Vorlage - RAT/0631/2006  

 
 
Betreff: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Höferhof"
A) Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
B) Beschluss der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes "Höferhof"
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Anhörung
20.03.2006 
12. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2006 
11. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

Zu A)

Der Rat der Stadt behandelt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen. Die einzelnen Beschlussvorschläge (insgesamt 3) sind im Sachverhalt dieser Beschlussvorlage aufgeführt.

 

 

Zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ als gewerbliche Baufläche gemäß der in der Beschlussvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht wird zugestimmt.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Am 26.03.2001 hat der Rat beschlossen, das Verfahren zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Bereich „Höferhof“ einzuleiten (Anlage I: Gebiet der 18. Änderung „Höferhof“).

Ziel dieser FNP-Änderung ist, hier in Anlehnung an die angrenzenden Nutzungen einen Bereich für nicht erheblich störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe auszuweisen.

Die Ausweisung soll das bestehende Kleingewerbegebiet Höferhof ergänzen und den überwiegend örtlichen Gewerbetreibenden Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen.

(Anlage III: „18. Änderung des Flächennutzungsplanes“, -Planzeichnung einschließlich Erläuterungsbericht und seiner Anlagen 1 und 2: „Lage im Stadtgebiet“ sowie „Gegenüberstellung: Bestand und Planung“)

Die Anfrage nach § 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz an die Bezirksregierung Köln wurde am 24.11.2000 positiv beantwortet.

Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 19.06.2001 bis zum 27.07.2001 statt.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29.08.2001 bis zum 01.10.2001 durchgeführt.

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23.01.2006 über die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen befunden. In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt beschlossen, den Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ einschließlich des Erläuterungsberichtes öffentlich auszulegen. Die Auslegung wurde nach amtlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 03.02. bis 06.03.2006 durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.02.2006 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 06.03.2006 gebeten.

 

Überleitung des Verfahrens in das neue Baugesetzbuch (BauGB):

Das BauGB vom 27. August 1997 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 geändert. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass für alle Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung zu erfolgen hat, die in der Begründung im Umweltbericht ihren Niederschlag finden muss.

Das neue BauGB räumt jedoch eine Übergangsregelung für laufende Verfahren ein, wonach das alte Recht anwendbar bleibt, wenn das Verfahren eines Bauleitplanes bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird.

Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes „Höferhof“ wird daher nach den Überleitungsvorschriften in § 244 BauGB zur Rechtskraft geführt.

 

 

 

Zu A)

Abwägung von Anregungen aus öffentlicher Auslegung und Beteiligung

 

a)         Bürger

Von Bürgern sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Anregungen vorgetragen worden.

 

b)         Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden bzw. TÖB haben keine Anregungen geäußert:

1.         BEW GmbH, Wipperfürth                                                     Anlage II /1

            Schreiben vom 08.02.2006

2.         Amt für Agrarordnung, Siegburg                                        Anlage II /2

            Schreiben vom 08.02.2006    

3.         Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn          Anlage II /3

            Schreiben vom 20.02.2006

Bedenken und Anregungen werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht. Das Amt verweist jedoch auf sein Schreiben vom 27.05.2002 im Zusammenhang mit den §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW). Es bittet es darum, sicher zu stellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird und beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu benachrichtigen seien.

Ergebnis der Prüfung:

Dieser, im erwähnten Schreiben vom 27.05.02 enthaltene Hinweis, wurde bereits bei der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung anerkannt (RAT/0560/2005). In entsprechender Sitzung hatte der Rat der Stadt beschlossen, bezogen auf die Anregungen den Rheinischen Amtes für Denkmalpflege – vor dem Hintergrund von zwei bereits bekannten vorgeschichtlichen Fundstellen – die Belange der Bodendenkmalpflege im Sinne der §§ 15, 16 DSchG NW bei der weiteren Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen.

 

Der Rat der Stadt nimmt die eingereichten Stellungnahmen 1 – 3 zur Kenntnis.

 

 

Zum Inhalt der Planung haben sich folgende Behörden geäußert:

 

4.         Rheinisch-Bergischer Kreis (RBK), Bergisch Gladbach                       Anlage II /4

Schreiben vom 07.03.06 und eMail vom 08.03.06

hier: Untere Landschaftsbehörde (ULB)

Die ULB führt gegen die geplante FNP-Änderung keine Bedenken an

hier: Landschaftsbeirat (siehe eMail vom 08.03.06)

Der Landschaftsbeirat schließt sich der Stellungnahme der ULB an und hat ebenfalls keine Bedenken.

hier: Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr

Aus Sicht der Abt. 60 bestehen – nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde, Abteilung GS 3 – keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt die eingereichten Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde, des Landschaftsbeirates sowie von Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr zur Kenntnis.

 

hier: Wasser- und Abfallwirtschaft sowie Bodenschutz

Aus wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Hinsicht sowie zu den Belangen der Umweltvorsorge werden folgende Punkte vertieft:

a) Grundwasserverhältnisse

Die Fachabteilung erläutert zunächst, dass das beplante Gebiet im Bereich von Böden mit zeitweiligem oder dauerhaftem Einstau von Grundwasser liege. Es handelte sich um staunasse oder grundnasse Böden mit kf-Werten <5x10 6ms-1. Für Bebauungspläne, die ganz oder teilweise in diesen Bereichen gelegen seien, bedeute dies, dass eine bodentypologische Vorerkundung durchzuführen sei. Eine solche Vorerkundung habe im Ergebnis die Feststellung der sich in den dortigen Boden widerspiegelnden Grundwasserverhältnisse zu beinhalten. Hieraus wiederum seien Maßgaben zum Erfordernis zeitlich befristeter Grundwasserabsenkungen zu treffen. Darüber hinaus solle unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 16 BauO NRW festgelegt werden, inwieweit Kellerausbauten zugelassen werden können bzw. sie gegen ggf. einstauendem Grundwasser zu sichern sind. Die sich aus den Erkenntnissen ergebenden Erfordernisse sollten verbindlich in die Festsetzungen der Planung aufgenommen werden.

 

b) Flächenverbrauch siehe nächster Beschlussvorschlag

c) Flächenhafte Bodenbelast. gem. digit. Bodenbelastungsverdachtsflächen

Für die Elemente Arsen, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Nickel, Blei sowie die PAK nach EPA sowie die Einzelsubstanz Benzo(a)pyren ergäben sich nach Maßgaben der BBodSchV hinsichtlich der ausgewiesenen Nutzungen keine Prüfwertüberschreitungen im betreffenden Plangebiet. Für den Fall, dass Material im Plangebiet auf- oder eingebracht werden soll, seien die Bestimmungen des § 12 BBodSchG einzuhalten.

d) Oberflächengewässer/Niederschlagswasserbewirtschaftung

Die Fachabteilung weist darauf hin, dass sich in der Nähe des Plangebietes 2 Oberflächengewässer befinden, deren Zustand sich durch die Planänderung nicht nachteilig verändern dürfe. Ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sei rechtzeitig mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, wobei an das Regenwasser aus Gewerbebereichen erhöhte Anforderungen zu stellen seien.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

a) Grundwasserverhältnisse

c) Bodenbelastungen

d) Oberflächengewässer/Niederschlagswasserbewirtschaftung

Die Anregungen aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft zu vorgenannten Aspekten berühren weniger die vorbereitende Bauleitplanung, d. h. das Verfahren der FNP-Änderung, als vielmehr die verbindliche Bauleitplanung. Darstellungen auf der Ebene des FNP sind nicht parzellenscharf und eventuelle Voruntersuchungen erreichen nicht den Detaillierungsgrad und die Aussagekraft, wie ein zu erbringendes Fachgutachten auf der Basis eines Bebauungsplanverfahrens.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der späteren verbindlichen Bauleitplanung, d. h. bei der Aufstellung nachfolgender Bebauungs- und auch Ausführungspläne darauf zu achten ist,

-          eine bodentypologische Vorerkundung durchzuführen und aus den Erkenntnissen ergebende Maßnahmen verbindlich in die Festsetzungen der Planungen aufzunehmen

-          dass für den Fall, dass im Plangebiet Materialien auf- oder eingebracht werden sollen, die Bestimmungen des § 12 BBodSchV einzuhalten sind

-          dass sich der Zustand der in der Nähe des FNP-Änderungsbereichs befindlichen zwei Oberflächengewässer nicht nachteilig verändern darf und dass rechtzeitig mit der Unteren Wasserbehörde ein Konzept zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers abzustimmen ist.

Insgesamt besitzt der FNP jedoch nicht die erforderliche Plantiefe, den vorgebrachten Anregungen gerecht zu werden. Daher sollten die Anregungen nicht berücksichtigt werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie des Bodenschutzes zu a) Grundwasserverhältnissen b) flächenhaften Bodenbelastungen und c) Oberflächengewässer/Niederschlagswasserbewirt-schaftung beschließt der Rat der Stadt die Anregungen zurückzuweisen, da sie entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung das laufende FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen.

 

 

b) Flächenverbrauch:

Es wird angeführt, dass die 18. Änderung des FNP der Stadt Wermelskirchen eine nicht unerhebliche Flächeninanspruchnahme im Bereich der Ortslage Höferhof beinhalte. Mit Verweis auf die § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB und der sog. „Bodenschutzklausel“ in § 1a Abs. 1 BauGB habe die Stadt Wermelskirchen im Rahmen der Abwägung die Forderung nach sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden zu prüfen. Anhand eines von der Gemeinde zu führenden Baulückenkatasters sei das Erfordernis der Flächenneuinanspruchnahme gegenüber der nachgewiesenen Flächenressource aus Baulücken und so genannten Recyclingflächen flächenmäßig rechnerisch darzulegen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die o. g. Fachabteilung des RBK übersieht bei Ihrer Forderung nach Überprüfung des Flächenverbrauchs, dass das Plangebiet Höferhof bereits seit 1994 Bestandteil des „Gewerbeflächenkonzeptes für den Rheinisch-Bergischen Kreises“ ist (Quelle: Arbeitskreis Regionales Entwicklungskonzept, REK:“ Standortvorschläge“, Stand: Februar 1994).

In der zugehörigen Beurteilung zu den einzelnen Standortvorschlägen für mögliche Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche wird dem Plangebiet Höferhof seine Eignung als Gewerbefläche bestätigt (REK: „Sowohl die Untere Wasserbehörde als auch die Landschaftsbehörde sehen im Standortvorschlag der Stadt Wermelskirchen grundsätzlich keine wasserwirtschaftliche, landschaftliche und ökologische Beeinträchtigung gegeben.“ Quelle siehe vor).

Das Gewerbeflächenkonzept stellt ein auf Kreisebene abgestimmtes Konzept dar, das Grundlage für einen gemeinsamen Antrag des Rheinisch-Bergischen Kreises mit seinen Städten und Gemeinden sein sollte, den Gebietsentwicklungsplan (GEP) zu ändern. Das Einvernehmen bestand, die vorgeschlagenen Gewerbeflächen durch einen Antrag auf Änderung des GEP bzw. bei regionalplanerisch unbedeutenden Flächen durch entsprechende Bauleitplanverfahren planerisch abzusichern. Entsprechend verfolgt die Stadt Wermelskirchen zunächst im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung dieser potentiell gewerblich zu nutzenden Fläche zu schaffen.

Weiterhin ist zu sagen, dass aufbauend auf o. g. Konzept die Gewerbeflächenentwicklung einschließlich der Planungsfläche „Höferhof“ konsequent fortgeschrieben wird:

-          Rheinisch Bergische Wirtschaftsföderungsgesellschaft: „Gewerbeflächenkonzept RBK, Teil 2 Gewerbeflächenanalyse“, Bergisch Gladbach, 2001

-          agiplan ProjectManagement: „Gutachten - Handlungsleitfaden für das Gewerbeflächenmarketing in Wermelskirchen“, Mühlheim a. d. Ruhr, 2002

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine anderweitige Rechtfertigung für die Flächenneuinanspruchnahme. Folglich sollte die Forderung der Fachabteilung (den Flächenverbrauch flächenmäßig rechnerisch darzulegen) als unbegründet bewertet und zurückgewiesen werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie des Bodenschutzes zu b) Flächenverbrauch beschließt der Rat der Stadt entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung, dass das Erfordernis der Flächenneuinanspruchnahme flächenmäßig rechnerisch nicht darzulegen ist.

 

 

 

 

5.         Staatliches Umweltamt, Köln (StUaK)                                           Anlage II /5

            Schreiben per eMail vom 08.03.06

In seinem Schreiben geht das StUaK zunächst darauf ein, dass die neu dargestellte gewerbliche Baufläche unmittelbar an die im Verfahren zur 17. Änderung des FNP entwickelte Wohnbaufläche angrenze. Daraus folge, dass eine uneingeschränkte Gewerbe- oder Industrieentwicklung an diesem Standort nicht realisierbar sei. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, dass bereits auf der Ebene einer vorbereitenden Bauleitplanung auf die aus Gründen des Immissionsschutzes notwendigen Nutzungsbeschränkungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB hingewirkt werden könne.

Ferner schlägt das Amt vor, möglichst frühzeitig eine weitgehend konfliktfreie verkehrliche Erschließung der gewerblichen Baufläche zu regeln. Eine Erschließung gewerblicher Baugebiete durch ein Wohngebiet oder unmittelbar an einem Wohngebiet vorbei führe wegen des unvermeidbar hohen Anteils an Schwerlastverkehr regelmäßig zu Konflikten und Gefahrensituationen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Anregung bezüglich der aus Gründen des Immissionsschutzes notwendigen Nutzungsbeschränkungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB hat der Rat der Stadt bereits im Rahmen der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung behandelt (RAT/0560/2005). In damaliger Sitzung hat der Rat der Stadt den Beschluss gefasst, die Anregung zurückzuweisen und entsprechend der Abwägung von der Ausweisung einer Nutzungsbeschränkung für die gewerbliche Baufläche abzusehen. Dies nimmt der Rat zur Kenntnis.

Der Aspekt, möglichst frühzeitig eine weitgehend konfliktfreie verkehrliche Erschließung des gewerblichen Baugebiets zu regeln, wird insbesondere in der Entwurfsphase der nachfolgenden, verbindlichen Bauleitplanung bedeutend. Folglich wird zur Kenntnis genommen, dass städtebauliche Spannungsfelder, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft von Gewerbe- und Wohngebietserschließung resultieren könnten, bei der Aufstellung zukünftiger Bebauungspläne zu beachten sind. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist die detaillierte Darstellung eines nutzungsverträglichen Erschließungskonzeptes jedoch noch nicht zu erbringen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Bezogen auf die Anregung des Staatlichen Umweltamtes Köln zur frühzeitigen Regelung der verkehrlichen Erschließung beschließt der Rat, diese zurückzuweisen, da sie entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung das laufende FNP-Änderungsverfahren nicht betreffen.

 

 

 

 

 

 

Zu B)

Beschluss der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes „Höferhof“

 

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ als gewerbliche Baufläche gemäß der in der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung beschließen und dem Erläuterungsbericht zustimmen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ als gewerbliche Baufläche gemäß der in der Beschlussvorlage beigefügten Plandarstellung. Dem Erläuterungsbericht wird zugestimmt.

 

 

 

 

 

Weitere Vorgehensweise:

 

Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ wird nach dem Ratsbeschluss der Bezirksregierung in Köln zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Veröffentlichung der Genehmigung wird die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Höferhof“ wirksam.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I                       Gebiet der 18. Änderung „Höferhof“

 

Anlage II                       Schreiben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

                                    Anlage I /1 bis I /5

 

Anlage III                      „18. Änderung des Flächennutzungsplanes“,

                                    Planzeichnung einschließlich Erläuterungsbericht und

                                    Anlagen 1: „Lage im Stadtgebiet“ sowie

                                    Anlagen 2:„Gegenüberstellung: Bestand und Planung“