefahrensituationen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die
Anregung bezüglich der aus Gründen des Immissionsschutzes notwendigen Nutzungsbeschränkungen
gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB hat der Rat der Stadt bereits im Rahmen der
Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung behandelt (RAT/0560/2005). In damaliger
Sitzung hat der Rat der Stadt den Beschluss gefasst, die Anregung
zurückzuweisen und entsprechend der Abwägung von der Ausweisung einer Nutzungsbeschränkung
für die gewerbliche Baufläche abzusehen. Dies nimmt der Rat zur Kenntnis. Der Aspekt,
möglichst frühzeitig eine weitgehend konfliktfreie verkehrliche Erschließung
des gewerblichen Baugebiets zu regeln, wird insbesondere in der Entwurfsphase
der nachfolgenden, verbindlichen Bauleitplanung bedeutend. Folglich wird zur
Kenntnis genommen, dass städtebauliche Spannungsfelder, die aus der
unmittelbaren Nachbarschaft von Gewerbe- und Wohngebietserschließung
resultieren könnten, bei der Aufstellung zukünftiger Bebauungspläne zu beachten
sind. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist die detaillierte Darstellung
eines nutzungsverträglichen Erschließungskonzeptes jedoch noch nicht zu
erbringen. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Anregung des Staatlichen Umweltamtes Köln zur frühzeitigen
Regelung der verkehrlichen Erschließung beschließt der Rat, diese zurückzuweisen,
da sie entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung das laufende
FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen. Zu
B) Beschluss der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Höferhof“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ als gewerbliche Baufläche gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und dem Erläuterungsbericht zustimmen. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“
als gewerbliche Baufläche gemäß der in der Beschlussvorlage beigefügten
Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht wird zugestimmt. Weitere Vorgehensweise: Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ wird nach dem Ratsbeschluss der Bezirksregierung in Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit Veröffentlichung der Genehmigung wird die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ wirksam. Anlage/n: Anlage I Gebiet der 18. Änderung „Höferhof“ Anlage II Schreiben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anlage
I /1 bis I /5 Anlage III „18. Änderung des Flächennutzungsplanes“, Planzeichnung einschließlich Erläuterungsbericht und Anlagen 1: „Lage im Stadtgebiet“ sowie Anlagen 2:„Gegenüberstellung: Bestand und Planung“ |
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